Kurzer Facebook-Text als urheberrechtlich geschütztes Werk

Auch wenige Zeilen können urheberrechtlich geschützt sein: Der EuGH stellte klar, dass nicht die Länge eines Textes, sondern dessen individuelle geistige Gestaltung entscheidend ist.

Eine Lehrerin veröffentlichte auf Facebook einen persönlich formulierten Text, in dem sie darum bat, zu Schulbeginn keine Geschenke von Eltern zu erhalten. Ein Journalist übernahm den Beitrag vollständig und ohne Zustimmung für die Website einer Online-Zeitung. Die nationalen Gerichte hatten Zweifel, ob ein derart kurzer Social-Media-Beitrag überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Der EuGH stellte klar, dass weder die Kürze eines Textes noch seine Veröffentlichung auf Social Media einem urheberrechtlichen Schutz entgegenstehen. Entscheidend ist, ob der Text eine eigene geistige Schöpfung darstellt und die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck bringt. Auch die Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse rechtfertigt nicht automatisch die vollständige Übernahme eines fremden Textes. Mitgliedstaaten dürfen diese Nutzung auf kurze Auszüge beschränken.

Die Entscheidung zeigt: Ein kurzer Text ist nicht automatisch gemeinfrei. Auch Social-Media-Beiträge können urheberrechtlich geschützt sein. Wer fremde Beiträge übernimmt, sollte daher grundsätzlich auf eine eigene Zusammenfassung, einen zulässigen kurzen Auszug oder die Zustimmung des Urhebers setzen.

EuGH 03.09.2026, C-598/24

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