{"id":3410,"date":"2023-04-19T12:38:13","date_gmt":"2023-04-19T12:38:13","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=3410"},"modified":"2023-04-28T08:46:33","modified_gmt":"2023-04-28T08:46:33","slug":"verspaetete-umsetzung-der-geschaeftsgeheimnis-rl-in-oesterreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/verspaetete-umsetzung-der-geschaeftsgeheimnis-rl-in-oesterreich\/","title":{"rendered":"(Delayed) implementation of the Trade Secrets Directive in Austria"},"content":{"rendered":"\n<p>16.07.2018<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Gesch\u00e4ftsgeheimnis-RL [1]&nbsp;wurde auf Unionsebene eine seit langem diskutierte Schutzl\u00fccke im&nbsp;<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/taetigkeitsbereiche\/gewerblicher-rechtsschutz\/\">gewerblichen Rechtsschutz<\/a>&nbsp;geschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend (blo\u00dfe) Ideen f\u00fcr viele Unternehmen einen Ausgangspunkt und einen ma\u00dfgeblichen Werttr\u00e4ger der gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit darstellen, sind diese Ideen im klassischen Immaterialg\u00fcterrecht nicht oder nur kaum gesch\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie sind zun\u00e4chst als blo\u00dfe Ideen urheberrechtlich nicht gesch\u00fctzt, lediglich ihre Ausgestaltung in Form eines Werkes oder etwa einer Darstellung kann im Einzelfall als eigent\u00fcmliche geistige Sch\u00f6pfung dem Urheberrecht unterfallen, ohne, dass es eine speziellen Registrierung (vergleichbar etwa dem Markenrecht etc) bedarf. Marken-, muster-, gebrauchsmuster- und patentrechtlicher Schutz setzt eine, oft aufw\u00e4ndige und teure, Registrierung voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar war schon bisher die unver\u00e4nderte \u00dcbernahme von Konzepten wettbewerbsrechtlich sanktioniert, f\u00fcr viele Unternehmen stellt die absolute Geheimhaltung aber noch immer den effektivsten Schutz von vertraulichen Gesch\u00e4ftsinformationen und \u2013konzepten sowie von Know-how dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die widerrechtliche Weitergabe oder Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen wurde (im \u00f6sterreichischen Recht= bisher durch \u00a7\u00a7 11 und 12 UWG sowie durch \u00a7\u00a7 122 \u2013 124 StGB gesch\u00fctzt, auch dies jedoch nur fragmentarisch in Form einzelner Strafbestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen verfolgt die Geheimnisschutzrichtlinie einen umfassenden schutzrechts\u00e4hnlichen Ansatz, schafft allerdings kein absolutes Recht an Gesch\u00e4ftsgeheimnissen, sondern sch\u00fctzt im Wesentlichen den Zugang dazu, indem sie die unredliche Erlangung und darauf aufbauende Nutzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen und Know-How grunds\u00e4tzlich untersagt, wobei explizit rechtm\u00e4\u00dfige Handlungen definiert werden, wie \u2013 nahe liegender Weise \u2013 die unabh\u00e4ngige Entdeckung oder Sch\u00f6pfung, Reverse Engineering und&nbsp;<em>&#8222;<\/em>je<em>de andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umst\u00e4nden mit einer seri\u00f6sen Gesch\u00e4ftspraxis vereinbar ist&#8220;<\/em>&nbsp;(Art 3 Abs 1 lit d RL)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Geheimnisschutzrichtlinie enth\u00e4lt auch prozessuale Bestimmungen, die daf\u00fcr sorgen sollen, dass Gesch\u00e4ftsgeheimnisse auch im Rahmen von Gerichtsprozessen, in welchen ihre Verletzung geltend gemacht wird, gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Da es bisher im \u00f6sterreichischen Prozessrecht kaum m\u00f6glich war, zu verhindern, dass Gesch\u00e4ftsgeheimnisse im Rahmen eines Verfahrens dem Gegner und der \u00d6ffentlichkeit offengelegt werden, wurde oftmals von der gerichtlichen Geltendmachung von Verletzungen abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Art 9 der Richtlinie sieht diesbez\u00fcglich unter anderem vor, dass auf Antrag Gesch\u00e4ftsgeheimnisse im Prozess als vertraulich eingestuft werden k\u00f6nnen, was den Verfahrensbeteiligten verbietet, diese Informationen, die ihnen nur aufgrund der Teilnahme am Verfahren zug\u00e4nglich werden, zu nutzen oder offenzulegen. Es ist