Einführung der Verordnung (EU) 2024/900: Neue Maßstäbe für Transparenz und Targeting in der politischen Werbung

In einer zunehmend digitalisierten Welt spielt politische Werbung eine entscheidende Rolle bei der Meinungsbildung und Wahlentscheidung der Bürger. Die Transparenz politischer Werbung steht dabei im Mittelpunkt der Bemühungen, den demokratischen Prozess zu schützen. Die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 setzt einen Meilenstein in der Transparenz politischer Werbung. Die Verordnung zielt darauf ab, der Informationsmanipulation und der ausländischen Einflussnahme auf Wahlen entgegenzuwirken. Ziel ist es, den Bürgern zu erleichtern politische Anzeigen zu erkennen, zu verstehen, wer dahintersteckt, und herauszufinden, ob es sich um personalisierte Anzeigen handelt.

Der österreichische Gesetzgeber hatte mit BGBl I 125/2022 bereits eine Novellierung des Mediengesetzes vorgenommen, die speziell die Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Veröffentlichungen mit politischem Bezug betrifft. Der neu eingefügte § 26 Abs 2 MedienG verlangt, dass entgeltliche Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit Wahlen oder politischen Parteien stehen, nicht nur als „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden, sondern auch den Namen des Auftraggebers enthalten müssen. Diese Regelung gilt während des Wahlkampfzeitraums zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag. Eine Verletzung des § 26 Abs 2 MedienG stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit Geldstrafe bis € 20.000 geahndet.

Die neuen Regelungen in der europäischen Verordnung sind umfassender; sie sehen vor, dass politische Werbung auch Informationen darüber enthalten muss, wie hoch das Entgelt für sie ist, an welche Wahlen, welches Referendum oder welchen Regulierungsprozess sie knüpft und, ob Techniken zur gezielten Werbung verwendet wurden. Politische Online-Werbung soll zudem in einem speziellen Online-Verzeichnis erfasst werden. Darüber hinaus wird das Sponsoring von Werbung durch Akteure außerhalb der EU in den drei Monaten vor Wahlen verboten. Außerdem dürfen bei Techniken zum politischen Targeting und zur Anzeige von Werbung nur personenbezogene Daten verwendet werden, die von der betroffenen Person erhoben wurden, unter der Bedingung, dass diese Person zugestimmt hat.

Die Verwendung sensibler personenbezogener Daten ist dahingegen komplett ausgeschlossen. Die Höchstbeträge für finanzielle Sanktionen richten sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Entweder sind dafür 6 % des jährlichen Einkommens des Jahresbudgets des Sponsors bzw. des Anbieters politischer Werbedienstleitungen zur Berechnung der Höchstbeträge heranzuziehen, oder 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Sponsors oder des Anbieters politscher Werbedienstleistungen im vorangegangenen Geschäftsjahr.

Die Verordnung (EU) 2024/900 markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Transparenz und Fairness in der politischen Werbung. Im Gegensatz zur Regelung in § 26 Abs 2 MedienG geht der europäische Gesetzgeber wesentlich weiter und erleichtert es Wählern, bezahlte Inhalte zu erkennen und nachzuvollziehen, wer diese finanziert hat und wie die Werbung ausgerichtet war.

06.04.2024

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