Informationsfreiheitsgesetz: Direkter Rechtsschutz gegen Gemeinde-Bescheide

Kein Umweg über die Gemeinde: Der VfGH stellte klar, dass gegen einen ablehnenden Bescheid in einer Informationsfreiheitssache unmittelbar das Verwaltungsgericht angerufen werden kann. Ein innergemeindlicher Instanzenzug ist nicht erforderlich.

Seit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes können Bürger Informationen von staatlichen Stellen verlangen. In mehreren Fällen begehrten Antragsteller von Gemeinden unter anderem Auskünfte zu Stromkosten, Gutachten, Werkverträgen und Vergaben. Die Bürgermeisterinnen lehnten die Anträge jeweils mit Bescheid ab. Dagegen erhoben die Antragsteller Beschwerden bei den Landesverwaltungsgerichten. Dabei stellte sich die Frage, ob zuvor der grundsätzlich vorgesehene innergemeindliche Instanzenzug nach Art 118 Abs 4 B-VG durchlaufen werden muss.

Der VfGH verneinte dies. Nach § 11 Abs 2 IFG ist der innergemeindliche Instanzenzug in Informationsfreiheitssachen ausgeschlossen. Gegen den Bescheid des informationspflichtigen Gemeindeorgans kann daher unmittelbar Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Auch verfassungsrechtlich bestehen gegen diese Regelung keine Bedenken. Der Gesetzgeber durfte dem Ziel eines raschen und effizienten Informationszugangs besonderes Gewicht beimessen und deshalb vom grundsätzlich vorgesehenen Instanzenzug abweichen.

Die Entscheidung schafft Klarheit für Gemeinden und Informationssuchende: Ein ablehnender IFG-Bescheid muss nicht zunächst innerhalb der Gemeinde bekämpft werden. Wer mit einem solchen Bescheid nicht einverstanden ist, kann sich unmittelbar an das zuständige Verwaltungsgericht wenden.

VfGH 24.06.2026, G43/2026 ua

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