Der OGH befasste sich kürzlich erneut mit der Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren, erachtete diese als unzulässig und sprach einem Kreditnehmer € 10.830,00 zu.
Am 8. Februar 2019 schloss der Kläger einen Kreditvertrag mit der beklagten Bank über € 361.000,00 ab. Im Vertrag war ein Bearbeitungsentgelt von € 10.830,00 ausgewiesen, daneben wurden weitere Einzelentgelte für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung, Grundbuchüberprüfung sowie Abwicklung über einen Treuhänder verlangt. Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts. Er argumentierte, dass dieses Entgelt intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG sei, da eine klare Abgrenzung zu den anderen Entgelten nicht möglich sei, und dass es missbräuchlich gemäß § 879 Abs 3 ABGB sei, da keine konkrete Zusatzleistung erbracht werde.
Die beklagte Bank hielt dagegen, dass das Bearbeitungsentgelt den tatsächlichen Aufwand der Bank für die Kreditbearbeitung abdecke, durchschnittlich etwa 19 Stunden beanspruche und Teil der Hauptleistung sei. Nach ihrer Auffassung liege weder eine grobe Benachteiligung noch eine Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG vor, und eine Überschneidung mit den anderen Entgelten sei nicht gegeben.
Das Erstgericht wies die Klage ab und argumentierte, dass das Bearbeitungsentgelt als Hauptleistung klar von den anderen Entgeltbestandteilen abgrenzbar sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass der Begriff „Bearbeitungsentgelt“ allgemein verständlich sei und eine Überschneidung mit anderen Gebühren nicht vorliege. Der Kläger legte daraufhin Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser gab der Revision des Klägers statt und trug der beklagten Bank auf, das Bearbeitungsentgelt an den Kläger zurückzustellen.
Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie für den Verbraucher unklar oder schwer verständlich ist. Frühere Entscheidungen des 2. Senats (2 Ob 63/25s, 2 Ob 92/25f) hatten bereits ähnliche Bearbeitungsentgelt-Klauseln der Beklagten als intransparent beurteilt. Der OGH stellte fest, dass eine Abgrenzung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den Einzelentgelten für Liegenschaftsbesichtigung, Grundbuchüberprüfung oder Treuhandabwicklung für den Verbraucher nicht nachvollziehbar ist. Die von der Beklagten vorgebrachte Differenzierung überzeugte nicht, da die AGB nicht offenlegen, welche Leistungen konkret durch das Bearbeitungsentgelt abgegolten werden.
Da die Klausel bereits wegen Intransparenz unwirksam ist, war eine Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB nicht notwendig. Argumente der Beklagten zur zeitlichen Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung bei Missbräuchlichkeit blieben daher unbeachtlich.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Kreditbearbeitungsentgelte, die nicht klar von weiteren Einzelentgelten abgegrenzt werden, für Verbraucher intransparent und somit unwirksam sind. Allein die Bezeichnung „Bearbeitungsentgelt“ ohne transparente Ausweisung der abgedeckten Leistungen, genügt den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG nicht.
OGH 16.12.2025, 4Ob74/25y