Seit 27. September 2026 gelten in Österreich strengere Regeln gegen Greenwashing und geplante Obsoleszenz. Die durch BGBl. I Nr. 58/2026 umgesetzten Vorgaben erweitern die sogenannte Schwarze Liste des UWG und verbieten bestimmte irreführende Geschäftspraktiken nun ausdrücklich. Für Unternehmen bedeutet dies: Umweltversprechen, Nachhaltigkeitssiegel und Angaben zur Lebensdauer von Produkten müssen einer besonders sorgfältigen Prüfung standhalten.
Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte spielen bei Kaufentscheidungen eine immer größere Rolle. Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ können daher einen erheblichen Einfluss auf Verbraucher haben. Bereits vor der Reform konnten irreführende Umweltaussagen über das allgemeine Irreführungsverbot des UWG bekämpft werden. Der OGH hatte dazu schon früh eine strenge Rechtsprechung entwickelt. So setzte er sich bereits 1983 mit der Werbung für ein angeblich „biologisch abbaubares“ Waschmittel auseinander. Auch später wurden Werbeaussagen beanstandet, wenn sie beim Verbraucher einen falschen Eindruck über die tatsächliche Umweltverträglichkeit eines Produkts erzeugten. Mit der nunmehr in Kraft getretenen UWG-Novelle werden wesentliche dieser Anforderungen ausdrücklich gesetzlich verankert und um neue Verbote ergänzt.
Besonders relevant ist die Erweiterung der Schwarzen Liste. Seit 27. September 2026 ist etwa die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn dieses nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Auch allgemeine Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern sind verboten, wenn die dafür erforderliche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Ebenso unzulässig ist es, ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit als nachhaltig darzustellen, obwohl sich die behauptete Umweltleistung lediglich auf einen bestimmten Aspekt bezieht. Ein weiterer Tatbestand betrifft die Bezeichnung eines Produkts als klimaneutral, wenn diese Aussage ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Daneben geht die Reform gegen geplante Obsoleszenz vor. Erfasst werden unter anderem irreführende Angaben zur Reparierbarkeit, zur Haltbarkeit oder zu notwendigen Updates sowie Praktiken, die Verbraucher zu einem vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien bewegen.
Die UWG-Novelle schafft damit keinen vollständigen Neubeginn, sondern führt die bereits strenge Rechtsprechung zum Greenwashing gesetzlich fort und erweitert den Schutz der Verbraucher um zusätzliche Tatbestände. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel bereits jetzt überprüft werden müssen. Wer mit ökologischen Eigenschaften wirbt, muss diese Aussagen nachvollziehbar belegen können. Gleichzeitig verlangt die neue Rechtslage eine kritische Prüfung von Produktangaben zur Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Lebensdauer. Der 27. September 2026 ist damit kein bevorstehender Stichtag mehr, sondern markiert den Beginn einer bereits geltenden strengeren Rechtslage. Unternehmen sollten ihre Werbeaussagen und Compliance-Strukturen entsprechend anpassen.
BGBl. I Nr. 58/2026