den Mitgliedstaaten auch m\u00f6glich, vorzusehen, dass solche Ma\u00dfnahmen von Amts wegen ergriffen werden k\u00f6nnen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Richtlinie sieht auch weitere spezifische Ma\u00dfnahmen zum Schutz von vertraulichen Informationen in Gerichtsverfahren vor, wie etwa die Beschr\u00e4nkung des Zugangs zu Informationen auf eine begrenzte Anzahl von Personen und die Ausfertigung von nicht vertraulichen Fassungen einer gerichtlichen Entscheidung, in der Gesch\u00e4ftsgeheimnisse enthaltende Passagen gel\u00f6scht oder geschw\u00e4rzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch enth\u00e4lt die Richtlinie Bestimmungen, die eine Urteilsver\u00f6ffentlichung bei gleichzeitigem angemessenem Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen erm\u00f6glichen sollen, sowie Bestimmungen \u00fcber vorbeugende Ma\u00dfnahmen und Schadenersatz.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00d6sterreich setzt die Richtlinie nun (umzusetzen war bis 9.6.2018) mit einiger Versp\u00e4tung mit einer \u00c4nderung des UWG und der ZPO um, deren Entwurf sich bis zum 27.7.2018 in Begutachtung befindet.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00a7 26b UWG \u00fcbernimmt die Definitionen des Art 2 der RL, womit erstmals auch eine Definition des Begriffes \u201eGesch\u00e4ftsgeheimnis\u201c Eingang in das \u00f6sterreichische Recht findet, die im Wesentlichen den von der \u00f6sterreichischen Judikatur entwickelten Kriterien entspricht.[2]<\/li>\n\n\n\n<li>\u00a7 26c UWG regelt die grunds\u00e4tzlichen Rechtsfolgen des rechtswidrigen Erwerbes, der Nutzung oder der Offenlegung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen, wobei an die schon bestehenden Anspr\u00fcche des UWG angekn\u00fcpft wird.<\/li>\n\n\n\n<li>\u00a7 26d UWG definiert, wann ein Erwerb, eine Nutzung oder die Offenlegung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen rechtswidrig erfolgt, \u00a7 26e UWG definiert, wann diese Handlungen als rechtm\u00e4\u00dfig anzusehen sind.<\/li>\n\n\n\n<li>Die \u00a7\u00a7 26f und 26g UWG pr\u00e4zisieren die sich aus \u00a7 26c ergebenden Rechtsfolgen, die \u00a7\u00a7 26i und 26j regeln die M\u00f6glichkeit von einstweiligen Verf\u00fcgungen zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich soll mit dem Entwurf \u00a7 172 Abs 2 ZPO ge\u00e4ndert werden, sodass ein Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit auf Antrag auch m\u00f6glich ist, wenn zum Zweck der Entscheidung des Verfahrens Gesch\u00e4ftsgeheimnisse er\u00f6rtert werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt bringt diese Umsetzung der Gesch\u00e4ftsgeheimnis-RL eine begr\u00fc\u00dfenswerte Erg\u00e4nzung, sowohl im materiellen gewerblichen Rechtsschutz als auch in den dazugeh\u00f6rigen verfahrensrechtlichen Vorschriften, und daher f\u00fcr Unternehmen neue M\u00f6glichkeiten, gegen die Verwertung ihrer Gesch\u00e4ftsgeheimnisse durch Dritte wirksam vorzugehen, ohne bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen, dass gerade durch eine Rechtsverfolgung Informationen bekannt werden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>[1] RL (EU) 2016\/943 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 \u00fcber den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Gesch\u00e4ftsinformation (Gesch\u00e4ftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.<\/p>\n\n\n\n<p>[2]&nbsp;<em>Ummenberger-Zierler<\/em>, Schutz von betrieblichem Know How in Europa \u2013 die EU-Harmonisierungsrichtlinie im Vergleich zur Rechtslage in den USA, in Jahrbuch Geistiges Eigentum 2017, 349 (367).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Gesch\u00e4ftsgeheimnis-RL [1]\u00a0wurde auf Unionsebene eine seit langem diskutierte Schutzl\u00fccke im\u00a0gewerblichen Rechtsschutz\u00a0geschlossen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend (blo\u00dfe) Ideen f\u00fcr viele Unternehmen einen Ausgangspunkt und einen ma\u00dfgeblichen Werttr\u00e4ger der gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit darstellen, sind diese Ideen im klassischen Immaterialg\u00fcterrecht 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