Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einjährige Klagefrist im Versicherungsrecht
Mit Beschluss vom 22.10.2025 (7 Ob 110/25i) stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) die Weichen für eine mögliche Neuordnung der Klagefristen im Versicherungsvertragsrecht. Konkret hegt der OGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 12 Abs 3 VersVG geregelte einjährige Präklusivfrist, wonach Versicherungsansprüche nach qualifizierter Deckungsablehnung rasch, also binnen eines Jahres, gerichtlich geltend gemacht werden müssen – andernfalls wird der Versicherer endgültig leistungsfrei. Der OGH beantragt beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung des gesamten § 12 Abs 3 VersVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz. Für Versicherungsnehmer und Versicherer hätte eine solche Entscheidung erhebliche praktische Auswirkungen.
Der Kläger hatte mit der beklagten Versicherung im August 2021 eine Brandschadenversicherung für sein Wohnhaus abgeschlossen. Im Dezember 2021 kam es zu einem Brand, die Wiederherstellungskosten beliefen sich auf mehr als EUR 230.000. Nach der Schadensmeldung beauftragte die Versicherung einen Sachverständigen, der ein Mitverschulden des Rauchfangkehrers und des Klägers selbst feststellte. Die Versicherung lehnte den Deckungsanspruch mit E-Mail vom 6.7.2022 ab und verwies dabei ausdrücklich auf § 12 Abs 3 VersVG und die Rechtsfolgen der Fristversäumung.
Der Kläger brachte seine Klage auf Zahlung von EUR 333.748,56 sA erst am 19.12.2024 beim zuständigen Gericht ein. Die Versicherung berief sich auf die Präklusion des Anspruchs: Die einjährige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung sei abgelaufen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Oberlandesgericht Wien (als Berufungsgericht) bestätigte diese Entscheidung: Die qualifizierte Ablehnung sei formwirksam, auf ihre inhaltliche Richtigkeit komme es nicht an. Der Anspruch sei aufgrund § 12 Abs 3 VersVG untergegangen.
Im Revisionsverfahren stellt der OGH zunächst fest, dass § 12 Abs 3 VersVG für die Entscheidung präjudiziell ist: Ohne diese Bestimmung wäre der Anspruch des Klägers nicht präkludiert, sondern der dreijährigen Verjährung nach § 12 Abs 1 VersVG unterworfen. In der Sache äußert der OGH grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken: Nur der Versicherer erhält durch § 12 Abs 3 VersVG die Möglichkeit, durch einseitige Deckungsablehnung eine kurze Ausschlussfrist von einem Jahr in Gang zu setzen, deren Versäumung zum vollständigen Anspruchsverlust führt. Kein anderer Schuldner im Zivilrecht kann die Klagefrist seines Gläubigers in dieser Weise steuern. Die Präklusivfrist betrifft ausschließlich Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, nicht aber umgekehrt Ansprüche des Versicherers (z.B. auf Prämien). Sie wirkt damit zulasten der typischerweise schwächeren Partei – entgegen der Systematik vieler anderer Präklusivfristen, die entweder beide Parteien gleich behandeln oder zugunsten der schwächeren Partei ausgestaltet sind. Zwar anerkennt der OGH das Interesse des Versicherers an rascher Klärung von Zweifelsfällen, an vermögensmäßiger Planbarkeit und an der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. Diese Ziele werden jedoch bereits durch Informationsobliegenheiten und die dreijährige Verjährung in erheblichem Ausmaß erreicht. Warum ein Versicherer gegenüber anderen Unternehmern einen zusätzlichen, so scharfen Schutz benötigen solle, ist für den OGH nicht überzeugend. Die überwiegende Lehre kritisiert § 12 Abs 3 VersVG seit Jahren als „Giftzahn“ des Versicherungsvertragsrechts. In Deutschland wurde die vergleichbare Norm des § 12 Abs 3 VVG aF im Zuge der VVG-Reform 2008 ersatzlos gestrichen, weil sie den Versicherungsnehmer unsachlich benachteilige.
Die Entscheidung reiht sich ein in die verstärkte verfassungsrechtliche Kontrolle zivilrechtlicher Sonderverjährungs- und Präklusivfristen, insbesondere dort, wo wirtschaftlich starke Akteure (Versicherer, Banken, Spielbanken) gegenüber Konsumenten oder typischerweise schwächeren Vertragspartnern privilegiert werden.
Der OGH beantragt daher beim VfGH, § 12 Abs 3 VersVG in der geltenden Fassung zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des VfGH ausgesetzt. Dieser könnte, sollte er die Bedenken des OGH teilen, diese Bestimmung beheben, und damit eine grundlegende Bestimmung des Versicherungsvertragsrechtes entschärfen. Kommt der VfGH der Anregung des OGH nach, würde der äußerst scharfe Mechanismus der Präklusion entfallen. Versicherungsansprüche wären dann – wie andere vertragliche Ansprüche – grundsätzlich nur mehr der dreijährigen Verjährung unterworfen. Für Versicherungsnehmer wäre das eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition, für Versicherer eine strukturelle Verschiebung des Prozessrisikos.
OGH vom 22.10.2025m 7 Ob 110/25i)
04.11.2025