Anonyme Beschimpfungen im Internet sind für Betroffene besonders belastend. Wer Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen will, muss zunächst wissen, wer hinter einem rechtswidrigen Posting steht. Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine in Irland ansässige Kommunikationsplattform vor österreichischen Gerichten auf Auskunft geklagt werden kann.
Eine in Österreich lebende Person erhielt über eine Kommunikationsplattform zahlreiche derb herabwürdigende Nachrichten. Die Nachrichten hatten auch sexuellen Inhalt und griffen die betroffene Person massiv in ihrer Würde an. Die Plattform wurde von einer irischen Gesellschaft betrieben, die ihre Dienste innerhalb der Europäischen Union anbietet.
Die Betroffene wollte gegen die Verfasser der Nachrichten vorgehen. Dafür benötigte sie Namen und Anschriften der Nutzer. Sie begehrte daher vom Plattformbetreiber Auskunft nach § 13 Abs 3 ECG über die Identität der Absender. Der Plattformbetreiber verweigerte die Auskunft und wandte unter anderem ein, dass österreichische Gerichte international nicht zuständig seien.
Damit stellte sich eine praktisch wichtige Frage: Müssen Betroffene in solchen Fällen im Ausland klagen, oder können sie am Mittelpunkt ihrer Interessen in Österreich Auskunft verlangen?
Der OGH bejahte die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Ein Anspruch auf Auskunft nach § 13 Abs 3 ECG ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH als unerlaubte Handlung im Sinne des Art 7 Z 2 EuGVVO zu qualifizieren, da er auf die Haftung für eine gesetzliche Verpflichtung abzielt, die unabhängig von einem Vertragsverhältnis besteht. Da die Verweigerung der Auskunft die Verfolgung massiver Persönlichkeitsrechtsverletzungen behindert, ist zum Schutz der Menschenwürde eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip gemäß § 22 ECG zulässig.
Der für die Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort der Auskunftsverweigerung wird dabei am Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person lokalisiert. Dies begründet die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Klägerin, da sich die schädigenden Auswirkungen des Informationsentzugs auf die Rechtsdurchsetzung unmittelbar in deren sozialem Lebensraum realisieren.
Die Entscheidung stärkt den Rechtsschutz gegen anonyme Online-Angriffe erheblich. Plattformen können sich bei schweren Persönlichkeitsverletzungen nicht ohne Weiteres hinter ihrem ausländischen Sitz verstecken. Betroffene sollten rechtswidrige Nachrichten vollständig sichern: Screenshots, Links, Nutzernamen, Zeitpunkte und Plattformdaten. Nur so kann ein Auskunftsbegehren effizient vorbereitet werden.
OGH 18.12.2025, 6 Ob 186/25h