Hass-im-Netz-Mandatsverfahren: Streitwert bleibt auch im Folgeverfahren maßgeblich

Der OGH stellte klar, dass der für das Hass-im-Netz-Mandatsverfahren vorgesehene Streitwert von EUR 5.000 nicht mit dem Ende des vereinfachten Verfahrens entfällt, sondern auch im ordentlichen Verfahren gilt.

Das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz ermöglicht mit dem Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ein rasches Vorgehen gegen bestimmte Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet. Im konkreten Fall brachte der Kläger eine Klage auf Unterlassung ein und beantragte zugleich den Erlass eines Unterlassungsauftrags. Der Beklagte erhob dagegen Einwendungen, weshalb das Verfahren anschließend im ordentlichen Verfahren fortgeführt wurde. Im Rechtsmittelverfahren stellte sich unter anderem die Frage, ob der gesetzliche Streitwert von EUR 5.000 nach § 59a JN nur für das ursprüngliche Mandatsverfahren gilt oder auch für das anschließende ordentliche Verfahren maßgeblich bleibt.

Der OGH stellte klar, dass der Streitwert von EUR 5.000 für das gesamte Verfahren über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 549 ZPO maßgeblich ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte Einwendungen erhebt und das Verfahren anschließend im ordentlichen Rechtsweg fortgesetzt wird. Der gesetzlich festgelegte Streitwert bleibt somit auch im Folgeverfahren bestehen. Die Entscheidung schafft damit insbesondere für die Kosten- und Rechtsmittelbeurteilung Klarheit. Inhaltlich betonte der OGH außerdem, dass die Zulässigkeit von Äußerungen im Internet stets anhand der konkreten Umstände beurteilt werden muss. Bei der Prüfung nach § 1330 ABGB sind insbesondere der Bedeutungsinhalt einer Äußerung, ein allfälliger Tatsachenkern und die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil zu berücksichtigen. Auch scharfe oder massive Kritik kann zulässig sein, sofern sie auf einem konkreten Sachverhalt beruht und die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

Die Entscheidung bringt vor allem prozessuale Klarheit: Der Streitwert von EUR 5.000 gilt nicht nur für das eigentliche Mandatsverfahren, sondern bleibt auch bestehen, wenn nach Einwendungen ein ordentliches Verfahren folgt. Für die Praxis bedeutet das, dass sich der Streitwert nicht allein durch den Wechsel des Verfahrens erhöht oder verändert. Bei der Beurteilung der behaupteten Persönlichkeitsverletzung bleibt hingegen der konkrete Inhalt und Kontext der jeweiligen Online-Äußerung entscheidend.

OGH 26.05.2026, 6 Ob 52/26d

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