Unzulässige Videoüberwachung: Öffentlicher Gehsteig und Parkplatz dürfen nicht einfach mitgefilmt werden

Videoüberwachung ist im Unternehmensalltag weit verbreitet. Sie dient häufig dem Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder unbefugtem Betreten. Datenschutzrechtlich ist Videoüberwachung aber besonders eingriffsintensiv, vor allem wenn öffentliche Flächen oder unbeteiligte Personen erfasst werden. Gerade wenn Kameras in den öffentlichen Raum hineinreichen, ist eine besonders sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich.

Mit Straferkenntnis der Datenschutzbehörde wurde einem Lokalbetreiber angelastet, die in seinem Lokal installierte Videoüberwachungsanlage erfasst rechtswidrigerweise sowohl einen Gehsteig als auch einen öffentlichen Parkplatz. Weiters habe er die Aufzeichnungen zur gezielten Identifizierung sowie Kategorisierung („Finanzpolizei“ und „Spieler“) von betroffenen Personen verwendet, die Aufzeichnungen unverhältnismäßig lange gespeichert (18 Tage) und keine Kennzeichnung der Videoüberwachung angebracht. Die Datenschutzbehörde verhängte eine Geldstrafe iHv € 3.000,00 gegen den Lokalbetreiber, der daraufhin Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob, jedoch ohne Erfolg und erhob der Lokalbetreiber schließlich Revision an den VwGH.

Der VwGH gab der Revision einzig gegen den Strafausspruch Folge und wurde die Strafe aufgrund der fünfjährigen Verfahrensdauer auf € 1.500,00 gemildert. Gegen die Schuldsprüche wies der VwGH die Revision jedoch als unbegründet ab: Der konkrete Betrieb der Videoüberwachungsanlage verletzte die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Datenminimierung, da keine berechtigten Interessen vorlagen und öffentliche Bereiche erfasst wurden. Die Verwendung der Aufzeichnungen zur Identifizierung verstieß gegen den Grundsatz der Zweckbindung, die Speicherdauer von 18 Tagen war unverhältnismäßig, und verletzte das Fehlen einer Kennzeichnung die Informationspflichten des Lokalbetreibers. Die erfolgte Videoüberwachung war folglich nicht mit der DSGVO im Einklang. 

Der VwGH unterstreicht in dieser Entscheidung die strengen Anforderungen der DSGVO an Videoüberwachungen. Während die Überwachung ausschließlich eigener Räume als tendenziell als unproblematisch gilt, sind öffentliche Bereiche tabu, es sei denn berechtigte Interessen überwiegen nach Abwägung. Zwar sind die Zwecke des Objektschutzes legitim, nicht aber die Identifizierung von Behörden oder Kunden ohne Einwilligung. Darüber hinaus sind entsprechende Hinweise anzubringen. Folglich ist speziell bei der Ausrichtung von Kameras Vorsicht geboten: Videoüberwachung ist kein bloß technisches Sicherheitsthema. Wer öffentliche Bereiche oder unbeteiligte Personen erfasst, riskiert erhebliche DSGVO-Verstöße.

VwGH 30.04.2025, Ro 2021/04/0024

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