Nicht jede Markenverletzung setzt Verwechslungsgefahr voraus

Nicht jede Markenverletzung setzt Verwechslungsgefahr voraus: Der OGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie weit der Schutz einer bekannten Formmarke reicht. Gerade bei bekannten Marken kann bereits die gedankliche Verbindung zu einem jüngeren Zeichen genügen, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Systeme zur kontinuierlichen Blutzuckerüberwachung. Die Erstklägerin verfügte über eine österreichische farbige Formmarke, die ein am Körper getragenes Messgerät betraf. Die Klägerinnen machten geltend, dass insbesondere die charakteristische runde, weiße Gestaltung des Messgeräts durch jahrelange Marktpräsenz und intensive Werbung eine erhebliche Bekanntheit erlangt habe. Die Beklagten brachten anschließend ein Konkurrenzprodukt auf den Markt, das Konkurrenzprodukt optisch sehr ähnlich war. Die Klägerinnen sahen darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und beriefen sich daneben auf das Lauterkeitsrecht. Ihrer Ansicht nach machte sich das Konkurrenzprodukt die Bekanntheit des eigenen Designs zunutze. Sie argumentierten insbesondere mit einer Ruf- und Aufmerksamkeitsausbeutung sowie einer möglichen Verwässerung der bekannten Formmarke.

Die Vorinstanzen stellten bei ihrer Beurteilung darauf ab, dass im Provisorialverfahren keine ausreichende Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Produkten festgestellt worden war. Der OGH stellte jedoch klar, dass dieser Ansatz bei bekannten Marken zu kurz greift. Der Schutz nach § 10 Abs 2 MSchG geht über den klassischen Schutz vor einer Verwechslung hinaus. Eine Verwechslungsgefahr ist daher nicht zwingend erforderlich, eine gedankliche Verbindung kann hier bereits ausreichend sein. Ist dies der Fall, kann die Benutzung des jüngeren Zeichens auch dann unzulässig sein, wenn die Produkte nicht miteinander verwechselt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Damit kann eine bekannte Marke ihrem Inhaber einen deutlich weiterreichenden Schutz vermitteln als eine gewöhnliche Marke. Das gilt grundsätzlich auch für Formmarken, sofern deren Bekanntheit und die weiteren Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Im konkreten Fall waren diese Fragen nach Ansicht des OGH jedoch noch nicht ausreichend geklärt. Insbesondere musste näher geprüft werden, ob die behauptete Bekanntheit der Formmarke tatsächlich vorlag und welche rechtlichen Folgen sich daraus für die Verwendung des Konkurrenzprodukts ergeben. Der OGH hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung zurück.

Die Entscheidung zeigt, dass sich der Markenschutz bei bekannten Marken nicht auf Fälle beschränkt, in denen Kunden zwei Produkte tatsächlich miteinander verwechseln. Bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutz vor Rufausbeutung und Verwässerung. Das ist gerade für Produktgestaltungen von Bedeutung. Nicht nur Namen und Logos, sondern auch charakteristische Produktformen, Verpackungen oder Designelemente können markenrechtlich geschützt werden und bei entsprechender Bekanntheit einen erheblichen Schutzumfang erreichen. Für Unternehmen bedeutet dies umgekehrt: Ein neues Produkt kann auch dann markenrechtliche Probleme verursachen, wenn es sich ausreichend vom Konkurrenzprodukt unterscheidet, um eine unmittelbare Verwechslung auszuschließen. Entscheidend kann bereits sein, ob das Publikum aufgrund der Gestaltung eine gedankliche Verbindung zu einer bekannten Marke herstellt und ob dadurch deren Ruf oder Kennzeichnungskraft unlauter ausgenutzt wird.

OGH 12.05.2026, 4 Ob 102/25s

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