{"id":7043,"date":"2024-08-29T09:51:02","date_gmt":"2024-08-29T09:51:02","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=7043"},"modified":"2024-10-07T07:09:13","modified_gmt":"2024-10-07T07:09:13","slug":"fotos-im-internet-sind-kein-gemeingut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/fotos-im-internet-sind-kein-gemeingut\/","title":{"rendered":"Photos on the Internet are not public property"},"content":{"rendered":"\n<p>OGH 25.01.2024, 4 Ob 120\/23k<\/p>\n\n\n\n<p>Oft stellt sich die Frage, ob Bilder, die Privatpersonen (oder auch professionelle Fotografen) im Internet hochladen, gesch\u00fctzt sind, und ob eine Verwendung dieser Fotos durch Dritte Schadenersatzanspr\u00fcche ausl\u00f6sen kann. Als Urheber eines Lichtbildes (oder Lichtbildwerkes) stehen dem Fotografen jene Rechte zu, die das Urheberrechtsgesetz ihm zuweist. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass Fotos nur ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen, wenn derjenige, der das Lichtbild angefertigt hat, dem zugestimmt hat. Durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 25.01.2024, 4 Ob 120\/23k wurden die Rechte von Fotografen nun deutlich gest\u00e4rkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausl\u00f6ser daf\u00fcr war ein Stromausfall im Wiener Prater, der die Lichter ausgehen lie\u00df. Menschen blieben in Fahrgesch\u00e4ften stecken. Ein Mann hielt diese Szene mit seinem Handy fest und ver\u00f6ffentlichte die Bilder auf X (ehemals Twitter). Am n\u00e4chsten Morgen kontaktierte ihn ein Redakteur des \u00d6sterreichischen Rundfunks (ORF) und fragte, ob er die Fotos f\u00fcr einen Beitrag verwenden d\u00fcrfe. Als der Fotograf nach einer Verg\u00fctung fragte und der Journalist dies ablehnte, schien die Sache erledigt. Trotzdem nutzte der ORF drei der Bilder in der Hauptnachrichtensendung \u201eZeit im Bild\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fotograf, der die unerlaubte Nutzung seiner Bilder bemerkte, zog vor Gericht. Er forderte eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u20ac 4.000. Dies sei angemessen, weil das Urheberrechtsgesetz vorsehe, dass bei unbefugter Nutzung das Doppelte des \u00fcblichen Entgelts zu zahlen sei. Der ORF argumentierte, dass er aufgrund des Informationszwecks berechtigt gewesen w\u00e4re, die Bilder \u2013 ohne daf\u00fcr etwas zu bezahlen \u2013 zu verwenden (gemeinhin sind derartige Ausnahmen von den Rechten, die allein dem Urheber vorbehalten sind, als \u201efreie Werknutzungen\u201c bekannt). Diese Ansicht wies das Handelsgericht Wien zur\u00fcck. Es stellte klar, dass die Fotos nicht unter die gesetzlich definierten Ausnahmen des UrhG fielen. Das Handelsgericht Wien bewertete den Wert der Bilder auf Basis der Empfehlung der Fotografeninnung mit \u20ac 210 pro Bild. Da der ORF die Bilder ohne Genehmigung verwendet hatte, wurde eine Entsch\u00e4digung von insgesamt \u20ac 1.260 ermittelt. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Wien und schlie\u00dflich auch vom Obersten Gerichtshof best\u00e4tigt. Der OGH f\u00fchrte dazu aus, dass sich aus dem \u00f6sterreichischen UrhG \u2013 im Gegensatz zum deutschen UrhG \u2013 \u201e<em>keine allgemeine Rechtfertigung f\u00fcr die Verwertung von Lichtbildern ableiten <\/em>[lasse],<em> die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen<\/em>\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des OGH unterstreicht, dass freie Werknutzungen die Ausnahme bleiben m\u00fcssen. Sie stellt einen weiteren Baustein im Schutz der Urheberrechte in der digitalen \u00c4ra dar. Es wird klargestellt, dass auch im Internet bereits ver\u00f6ffentlichte Bilder nicht ohne die Zustimmung des Urhebers (weiter-)verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>13.03.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH 25.01.2024, 4 Ob 120\/23k Oft stellt sich die Frage, ob Bilder, die Privatpersonen (oder auch professionelle Fotografen) im Internet hochladen, gesch\u00fctzt sind, und ob eine Verwendung dieser Fotos durch Dritte Schadenersatzanspr\u00fcche ausl\u00f6sen kann. Als Urheber eines Lichtbildes (oder Lichtbildwerkes) stehen dem Fotografen jene Rechte zu, die das Urheberrechtsgesetz ihm zuweist. 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