Vorsorgevollmacht in der GmbH: Stimmrechte im Firmenbuchverfahren

Was passiert mit den Gesellschafterrechten, wenn der Alleingesellschafter einer GmbH nicht mehr selbst handeln kann? Der OGH stellte klar, dass eine Vorsorgebevollmächtigte nach Eintritt des Vorsorgefalls grundsätzlich auch Gesellschafterrechte ausüben kann – entscheidend ist jedoch der konkrete Umfang der Vollmacht.

Der betroffene Gesellschafter war Alleingesellschafter und einziger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer einer GmbH. Er hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt, die im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen war. Nach Eintritt des Vorsorgefalls übte die Ehefrau in einer Generalversammlung das Stimmrecht des Gesellschafters aus. Dabei wurde ein Prokurist zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Gleichzeitig sollte dessen Prokura gelöscht werden. Das Firmenbuchgericht verweigerte die Eintragung. Auch das Rekursgericht sah die Voraussetzungen nicht als erfüllt an, weil die Vorsorgevollmacht nach seiner Ansicht keine ausreichende Grundlage für die Ausübung der Gesellschafterrechte bot.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge. Mit dem Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht wird der Vorsorgebevollmächtigte zum gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB. Damit kann er grundsätzlich auch Gesellschafterrechte nach dem GmbHG ausüben. Entscheidend ist allerdings, wie weit die konkrete Vorsorgevollmacht reicht. Nicht jede Vorsorgevollmacht berechtigt automatisch zu sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Handlungen. Im vorliegenden Fall war die Vollmacht nach Ansicht des OGH jedoch weit genug gefasst. Aus den Umständen ergab sich, dass der Vollmachtgeber seine Ehefrau umfassend mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten betrauen wollte. Davon waren auch jene Stimmrechte erfasst, die Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen. Damit durfte die Ehefrau das Stimmrecht des Alleingesellschafters ausüben und an der Bestellung des neuen Geschäftsführers mitwirken.

Die Entscheidung zeigt, dass eine Vorsorgevollmacht auch für die gesellschaftsrechtliche Handlungsfähigkeit einer GmbH von erheblicher Bedeutung sein kann. Der Eintritt des Vorsorgefalls muss nicht dazu führen, dass die Gesellschaft handlungsunfähig wird. Für Unternehmer und insbesondere Familiengesellschaften empfiehlt es sich daher, Vorsorgevollmachten möglichst konkret zu formulieren. Insbesondere die Ausübung von Gesellschafter- und Stimmrechten sowie die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sollten ausdrücklich erfasst werden.

OGH 22.04.2026, 6 Ob 77/25d

Das könnte dir auch gefallen

Update: Vertragsstrafen und Corona

Viele Verträge enthalten Vereinbarungen, wonach ein Vertragspartner einen bestimmten Betrag...

Nachbarn haben Recht auf guten Schlaf

Was passiert, wenn vertraute Lärmquellen plötzlich zur Belastung werden –...

Zur Regierungsvorlage des Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG (481 d.B.)

Am 19.11.2020 wurde seitens der Bundesregierung die Regierungsvorlage des Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz...