Fehlberatung durch Familienberatungsstelle: Haftung auch ohne Honorar

Kostenlose Beratung bedeutet nicht automatisch Haftungsfreiheit: Der OGH stellte klar, dass auch eine unentgeltliche Beratung durch eine organisierte Beratungsstelle eine haftungsrechtlich relevante Sonderbeziehung begründen kann.

Die Klägerin war in einem Unterhaltsverfahren zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet worden. Sie hatte zuvor auf den Unterhaltsantrag nicht reagiert, weil sie nach ihren Angaben keine Kenntnis von der Hinterlegung der entsprechenden Verständigung erlangt hatte. Nach Zustellung des Unterhaltsbeschlusses wandte sie sich an eine Familienberatungsstelle. Ein Mitarbeiter unterstützte sie bei der Formulierung eines Rekurses. Dabei wurde jedoch nicht vorgebracht, dass die Klägerin vom ursprünglichen Unterhaltsantrag nichts gewusst habe und die Zustellung möglicherweise unwirksam gewesen sei. Der Rekurs blieb erfolglos und der Unterhaltstitel wurde rechtskräftig. Die Klägerin machte daraufhin Schadenersatzansprüche gegen die Beratungsstelle geltend.

Der OGH bejahte eine Haftung der Beratungsstelle dem Grunde nach nach § 1300 Satz 1 ABGB. Entscheidend ist dabei nicht, ob für eine Auskunft ein Honorar verlangt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beratung lediglich aus einer persönlichen Gefälligkeit heraus erfolgt. Bei einer organisierten gemeinnützigen Beratungsstelle liegt eine solche bloße Gefälligkeit nach Ansicht des OGH nicht vor. Die Beratung erfolgt vielmehr im Rahmen des festgelegten Organisationszwecks. Dadurch entsteht eine rechtlich relevante Sonderbeziehung, aus der Sorgfaltspflichten entstehen können. Allerdings bedeutet das nicht, dass Mitarbeiter einer Beratungsstelle automatisch denselben Sorgfaltsmaßstab erfüllen müssen wie Rechtsanwälte. Ein Sozialarbeiter muss insbesondere nicht über das vollständige juristische Fachwissen eines Juristen verfügen. Er muss jedoch die Grenzen seiner eigenen fachlichen Kompetenz erkennen. Geht eine Angelegenheit über den eigenen Aufgabenbereich hinaus, muss gegebenenfalls auf die Notwendigkeit qualifizierter Rechtsberatung hingewiesen werden. Im konkreten Fall war es jedenfalls sorgfaltswidrig, den von der Klägerin geschilderten möglichen Zustellmangel im Rekurs nicht aufzugreifen.

Die Entscheidung zeigt, dass auch unentgeltliche Beratung haftungsrechtlich relevant sein kann. Wer als Beratungsstelle organisiert Unterstützung anbietet, kann sich nicht allein darauf berufen, dass kein Honorar verlangt wurde. Für Beratungsstellen, Vereine und soziale Organisationen ist daher eine klare Abgrenzung der eigenen Zuständigkeit besonders wichtig. Sobald eine Angelegenheit rechtlich komplex oder haftungsträchtig wird, sollte die betroffene Person an eine qualifizierte Rechtsberatung verwiesen werden.

OGH 30.06.2026, 6 Ob 129/25a

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