Der Traum vom eigenen Haus – Verjährung von Werklohnforderungen – Was gilt?
Damit der Traum vom eigenen Haus nicht zum Albtraum wird, sind beim Hausbau einige Punkte zu beachten. Zu den größten Risiken beim Hausbau zählen neben Baumängeln und Konkurs, eine Explosion der Kosten. Um eine Überschreitung finanzieller Mittel zu verhindern, setzen viele Bauherren auf einen Pauschalpreis.
Dieser birgt für den Bauunternehmer auch Risiken. Zum einen trägt der Bauunternehmer das Risiko einer Kostenüberschreitung und zum anderen folgen Pauschalpreise einem eigenen verjährungsrechtlichen Regime.
Abstellflächen und Garagen – Bei baulichen Anlagen, bei denen ein zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Abstellplätze zu errichten
Die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen für Kfz und Garagen ergibt sich aus § 89 Stmk BauG bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
Auch durch Änderungen des Verwendungszwecks kann diese Verpflichtung entstehen, wenn sich daraus ein Mehrbedarf an Stellplätzen ergibt (zb bei einer Änderung von Wohnungsnutzung zu Büronutzung). Das Gesetz verlangt zum Beispiel mindestens einen Abstellplatz, bei Wohnhäusern je Wohneinheit, bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 5 Dienstnehmern, bei Krankenanstalten je 5 Betten, etc.
Zu den Pflichten des Werkunternehmers – Warnpflicht des Werkunternehmers bei untauglichen Vorarbeiten
Im Zuge der Errichtung oder Sanierung eines Bauwerkes werden in der Regel mehrere Werkunternehmer (WU) mit der Erbringung von Werkleistungen beauftragt. Diese sind zumeist zu einer Kooperation gezwungen, entweder weil diese zusammenhängende oder unmittelbar benachbarte Gewerke errichten oder weil ihre Gewerke auf Vorarbeiten anderer WU aufbauen. Wie weit diese Kooperationspflicht im Einzelfall reicht, ist oftmals strittig und daher Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen.
Gute Nachbarschaft – Störende Einwirkungen vom Nachbargrundstück – Was tun?
Bauführungen auf Nachbargrundstücken führen ebenso wie darauf befindliche Betriebsanlagen oftmals zu einer Gefahr für die eigene Liegenschaft. Je nach rechtlicher Qualifikation der damit verbundenen Immission, stehen dem davon Betroffenen unterschiedliche Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung.
Unmittelbare Zuleitungen zum Nachbargrund, zB in Form von Abwässern, sind nach § 364 Abs 2 ABGB stets unzulässig. Mittelbare Einwirkungen, zB Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch und Erschütterung, sind ebenso unzulässig, sofern sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Zur Abwehr dieser Einwirkungen verfügen Grund- und Wohnungseigentümer sowie dinglich Berechtigte (Pächter, Mieter) über einen Unterlassungsanspruch.
BAU: Aktuelles zum Thema Bau – Behebungskosten bei Gewährleistung
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Verbraucher beim Unternehmer Fließen kauft, diese selbst einbaut und nach dem Einbau stellt sich heraus, dass die Fließen einen Mangel aufweisen bei dem die Mängelbehebung nur durch einen kompletten Austausch der Fließen erfolgen kann? Hat der Unternehmer die Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Gewährleistung zu tragen?
Bislang wurden derartige Ein- und Ausbaukosten im Rahmen des Schadenersatzes als Folgeschäden betrachtet. Voraussetzung dafür ist ein Verschulden des Unternehmers, welches meist schwer nachweisbar ist.
BAU: Finanzielle Sicherheit beim Bau – Bankgarantie zu unrecht gezogen – Was tun?
Zur Besicherung von Gewährleistungsansprüchen wird im Rahmen von Bauvorhaben oftmals ein Haftrücklass vereinbart. Dieser räumt dem Auftraggeber (AG) das Recht ein, einen bestimmten Prozentsatz der Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einzubehalten. Zur Ablöse des Haftrücklasses wird häufig die Ausstellung einer Bankgarantie vereinbart. Dadurch erhält der Auftragnehmer (AN) den vollen Werklohn, ohne dass sich das Risiko des AG erhöht. Konkret verpflichtet sich die Bank des AN, ohne Prüfung der Rechtsverhältnisse, Zahlung zu leisten, sobald der AG die Bankgarantie abruft.
BAU: Wer trägt die Mehrkosten beim Bau – Ersatz von Mehrkosten – Anzeigepflicht
Bei der Realisierung eines Bauprojektes kommt es häufig zu unvorhergesehenen Erschwernissen und Verzögerungen. Dieser Artikel soll einen Einblick vermitteln, wie in dieser Situation vorzugehen ist und wer allfällige Mehrkosten zu tragen hat.
Der Werkunternehmer (WU) hat etwa gemäß § 1168 ABGB Anspruch auf „Mehrkosten“, wenn Mehrleistungen infolge von Umständen, die auf Seite des Werkbestellers (WB) liegen, verursacht wurden. Der Sphäre des WB gehören zB an: Planungsverzug, geänderte geologische Verhältnisse etc.
Zum Recht auf Privatsphäre – Kameras – Interessenabwägung
Im Anlassfall betrieb der Kläger ein Logistik-und Speditionsunternehmen mit rund 200 Mitarbeitern, die teilweise in Arbeitspausen eine Teichanlage auf einem der Liegenschaft des Beklagten benachbarten Grundstück nutzten. Obwohl die zuständige Behörde regelmäßig Lärmmessungen durchführte und das Unternehmen Lärmschutzmaßnahmen getroffen hatte, fühlte sich der Beklagte durch den Lärm des Betriebes gestört. Deshalb befestigte er eine funktionsfähige Videokamera nahe der Grundstücksgrenze in etwa 40 m Entfernung zur Teichanlage, um eigenständig Lärmspitzen in Form von Tonaufnahmen aufzuzeichnen.
BAU: Aktuelles zum Baurecht. Bau-Ersatz der Verbesserungskosten bei Selbstvornahme, Bau-Mängelverbesserung durch einen Dritte – Wer zahlt?
Das nationale Gewährleistungsrecht ist maßgeblich durch Unionsrecht, insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG), geprägt. In Umsetzung dieser Richtlinie normiert § 932 Abs 2 und 4 ABGB, dass dem Übernehmer als Gewährleistungsbehelfe die Verbesserung oder der Austausch (primäre Gewährleistungsbehelfe) sowie die Preisminderung oder Wandlung (sekundäre Gewährleistungsbehelfe) zur Verfügung stehen. Der Übernehmer kann vom Übergeber zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Der Übergeber soll dadurch eine „zweite Chance“ erhalten, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.
Wer die Sonne nützen will – wesentliches zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
Das nationale Gewährleistungsrecht ist maßgeblich durch Unionsrecht, insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG), geprägt. In Umsetzung dieser Richtlinie normiert § 932 Abs 2 und 4 ABGB, dass dem Übernehmer als Gewährleistungsbehelfe die Verbesserung oder der Austausch (primäre Gewährleistungsbehelfe) sowie die Preisminderung oder Wandlung (sekundäre Gewährleistungsbehelfe) zur Verfügung stehen. Der Übernehmer kann vom Übergeber zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Der Übergeber soll dadurch eine „zweite Chance“ erhalten, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.