Das Oberlandesgericht Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Bezeichnung einer Person als „krimineller Drogendealer“ in einer Fernsehdiskussion eine strafbare Verletzung der Ehre darstellt. In seiner Entscheidung vom 3. September 2025 wies das Gericht die Berufung des Privatanklägers ab und bestätigte den Freispruch des Angeklagten.
Der Angeklagte, ein bekannter Politiker, äußerte sich in einer politischen Diskussionssendung kritisch über die Einladungspolitik eines öffentlich-rechtlichen Senders. Anlass war die Teilnahme des Privatanklägers an einer TV-Diskussion. In diesem Zusammenhang bezeichnete der Angeklagte den Privatankläger wiederholt als „kriminellen Drogendealer“.
Der Privatankläger war tatsächlich einige Jahre zuvor eine rechtskräftige wegen schweren Suchtgifthandels verurteilt worden, wofür er eine Haftstrafe verbüßt hatte. Diese Verurteilung war durch umfangreiche Medienberichterstattung allgemein bekannt, nicht zuletzt, weil der Privatankläger selbst mehrfach öffentlich darüber gesprochen hatte.
Der Privatankläger sah sich durch die Aussagen in seiner Ehre verletzt und klagte wegen übler Nachrede, des Vorwurfs einer bereits abgeurteilten strafbaren Handlung sowie wegen Kreditschädigung. Das Erstgericht sprach den Angeklagten frei; dagegen erhob der Privatankläger Berufung.
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte den Freispruch. Es stellte fest, dass die beanstandeten Äußerungen von den Zuschauern nicht als Vorwurf aktuellen strafbaren Verhaltens verstanden wurden, sondern als Bezugnahme auf die frühere, tatsächliche Verurteilung des Privatanklägers.
Nach Ansicht des Gerichts fehlte es daher sowohl an einer unwahren Tatsachenbehauptung als auch am erforderlichen Vorsatz, den Privatankläger herabzusetzen oder ihm laufenden Drogenhandel zu unterstellen. Zudem konnte keine konkrete Schädigung oder Gefährdung des beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommens des Privatanklägers festgestellt werden.
Die Aussagen seien im Gesamtzusammenhang als politische Kritik an der Einladungspolitik des Senders zu verstehen gewesen. Auch eine strafbare Verletzung der Ehre liege nicht vor, da kein gezielter Tadel oder Kränkungsvorsatz festgestellt werden konnte.
Die Berufung wurde daher abgewiesen; der Privatankläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (beschränkt auf die Verteidigungskosten) zu tragen.
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Bezugnahme auf wahre, bereits öffentlich bekannte strafrechtliche Verurteilungen grundsätzlich zulässig sein kann, insbesondere im Rahmen einer politischen oder medialen Diskussion. Maßgeblich ist dabei, wie eine Aussage aus Sicht des durchschnittlichen Publikums im konkreten Kontext verstanden wird.
Zugleich zeigt das Urteil die Grenzen des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes auf: Wer seine eigene Verurteilung selbst wiederholt öffentlich thematisiert, muss eine kritische Auseinandersetzung damit eher hinnehmen. Für Medien, Politiker und Kommentatoren schafft die Entscheidung wichtige Klarheit darüber, wann scharfe Formulierungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und wann sie strafrechtlich relevant werden können.
OLG Wien 03.09.2025, 17Bs150/25w