UN-Kaufrecht bei komplexen Anlagen: Vertragszweck als Maßstab

Wenn eine Anlage ihren eigentlichen Zweck nicht erfüllt, kann das nach dem UN-Kaufrecht eine wesentliche Vertragsverletzung sein. Der OGH betont dabei, dass ein dem Verkäufer offengelegter Verwendungszweck bei der Beurteilung der Vertragsgemäßheit eine zentrale Rolle spielen kann.

Eine slowenische Gesellschaft lieferte einer österreichischen Messeveranstalterin ein mobiles Teleskop-Tribünensystem im Wert von mehr als EUR 2,5 Mio netto. Die Käuferin wollte damit ihr bisheriges Container-Tribünensystem ersetzen und insbesondere die Auf- und Abbauzeiten erheblich verkürzen. Bereits vor Vertragsabschluss waren die örtlichen Gegebenheiten Thema der Gespräche. Die Käuferin informierte den Anbieter unter anderem über Bodenunebenheiten, Dehnfugen, Fahrwege und Lagerflächen. Nach der Lieferung zeigte sich jedoch, dass das System aufgrund der konkreten Bodenverhältnisse nicht wie erwartet auf Knopfdruck ein- und ausgefahren werden konnte. Die damit verbundene wesentliche Zeitersparnis blieb daher aus.

Der OGH bestätigte zunächst die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG). Dieses gilt auch für Verträge über herzustellende Waren und kann grundsätzlich auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Vertrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens zustande kommt. Entscheidend war anschließend die Frage, welche Anforderungen an die Vertragsgemäßheit des Tribünensystems zu stellen waren. Nach Ansicht des OGH ist bei der Vertragsauslegung auch ein konkret offengelegter Verwendungszweck zu berücksichtigen. Weiß der Verkäufer, für welchen besonderen Zweck der Käufer die Ware benötigt, kann die fehlende Eignung für diesen Zweck eine wesentliche Vertragsverletzung nach Art 25 CISG darstellen. Maßgeblich war daher nicht nur, ob das Tribünensystem grundsätzlich funktionierte, sondern auch, ob es die dem Verkäufer bekannten Anforderungen am vorgesehenen Einsatzort erfüllte. Besonders relevant ist die Aussage des OGH zum nationalen Irrtumsrecht. Geht es um einen Irrtum über die vertragliche Beschaffenheit des Kaufgegenstands, kann nicht zusätzlich auf die nationalen Regeln über die Irrtumsanfechtung zurückgegriffen werden. Das CISG enthält für diesen Bereich eine abschließende Regelung.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig bei internationalen Lieferverträgen die klare Dokumentation des konkreten Vertragszwecks ist. Verkäufer sollten bekannte Einsatzbedingungen und mögliche technische Grenzen ihrer Produkte ausdrücklich festhalten. Für Käufer wiederum kann es entscheidend sein, besondere Anforderungen bereits vor Vertragsabschluss konkret offenzulegen. Denn bei komplexen Anlagen kommt es nicht allein darauf an, ob das Produkt grundsätzlich funktioniert, sondern auch darauf, ob es für den dem Verkäufer bekannten konkreten Einsatzzweck geeignet ist.

OGH 30.06.2026, 6 Ob 100/25m

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