Shitstorm und immaterieller Schaden: Keine beliebige Vervielfachung

Ein Shitstorm kann erheblichen immateriellen Schaden verursachen – doch nicht jeder einzelne Beitrag rechtfertigt automatisch einen hohen Schadenersatz. Der OGH stellte klar, dass ein Shitstorm als Gesamtgeschehen betrachtet werden muss.

Der Kläger war als Gruppeninspektor bei der Polizei tätig. Auf Facebook wurde ein Beitrag veröffentlicht, der Filmausschnitte eines dienstlichen Einschreitens mit einem Begleittext verband. Der Beitrag wurde von zahlreichen Personen geteilt. Auch der Beklagte verbreitete den Beitrag über einen längeren Zeitraum auf seinem eigenen Facebook-Profil. Im weiteren Verlauf entfernte er den Beitrag, veröffentlichte einen Widerruf und anerkannte die entsprechenden Ansprüche. Zusätzlich leistete er eine vergleichsweise vereinbarte medienrechtliche Zahlung. Der Kläger verlangte dennoch weiteren Schadenersatz. Er argumentierte, der Beklagte habe sich bewusst an einem sensationslüsternen „Shitstorm“ beteiligt und dadurch zu den erheblichen persönlichen Belastungen beigetragen. Im Ergebnis wollte der Kläger entsprechende Beträge auch von zahlreichen weiteren Beteiligten geltend machen.

Der OGH knüpfte an seine bisherige Rechtsprechung zum Shitstorm als kollektivem Geschehen an. Die besondere Intensität eines solchen Angriffs liegt gerade darin, dass zahlreiche Personen gleichzeitig oder nacheinander gegen eine betroffene Person vorgehen. Dadurch entsteht eine massenhafte öffentliche Bloßstellung, die häufig durch die Vielzahl der Beiträge und die teilweise anonyme Beteiligung verstärkt wird. Bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes ist daher das gesamte Geschehen zu berücksichtigen. Nach § 273 ZPO ist die Höhe des Schadens unter Würdigung der konkreten Umstände zu bestimmen. Die Vorinstanzen berücksichtigten dabei unter anderem die vom Kläger geschilderten Schlafstörungen, Ängste und das Gefühl einer umfassenden öffentlichen Bloßstellung. Die zugesprochene Entschädigung von EUR 3.200 hielt der OGH unter den gegebenen Umständen für vertretbar. Auch das zusätzliche Eventualbegehren des Klägers hatte keinen Erfolg. Die bloße Feststellung, dass das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden sei, betraf nach Ansicht des OGH lediglich die rechtliche Beurteilung einer Handlung und kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Folgen eines Shitstorms durchaus ernst nehmen. Die Vielzahl der Beteiligten kann die Eingriffsintensität erheblich steigern und zu einem relevanten immateriellen Schaden führen. Gleichzeitig bedeutet die kollektive Wirkung eines Shitstorms nicht, dass sich ein hoher Schadenersatzanspruch beliebig gegen jeden einzelnen Teilnehmer vervielfachen lässt. Entscheidend bleibt eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände und der bereits erfolgten Wiedergutmachung.

OGH 30.06.2026, 6 Ob 36/25z

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