Wer Glücksspielverluste aus einem ausländischen Casino zurückfordern will, muss mehr beachten als das österreichische Recht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zunächst zu klären, welches nationale Recht überhaupt auf die Geschäftsfähigkeit und den abgeschlossenen Vertrag anzuwenden ist.
Ein in Österreich wohnhafter Kläger verlangte von einer slowenischen Casino-Betreiberin die Rückzahlung von rund EUR 250.000 samt Zinsen. Das Casino lag nahe der österreichischen Grenze, richtete seine Werbung auch an österreichische Kunden und organisierte unter anderem Busfahrten aus Kärnten zum Casino. Der Kläger war über Jahre spielsüchtig. Für den relevanten Zeitraum wurde festgestellt, dass er zwar grundsätzlich verstand, welche Bedeutung sein Glücksspielverhalten hatte, aufgrund seiner Sucht jedoch nicht in der Lage war, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Er machte daher geltend, seine Spielverluste seien während einer Geschäftsunfähigkeit entstanden und müssten deshalb rückerstattet werden.
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und betonte zunächst die Bedeutung des internationalen Privatrechts. Bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug müssen die Gerichte von Amts wegen prüfen, welches Recht anzuwenden ist und gegebenenfalls auch das maßgebliche ausländische Recht ermitteln. Für die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ist grundsätzlich nicht die Rom I-VO maßgeblich. Diese Fragen sind nach den entsprechenden Anknüpfungsregeln des österreichischen IPRG zu beurteilen. Allerdings enthält Art 13 Rom I-VO eine besondere Regelung zum Schutz des Vertrauens des Vertragspartners. Befinden sich die Parteien bei Abschluss eines Vertrags im selben Staat, kann sich eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf ihre mangelnde Geschäftsfähigkeit nach dem Recht eines anderen Staates berufen, wenn der Vertragspartner auf ihre Geschäftsfähigkeit vertrauen durfte. Nach Ansicht des OGH können dabei auch krankheitsbedingte oder vorübergehende Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit relevant sein. Es war daher nicht ausreichend, allein auf die Spielsucht des Klägers abzustellen. Vielmehr musste auch geprüft werden, welches Recht auf seine Geschäftsfähigkeit anzuwenden war und ob die Casino-Betreiberin auf seine Geschäftsfähigkeit vertrauen durfte.
Die Entscheidung zeigt, dass Rückforderungsansprüche wegen Auslandsglücksspiels nicht einfach nach österreichischem Recht beurteilt werden können. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss zunächst die kollisionsrechtliche Grundlage geklärt werden. Für die Praxis bedeutet das: Entscheidend ist nicht nur, ob eine Person beim Glücksspiel tatsächlich geschäftsunfähig war. Ebenso wichtig ist, welches Recht diese Frage bestimmt und ob der Vertragspartner auf die Geschäftsfähigkeit vertrauen durfte.
OGH 24.06.2026, 7 Ob 25/26s