Offenlegung beim Betreten einer Homepage

30.07.2014

Neue Homepages sprießen in der Internetlandschaft, wie Krokusse im Frühling. Falls auch Sie unter die Homepagebetreiber gegangen sind, gilt es, die Offenlegungspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) und dem Mediengesetz zu beachten.

Gemäß § 5 ECG hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig, leicht und unmittelbar zugänglich seinen Namen oder seine Firma, die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist und – sofern vorhanden – die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht zu nennen. Dadurch soll dem Nutzer die Identifizierung und Kontaktaufnahme ermöglicht werden. Der Nutzer soll im Konfliktfall einen Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rechtsverfolgung erhalten. Auch das Mediengesetz enthält Impressumspflichten, diese betreffen jedoch im Wesentlichen „meinungsbildende“ Medien.

Schutzobjekt ist grundsätzlich der Nutzer einer Homepage. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht kann aber auch Mitbewerber betreffen und ihnen die Möglichkeit zur Klage nach dem UWG geben. Es ist nämlich anerkannt, dass die Verletzung der Informationspflichten geeignet sein kann, eine unsachliche Kaufentscheidung hervorzurufen. Dies kann einen nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern begründen. Das Unterlassen eines Impressums fällt insofern unter den Tatbestand des „Rechtsbruches“ der auf Basis § 1 UWG zu von Unterlassungs-, Schadenersatz- und allenfalls auch Urteilsveröffentlichungsansprüchen führt (4 Ob 211/13b). Wichtig ist also, dass Sie die Informationen auf Ihrer Homepage ständig, leicht und unmittelbar zugänglich für den Nutzer bereitstellen.

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