Facebook-Gruppenfoto im Wahlkampf: Zustimmung gilt nicht grenzenlos

Wer sich für ein Gruppenfoto in einem bestimmten Kontextes fotografieren lässt, erklärt damit nicht automatisch eine zeitlich und sachlich unbegrenzte Zustimmung zur späteren Verwendung in einem anderen Kontext. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Personenbildnisses ist vielmehr stets im Rahmen der Interessenabwägung nach § 78 UrhG zu beurteilen, wobei insbesondere Zweck und Kontext der ursprünglichen Einwilligung maßgeblich sind. Der OGH hatte sich damit kürzlich in einem politischen Zusammenhang zu befassen.

Mehrere Personen kandidierten im Jahr 2020 gemeinsam auf einer Liste für eine Wahl. In diesem Zusammenhang wurde ein Gruppenfoto angefertigt. Das Foto diente erkennbar der damaligen Wahlwerbung und der Präsentation der gemeinsamen politischen Liste. Die abgebildeten Personen mussten daher damit rechnen, dass das Bild im Rahmen dieses konkreten Wahlkampfs verwendet wird.

Zwei Jahre später veröffentlichte der Beklagte das Gruppenfoto erneut auf Facebook. Zu diesem Zeitpunkt war die ursprüngliche politische Konstellation nicht mehr gegeben und die gemeinsame Kandidatur längst beendet. Die abgebildeten Personen wollten mit dieser späteren Veröffentlichung nicht mehr in Verbindung gebracht werden und sahen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie machten geltend, dass eine allfällige frühere Zustimmung nur für den Wahlkampf 2020 gegolten habe und nicht für eine neue Veröffentlichung im Jahr 2022.Die Kläger begehrten Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Der Fall betraf damit unmittelbar die Reichweite einer Einwilligung nach § 78 UrhG.

Der OGH stellte klar, dass die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses stets eine konkrete Interessenabwägung nach § 78 UrhG erfordert. Eine erteilte Zustimmung ist dabei kontextbezogen auszulegen und auf den Zweck beschränkt, für den sie erkennbar erteilt wurde. Eine Zustimmung zur Verwendung eines Gruppenfotos im Rahmen eines bestimmten Wahlkampfes umfasst daher nicht automatisch spätere Veröffentlichungen in einem veränderten politischen oder sozialen Kontext. Jede neue Verwendung ist eigenständig am Maßstab der berechtigten Interessen der abgebildeten Person zu prüfen.

Die Entscheidung zeigt: Zustimmung ist kein Blankoscheck. Wer Personenfotos später in einem neuen Kontext verwendet, braucht dafür eine tragfähige Grundlage. Folglich ist bei jeder erneuten Nutzung eines Personenbildnisses zu prüfen, ob der ursprüngliche Einwilligungszweck noch trägt oder ob durch den geänderten Kontext eine eigenständige Interessenverletzung nach § 78 UrhG vorliegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Verwendungszweck von Personenfotos klar dokumentiert und auf den konkreten Kontext beschränkt werden sollte, um spätere Streitigkeiten über die Reichweite der Einwilligung zu vermeiden. Eine kurze schriftliche Einwilligung verhindert spätere Streitigkeiten.

OGH 26.03.2025, 6 Ob 49/25m

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