De mortuis nil nisi bene?

30.07.2014

Schon das lateinische Sprichwort „De mortuis nil nisi bene“ und die Moral gibt vor, über Tote nicht schlecht zu reden. Diesem Gedanken trägt nun auch die Rechtsprechung zunehmend Rechnung. Nahe Angehörige haben die Möglichkeit, sich gegen negative Äußerungen über den Verstorbenen zu wehren. Dies nennt man postmortalen Persönlichkeitsschutz. So hat im Falle eines im Rahmen einer Amtshandlung verstorbenen Schubhäftlings die Tochter die Möglichkeit, gegen Zeitungsberichte vorzugehen, in denen der Schubhäftling posthum (unzutreffend) als Drogendealer und kriminell dargestellt wurde. In einer Entscheidung über einen ehemaligen Kärntner Landeshauptmann wurde beispielsweise der Witwe die Klagebefugnis in einem Verfahren zum Schutz der Ehre und Privatsphäre des Verstorbenen eingeräumt (4 Ob 112/10i). In einem anderen Fall konnte ein Vater gegen Veröffentlichungen vorgehen, denen zufolge sich sein verstorbener, früher als Rechtsanwalt tätiger Sohn im Rotlichtmilieu „herumgetrieben“ hätte (4 Ob 203/13a).

Nicht nur die Ehre, sondern auch das Abbild des Verstorbenen genießt nach § 78 Urheberrechtsgesetz Schutz. Dieser ist wiederum von den nahen Angehörigen, meist den Erben, durchsetzbar. Wer genau zur Durchsetzung befugt ist, darüber gibt § 77 Urheberrechtsgesetz Auskunft. Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung ist, dass das unterstellte Interesse des Toten an der Nichtveröffentlichung schwerer wiegt, als das Interesse jeder sonstigen Person an der Veröffentlichung.

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