Glitzernde Lichter, aber kein durchsetzbarer urheberrechtlicher Anspruch?

Eine aufwendig gestaltete Weihnachtsbeleuchtung für eine bedeutende Einkaufsstraße beschäftigte zuletzt den OGH. Im Mittelpunkt stand dabei weniger die Frage, ob das Gestaltungskonzept überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern vielmehr, ob die Klägerin die dafür erforderlichen Rechte tatsächlich innehatte.

Über mehrere Jahre hinweg sorgte eine besondere Weihnachtsbeleuchtung für das charakteristische Erscheinungsbild einer bedeutenden Einkaufsstraße während der Adventzeit. Als die in die Jahre gekommene Beleuchtung schließlich erneuert werden sollte, erhielt jedoch nicht die bisher mit dem Konzept verbundene Klägerin den Auftrag. Stattdessen wurde ein anderes Unternehmen mit der Herstellung der neuen Beleuchtung betraut. Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte. Sie warf den Beklagten vor, wesentliche Elemente des ursprünglichen Gestaltungskonzepts übernommen zu haben, und stützte ihre Ansprüche sowohl auf das Urheberrecht als auch auf das Lauterkeitsrecht. Die Beklagten stellten insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin infrage aufgrund der fehlenden Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin.

Der OGH musste letztlich gar nicht abschließend entscheiden, ob die konkrete Weihnachtsbeleuchtung die erforderliche Werkqualität für einen urheberrechtlichen Schutz erreichte. Selbst unter der Annahme, dass das Gestaltungskonzept als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen wäre, fehlte es der Klägerin an einer ausreichenden Grundlage für die Durchsetzung der daraus abgeleiteten Ansprüche. Entscheidend war die Frage der Rechtekette. Das maßgebliche Gestaltungskonzept war von einem Gestalter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bzw eines Vertragsverhältnisses entwickelt worden. Für die dabei entstandenen Arbeitsergebnisse war eine umfassende Übertragung der Nutzungsrechte auf den Dienstgeber vorgesehen. Damit konnte die Klägerin nicht nachweisen, selbst über das erforderliche Ausschließlichkeitsrecht zu verfügen. Ein möglicherweise bestehender urheberrechtlicher Schutz allein genügt jedoch nicht: Wer einen solchen Anspruch gerichtlich durchsetzen will, muss auch nachweisen können, dass ihm die entsprechenden Rechte zustehen. Auch der zusätzlich erhobene Vorwurf einer unlauteren Nachahmung blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des OGH konnte die Klägerin nicht hinreichend darlegen, dass gerade eigene Produkte oder eigene wettbewerblich geschützte Leistungsergebnisse übernommen worden waren.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass bei kreativen Leistungen nicht allein die Frage des Urheberrechtsschutzes entscheidend ist. Ebenso wichtig ist, wem die Rechte an einem geschützten Gestaltungskonzept tatsächlich zustehen. Für Unternehmen, Agenturen und öffentliche Auftraggeber bedeutet dies: Bei der Entwicklung und Beauftragung von Designs, Lichtkonzepten, Entwürfen oder vergleichbaren kreativen Leistungen sollte die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte von Beginn an eindeutig geregelt und dokumentiert werden.

OGH 19.05.2026, 4 Ob 149/25b

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