Daten sind in vielen Branchen längst zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor geworden. Wer die richtigen Daten hat, regiert den Markt. Die wachsende Datenmenge bringt aber auch ein zunehmendes Risiko von Datenmissbrauch mit sich. Wie wichtig angemessene und rechtssichere Schutzmaßnahmen von Geschäftsgeheimnissen sind, zeigt ein aktueller Fall aus Wien:
Ein Fonds- und Finanzdatenanbieter beantragte umfassende Maßnahmen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse nach § 26i UWG und zur Beweissicherung nach § 87c UrhG gegen eine ehemalige Mitarbeiterin. Sie habe nach ihrem Ausscheiden noch mehrere Monate weiterhin auf interne Daten zugegriffen und diese bei ihrem neuen Arbeitgeber eingesetzt, um Kunden abzuwerben. Die Mitarbeiterin war der Geschäftsführung direkt unterstellt und in zentrale Prozesse eingebunden gewesen. Das Unternehmen hatte es verabsäumt, nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin deren Zugang zum IT-System zu sperren. Die Mitarbeiterin hatte zuvor zumindest eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, mit der sie sich verpflichtete, Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
Zentrales Thema der rechtlichen Beurteilung war die Frage, ob ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 26b UWG und ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen durch das Unternehmen getroffen worden waren. § 26b UWG definiert ein Geschäftsgeheimnis als eine Information, die geheim ist und wirtschaftlichen Wert besitzt. Außerdem muss sie von der Person, die über sie verfügt, durch angemessene Maßnahmen geheim gehalten werden. Ein bloßer Geheimhaltungswille, reicht nicht aus, um ein Geschäftsgeheimnis zu begründen. Wer sich auf ein Geschäftsgeheimnis beruft, muss im Streitfall auch nachweisen können, dass Geheimhaltungsmaßnahmen tatsächlich implementiert wurden
Das Rekursgericht wies in Abänderung mehrerer stattgebender Entscheidungen des Erstgerichts den Verfügungsantrag ab. Die Antragstellerin habe weder die behaupteten Geschäftsgeheimnisse noch die Eingriffe ausreichend dargelegt. Zudem fehlten angemessene Schutzmaßnahmen, die für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nach § 26b UWG unumgänglich seien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung unter Berufung auf § 26b UWG und betonte, dass gerade solche angemessenen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden seien. Die bloße vertragliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit stelle keine ausreichende Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 26b UWG dar.
Der Fall macht deutlich, dass es für den rechtssicheren Schutz von Geschäftsgeheimnissen mehr braucht als ein unterschriebenes Blatt Papier. Unternehmen müssen interne Prozesse überprüfen und effektive Maßnahmen zur Datensicherheit implementieren, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Es ist unerlässlich, sich schon vor Entstehen eines Rechtsstreits beraten zu lassen, um Unternehmensdaten konsequent zu sichern und die Anforderungen des § 26b UWG auch in der Praxis zu erfüllen. Diese sind stets den Umständen des Einzelfalls anzupassen und können je nach Art des Geschäftsgeheimnisses, Branche, Unternehmensgröße, etc stark variieren. Daher gilt es, individuelle Lösungen zu finden.
OGH 19.11.2024, 4Ob195/24s
28.11.2024