Eine Website kennt keine Grenzen – Markenrechte jedoch schon

Der OGH hatte zu klären, wann ein ausländischer Internetauftritt österreichische Marken- und Kennzeichenrechte verletzen kann. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob eine Website in Österreich abrufbar ist, sondern ob sie einen ausreichenden wirtschaftlichen Bezug zum österreichischen Markt aufweist.

In der Südsteiermark betreibt die Klägerin hochwertige Ferienwohnungen und Zimmer unter der Bezeichnung „Golden Hill“. Der Name prägt ihren Marktauftritt und wird sowohl über eigene Domains als auch über internationale Buchungsplattformen verwendet. Auch die Beklagte ist in der Beherbergungsbranche tätig. Sie betreibt in Südtirol ein touristisches Angebot und verwendet ebenfalls die Bezeichnung „Golden Hill“ – unter anderem für ihren Unternehmensauftritt, eine Domain und verschiedene Online-Buchungskanäle. Für die Klägerin war diese Namensgleichheit kein Zufall, sondern eine Verletzung ihrer österreichischen Marken- und Kennzeichenrechte. Sie wandte sich daher gegen den Auftritt der Beklagten und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob ein in Italien betriebener Internetauftritt überhaupt österreichische Kennzeichenrechte verletzen kann. Der OGH stellte zunächst klar: Die bloße Abrufbarkeit einer ausländischen Website in Österreich reicht dafür nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob ein ausreichender wirtschaftlicher Bezug zum österreichischen Markt besteht. Eine Rolle bei dieser Einzelfallbeurteilung können etwa die Gestaltung des Online-Angebots, bestehende Buchungsmöglichkeiten, die verwendete Sprache, die angesprochene Zielgruppe, die betroffene Branche sowie die Nutzung internationaler Buchungsplattformen spielen. Im konkreten Fall ergab sich aus dem Zusammenspiel dieser Faktoren ein ausreichender Österreich-Bezug. Gerade bei touristischen Angeboten ist ein grenzüberschreitender Marktauftritt typisch: Gäste informieren sich online, vergleichen Angebote und nehmen Buchungen unabhängig vom Sitz des jeweiligen Beherbergungsbetriebs vor. Da beide Unternehmen die identische Bezeichnung „Golden Hill“ für vergleichbare, hochwertige Beherbergungsleistungen verwendeten, konnten die österreichischen Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin auch durch den in Südtirol betriebenen Online-Auftritt berührt werden. Der OGH stellte daher die bereits in erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen wieder her.

Die Entscheidung macht deutlich, dass das Internet den räumlichen Schutz von Markenrechten nicht automatisch aufhebt. Ein Unternehmen kann sich nicht allein darauf berufen, dass seine Website im Ausland betrieben wird. Für die Praxis bedeutet das: Wer touristische Angebote, Hotels, Chalets oder Ferienwohnungen über das Internet und internationale Buchungsplattformen vermarktet, sollte bereits bei der Wahl des Namens eine umfassende Marken- und Kennzeichenrecherche durchführen. Denn entscheidend ist nicht nur, wo ein Unternehmen seinen Sitz hat, sondern auch, welchen Markt es mit seinem Online-Auftritt tatsächlich erreicht. Gerade im grenzüberschreitenden Tourismus kann damit auch der österreichische Markt in den Schutzbereich fremder Kennzeichenrechte fallen.

OGH 27.04.2026, 4 Ob 107/25a

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