Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit einem besonders schweren Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers auseinanderzusetzen. Nach einer mangelhaft durchgeführten plastisch-chirurgischen Operation kam es bei der Patientin zu massiven und irreversiblen Gesundheitsschäden. Der OGH korrigierte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach der Klägerin ein höheres Schmerzengeld zu, um dem außergewöhnlichen Ausmaß des erlittenen Leidens gerecht zu werden.
Die Klägerin unterzog sich im Jahr 2020 bei einem niedergelassenen Facharzt für plastische Chirurgie einer Bauchdeckenstraffung und Fettabsaugung. Der Eingriff wurde fehlerhaft durchgeführt und führte zu gravierenden Komplikationen. In der Folge verlor die Klägerin nahezu vollständig ihre funktionierende Bauchdecke.
Zur Behandlung der Folgen waren insgesamt 39 Operationen erforderlich, darunter mehrere Notoperationen und lange stationäre Aufenthalte. Trotz dieser Maßnahmen konnte keine funktionelle Wiederherstellung erreicht werden. Die Klägerin leidet seither an dauerhaften mittelstarken bis starken Schmerzen, massiven körperlichen Einschränkungen, einer erheblichen Entstellung sowie schweren psychischen Belastungen. Sie ist berufsunfähig, dauerhaft auf ein Bauchmieder angewiesen und in ihrem Alltag stark eingeschränkt.
In einem Vorprozess wurde dem Grunde nach die Haftung des Arztes festgestellt und der Klägerin bereits ein Teil-Schmerzengeld zugesprochen. In dem nunmehrigen Verfahren begehrte sie weiteres Schmerzengeld, da ihr endgültiger Dauerzustand erst nach Abschluss des Vorprozesses feststand.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Klägerin teilweise statt. Er stellte klar, dass Schmerzengeld als globale Abgeltung für das gesamte erlittene und künftig zu erwartende Leid zu bemessen ist und dabei nicht nur die Schmerzen, sondern auch die dauerhaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie der Verlust an Lebensqualität zu berücksichtigen sind.
Nach Ansicht des OGH hatten die Vorinstanzen das Ausmaß des Leidens der Klägerin unterschätzt. Angesichts der außergewöhnlichen Schmerzbelastung, der lebenslangen Einschränkungen, der Entstellung und der vollständigen Veränderung der Lebensführung sei ein höheres Gesamtschmerzengeld gerechtfertigt.
Der OGH setzte das angemessene Gesamtschmerzengeld auf € 320.000,00 fest. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen sprach er der Klägerin weitere € 50.000,00 zu.
Diese Entscheidung unterstreicht, dass bei besonders schweren ärztlichen Behandlungsfehlern das Schmerzengeld nicht zu knapp bemessen werden darf. Der OGH betont die Bedeutung einer umfassenden Gesamtbetrachtung, die auch lebenslange Schmerzen, Dauerfolgen, psychische Belastungen und den Verlust der bisherigen Lebensgestaltung einbezieht.
Für Geschädigte zeigt das Urteil, dass auch nach einem bereits abgeschlossenen Vorprozess weiteres Schmerzengeld verlangt werden kann, wenn sich der endgültige Gesundheitszustand erst später als Dauerzustand herausstellt. Für die Praxis ist die Entscheidung ein klares Signal, dass die Rechtsprechung bei extremen Schadensfällen bereit ist, deutlich höhere Schmerzengeldbeträge zuzuerkennen.
OGH 16.10.2025, 6Ob 132/25t