Datenschutzbeschwerden: Wo endet Rechtsschutz und beginnt Rechtsmissbrauch?

Die DSGVO gibt betroffenen Personen starke Rechte. Dazu gehört auch das Recht, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) zu erheben. Gleichzeitig darf dieses Beschwerderecht nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Der VwGH hat sich mit der Frage befasst, wann eine Beschwerde als exzessiv oder missbräuchlich behandelt werden kann.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde bei der DSB und begehrten die Feststellung der Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSB durch eine Abrechnungsgesellschaft. Diese hätte über einen Zeitraum von rund 15 Jahren unberechtigt ihre Daten (insbesondere Name und Adresse) ohne Rechtsgrundlage und ohne Einwilligung verwendet, um Verbrauchswerte für Heizung, Warm- und Kaltwasser auf ein Vielfaches des tatsächlich gemessenen Verbrauchs hochzurechnen und vorsätzlich falsche Abrechnungen zu erstellen.

Die DSB wies die Behandlung der Beschwerde mittels Bescheid ab. Die Beschwerdeführer hätten zum Thema der Einzelabrechnungen gemeinsam 19 Beschwerden über einen Zeitraum von 50 Monaten eingebracht, 18 dieser Verfahren seien durch die DSB bereits beendet worden. Vor dem Hintergrund, dass bereits ein erfolgloses Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichem Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen war und dass das Heiz und Kostenabrechnungsgesetz (HeizKG) für Beanstandungen der Einzelrechnungen einen ausreichenden Rechtsschutz vorsehe, erschien aus Sicht der DSB die datenschutzrechtliche Erreichung desselben Ziels als Umgehung des HeizKG. Es sei nicht der Schutzzweck des Datenschutzrechts, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Laut DSB sei die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der DSB zu qualifizieren.

Das Verwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und trug der DSB die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Ablehnungsgrund auf. Dabei blieben die inhaltlichen Voraussetzungen dafür ungeklärt, ob die Beschwerde tatsächlich „offenkundig unbegründet“ oder „exzessiv“ im Sinne von Art 57 Abs 4 DSGVO ist, und ob die DSB eine ausreichende Tatsachenfeststellung zur Missbrauchsabsicht getroffen hat. Die DSB brachte daraufhin eine außerordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, der diese Fragen materiell‑rechtlich erneut prüfte.

Der VwGH betont in seiner Entscheidung, dass Art 57 Abs 4 DSGVO nur dann Anwendung finden kann, wenn die Beschwerde tatsächlich offenkundig unbegründet oder exzessiv sowie rechtsmissbräuchlich ist. Eine Beschwerde sei nicht schon deshalb missbräuchlich, weil sie scheitert oder die Beschwerdeführer wiederholt vor der DSB auftreten. Missbrauch könne nur angenommen werden, wenn die Beschwerdeführer Ziele verfolgen, die klar außerhalb des Schutzbereichs der DSGVO liegen (etwa alleinige Rechnungskorrektur oder Kostensenkung), und sie nach mehrfachen, erfolglosen Verfahren erkennen müssten, dass ihre Rechtsansicht nicht durchsetzbar ist. Zugleich stellte der VwGH Mängel in der Feststellungspflicht des Verwaltungsgerichts fest, das weder die „offenkundige Unbegründetheit“ noch sämtliche für die Exzessivität und Missbrauchsabsicht relevanten Umstände im Sinn des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG hinreichend gewürdigt hatte. Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Entscheidung macht für die Praxis deutlich: Betroffene bleiben grundsätzlich berechtigt, die Datenschutzbehörde mit Beschwerden anzurufen, solange es um echte datenschutzrechtliche Rechtsverletzungen geht. Die DSB darf Beschwerden jedoch als exzessiv oder missbräuchlich nach Art 57 Abs 4 DSGVO ablehnen, wenn erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Kern kein Datenschutzproblem, sondern ein anderes rechtliches Anliegen über den Datenschutzweg durchsetzen wollen. Unternehmen können sich bei derartigen Verfahren auf die Entscheidung des VwGH berufen, sollten aber auch bei offensichtlich querulatorisch wirkenden Beschwerden stets sachlich bleiben und ihre Argumente klar dokumentieren

VwGH 21.08.2025, Ra 2025/04/0147

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