Naturmaterialien, wie Stein oder Holz, sind aufgrund ihrer einzigartigen Optik beliebt – zugleich können sie aber für rechtliche Auseinandersetzungen sorgen, wenn das gelieferte Produkt optisch vom Ausstellungsmuster abweicht. Der OGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob eine solche farbliche Abweichung einen Gewährleistungsanspruch auf Austausch begründet.
Ein Käufer bestellte nach Besichtigung im Küchenstudio eine Küche mit steinweißen Fronten und einer Arbeitsplatte aus Naturstein. Nach Lieferung und Montage war er außer sich, denn die gelieferte Platte wich optisch stark vom ausgestellten Muster ab. Der Verkäufer verweigerte den Austausch. Der Kunde bezahlte nicht.
Zentrale Rechtsfrage war in diesem Fall, ob ein Abweichen von Mustern bei Naturmaterialien einen gewährleistungsrechtlichen Mangel im Sinne der §§ 922 ff ABGB begründet und ob der Kläger Anspruch auf Austausch der Arbeitsplatte oder auf Preisminderung im Sinne des § 12 Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) hat.
Das Erstgericht wies den vom Käufer begehrten Austausch ab, sprach dem Verkäufer jedoch nur 50 % des Kaufpreises zu, da ein optischer Mangel eine Preisminderung rechtfertige. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in vollem Umfang. Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation farblicher Abweichungen bei Natursteinplatten als Mangel wurde die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen. Der OGH wies die Revision als unzulässig zurück, da keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Er betonte, dass die optische Abweichung zwar einen Mangel darstellt, verneinte aber einen Anspruch auf Austausch. Eine Verbesserung war nicht möglich, da eine Natursteinplatte einen individuellen Charakter hat. Ein Austausch wäre für den Verkäufer mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden gewesen, weswegen er dazu nicht verpflichtet werden könne. Das Höchstgericht bestätigte die Angemessenheit der Preisminderung um 50%. Die Platte sei technisch einwandfrei und sachgemäß verlegt worden, der Mangel bestehe ausschließlich in der vom Muster abweichenden Optik. Dies rechtfertige eine Preisminderung, aber keinen Austausch.
Der OGH bestätigt damit, dass ein optisches Abweichen vom Muster von Naturprodukten einen Mangel darstellt und Kunden auch dann, wenn Funktion und technische Ausführung einwandfrei sind auf Gewährleistungsbehelfe zurückgreifen können.
OGH 11.12.2024, 6 Ob 202/24k
05.05.2025