„Virgin Gin Alkoholfrei“ irreführende Produktbezeichnung

Die Entscheidung C-563/24 des EuGH vom 13. November 2025 hat Bedeutung für Hersteller und Händler von Getränken — insbesondere im Hinblick auf Kennzeichnung und Marktauftritt von Produkten, die alkoholfrei sind und alkoholhaltigen Spirituosen nachempfunden werden. Das Urteil klärt, ob ein nicht-alkoholisches Getränk unter einer geschützten gesetzlichen Bezeichnung wie „Gin“ vertrieben werden darf. Für Unternehmen im Lebensmittel- und Getränkehandel sowie für Wettbewerbsrechtler birgt die Entscheidung praktische und rechtliche Relevanz.

Ein Unternehmen hatte ein alkoholfreies Getränk mit der Bezeichnung „Virgin Gin – alkoholfrei“ in Verkehr gebracht. Der Kläger, ein Wettbewerbsschutzverband, war der Ansicht, dass diese Kennzeichnung irreführend und unzulässig sei, weil das Getränk weder Alkohol enthalte noch die technischen und qualitativen Anforderungen erfülle, die nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung für „Gin“ vorgeschrieben seien. Das zuständige deutsche Gericht verwies die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Gin“ für ein alkoholfreies Getränk.

Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu folgenden maßgeblichen Ergebnissen:

Die Bezeichnung „Gin“ ist rechtlich geschützt. Danach dürfen nur Erzeugnisse, die den spezifischen Anforderungen dieser Kategorie genügen, als „Gin“ bezeichnet werden. Ein nicht-alkoholisches Getränk entspricht diesen Anforderungen offenkundig nicht — insbesondere fehlt der für „Gin“ vorgeschriebene Mindestalkoholgehalt (Ethylalkohol mit bestimmter Stärke) sowie die sonstigen produktspezifischen Kriterien. Der Umstand, dass das Getränk mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen wird, ändert daran nichts: Der rechtliche Zweck der Schutzvorschrift zielt gerade auf die Verhinderung einer irreführenden Verwendung von geschützten Produktbezeichnungen. Die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ ist daher unzulässig. Der EuGH stellte außerdem fest, dass diese Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung — insbesondere das Verbot der Verwendung bestimmter Bezeichnungen — durch legitime und gewichtige Ziele des Verbraucherschutzes, der Transparenz und fairen Wettbewerbs gerechtfertigt ist und verhältnismäßig bleibt. Damit verstößt das Verbot nicht gegen die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit bzw. unternehmerische Freiheit.

Die Entscheidung C-563/24 markiert einen Präzedenzfall im Spannungsfeld zwischen Innovation im Getränkesegment (alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen) und dem Schutz von EU-weit harmonisierten Produktbezeichnungen. Sie verdeutlicht, dass der Schutz bestimmter Produktkategorien nicht nur Geschmack oder Rezeptur umfasst, sondern auch den Markennamen bzw. die Bezeichnung selbst — aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs.

Für Unternehmen, die alkoholfreie Getränke mit Anlehnung an bekannte Spirituosen auf den Markt bringen wollen (etwa „alkoholfreier Whisky“, „alkoholfreiner Rum“, „alkoholfreier Gin“ etc.), bedeutet dies: Eine bloße Variation („ohne Alkohol“) reicht nicht aus, um die Bezeichnung rechtssicher zu verwenden. Vielmehr bedarf es neuer, klar abgegrenzter Bezeichnungen, die nicht mit geschützten Spirituosen-Kategorien kollidieren. Damit gewinnt das Thema Produkt- und Verpackungskennzeichnung erhebliche Bedeutung — nicht nur hinsichtlich regelkonformer Bezeichnungen, sondern auch im Hinblick auf Markteintrittsstrategien und Wettbewerbsrisiken. Bevor Getränkeprodukte mit Anspielung auf klassische Spirituosen auf den Markt gebracht werden, sind die Bestimmungen der Regulation (EU) 2019/787 daher genau zu prüfen. Bei der Entwicklung alkoholfreier Alternativen empfiehlt sich frühzeitige juristische Begleitung, um schon bei der Konzeption rechtliche Stolperfallen zu vermeiden.

EuGH 13.11.2025, Rechtssache C‑563/24

18.11.2025

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