Serienberichterstattung über einen angeblichen Suizidversuch: Ein einheitlicher immaterieller Schaden

Medienberichte über höchstpersönliche Lebensumstände berühren den Kernbereich der Privatsphäre. Besonders sensibel sind Berichte über gesundheitliche Krisen, psychische Ausnahmesituationen oder Suizidversuche. Kommt es zu mehreren Veröffentlichungen in kurzer Zeit, stellt sich zusätzlich die Frage, ob jede Veröffentlichung einen eigenen Schaden auslöst oder ob ein einheitlicher Gesamtschaden vorliegt. Der OGH hatte sich kürzlich mit der Reichweite des immateriellen Schadenersatzes nach § 87 Abs 2 UrhG sowie den Voraussetzungen einer solidarischen Haftung mehrerer Medienunternehmen zu befassen.

Der Kläger war ehemals Nationalratsabgeordneter und Funktionär einer politischen Partei. Nach dessen Parteiaustritt im Frühjahr 2022 berichteten die Erstbeklagte (Medieninhaberin der Printausgabe einer Tageszeitung) sowie die Zweitbeklagte (Medieninhaberin des Onlineportals dieser Tageszeitung) im August und September 2022 mehrfach mit unterschiedlichem Inhalt und unter Verwendung eines Lichtbildes über einen angeblichen Suizidversuch des Klägers. 

Der Kläger sah in dieser Berichterstattung eine schwerwiegende Verletzung seiner berechtigten Interessen. Es ging nicht um politische Kritik oder sachliche Berichterstattung über seine frühere Funktion, sondern um einen behaupteten höchstpersönlichen Vorgang. Gesundheitliche und psychische Ausnahmesituationen gehören regelmäßig zum besonders geschützten Privatbereich.

Nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs machte der Kläger sowohl gegen die Erst- als auch die Zweitbeklagte immateriellen Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG geltend. Dabei stellte sich die Frage, ob die einzelnen Veröffentlichungen jeweils gesondert zu bewerten sind oder ob durch die zusammenhängende Berichterstattung ein einheitlicher immaterieller Schaden entstanden ist.

Der OGH stellte zunächst klar, dass bei mehreren Veröffentlichungen über denselben Eingriffstatbestand eine Gesamtbetrachtung geboten ist, wenn zwischen den einzelnen Beiträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Im konkreten Fall bejahte der Gerichtshof einen einheitlichen immateriellen Schaden, weil die Berichterstattung denselben Lebenssachverhalt betraf, in engem zeitlichen Zusammenhang stand und in ihrer Gesamtheit eine zusammenhängende mediale Darstellung bildete.

Darüber hinaus nahm der OGH eine solidarische Haftung der beteiligten Medienunternehmen an. Ausschlaggebend war, dass die einzelnen Beiträge in ihrer Gesamtheit als ein einheitlicher Eingriffs- und Schadenskomplex zu beurteilen waren und daher allen Beteiligten gemeinsam zugerechnet werden konnten. Entscheidend ist dabei nicht eine bloße organisatorische oder gesellschaftsrechtliche Verbindung innerhalb einer Mediengruppe, sondern die tatsächliche Mitwirkung an einem einheitlichen, schadensauslösenden Geschehen. 

Die Entscheidung ist für Medienrecht und Persönlichkeitsschutz wesentlich. Serienberichterstattung kann einen einheitlichen Gesamtschaden begründen, insbesondere wenn sie denselben höchstpersönlichen Kern betrifft. Medienhäuser sollten folglich bei Folgeberichten prüfen, ob sie eine bereits eingetretene Persönlichkeitsverletzung vertiefen. Für Betroffene kann es prozessual sinnvoll sein, Serienberichterstattung als einheitlichen Schaden darzustellen.


OGH 26.03.2025, 6 Ob 32/25m

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