{"id":3400,"date":"2023-04-19T12:36:26","date_gmt":"2023-04-19T12:36:26","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=3400"},"modified":"2023-04-28T08:47:26","modified_gmt":"2023-04-28T08:47:26","slug":"praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/","title":{"rendered":"Clarification of case law on hyperlinks and framing"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>16.10.2018<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">EUGH: ONLINE FREI ZUG\u00c4NGLICHE FOTOS D\u00dcRFEN NICHT F\u00dcR DIE EIGENE WEBSITE VERWENDET WERDEN (C-161\/17)<\/h3>\n\n\n\n<p>Durch das im Sommer 2018 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-161\/17 (Renckhoff) erfolgte eine grundlegende Klarstellung des EuGH zu seiner Rechtsprechung betreffend die Verlinkung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn1\">[1]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage des BGH<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Im gegenst\u00e4ndlichen Verfahren klagte ein Berufsfotograf gegen die Verwendung eines seiner Fotos auf der Website einer Schule. Eine der Sch\u00fclerinnen der Gesamtschule Waltrop in Nordrhein-Westfalen hatte die Fotografie von einer Reisewebsite, der der Fotograf Nutzungsrechte einger\u00e4umt hatte, heruntergeladen und in ein Referat eingef\u00fcgt. Die Fotografie war auf der Reisewebsite frei zug\u00e4nglich und mit keinem Hinweis auf den Vorbehalt von Nutzungsrechten versehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Referat der Sch\u00fclerin einschlie\u00dflich der Fotografie wurde anschlie\u00dfend auf die Website der Schule hochgeladen, wo es \u00f6ffentlich abrufbar war. Das Bild wurde dabei&nbsp;nicht&nbsp;mit einer Urheberangabe versehen, daher konnte diese Nutzung auch nicht, was in der Entscheidung allerdings nicht weiter behandelt wurde, im Rahmen eines Zitates zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein solcher Vorgang ist durchaus nicht un\u00fcblich &#8211; Millionen von Sch\u00fcler in Europa werden allt\u00e4glich auf dieselbe Weise vorgehen und sich der urheberrechtlichen Relevanz dabei nicht bewusst sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fotograf machte geltend, die Einstellung seines Fotos auf der Website der Schule verletze seine Rechte als Urheber, da er keine Zustimmung zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe erteilt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte (das Land Nordrhein-Westfalen) wandte ein, dass es zwischen der Wiedergabe eines Werks durch Einstellung auf einer Website (sprich &#8222;Hochladen&#8220;) und Wiedergabe eines Werks durch einen Hyperlink oder durch Framing (sprich &#8222;Verlinken&#8220;) keinen Unterschied g\u00e4be, da in beiden F\u00e4llen das Publikum jeder Internetnutzer sei und daher das Werk nicht gegen\u00fcber einem neuen Publikum wiedergegeben w\u00fcrde. Dagegen wurde vom Kl\u00e4ger die Auffassung vertreten, dass das Hochladen auf eine andere Website als Widergabe eingestuft werden muss, da der Rechteinhaber nicht mehr in der Lage sei, Kontrolle \u00fcber die Wiedergabe des betreffenden Werks auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer oberfl\u00e4chlichen Betrachtung erscheint auch einleuchtend, dass das Herunterladen einer Fotografie von einer Website und das Einstellen auf einer anderen Website die Verwertungsrechte verletzt. Dennoch z\u00f6gerte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) im Ausgangsverfahren eine &#8222;\u00f6ffentliche Wiedergabe&#8220; des Fotos durch Hochladen auf der Website anzunehmen. Diese Unklarheit in der Auslegung wird klar, wenn man die vom EuGH aufgestellten Kriterien f\u00fcr eine solche Verwertungshandlung betrachtet:<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine &#8222;\u00f6ffentliche Wiedergabe&#8220; ist es erforderlich, dass die Wiedergabe des gesch\u00fctzten Werkes unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten Verfahren unterscheidet,&nbsp;oder&nbsp;ansonsten f\u00fcr ein &#8222;neues Publikum&#8220; erfolgt, d.h. f\u00fcr ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die urspr\u00fcngliche Wiedergabe seiner Werks erlaubte. Es k\u00f6nnte freilich argumentiert werden, dass in beiden F\u00e4llen die Fotografie f\u00fcr&nbsp;<em>alle potentiellen Internetnutzer&nbsp;<\/em>abrufbar war, und daher keine Wiedergabe gegen\u00fcber einem neuen Publikum stattfand.<\/p>\n\n\n\n<p>In Anbetracht der vom EuGH in Zusammenhang mit Hyperlinks entwickelten Rechtsprechung (insbesondere in&nbsp;<em>Svensson&nbsp;<\/em><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn2\">[2]<\/a><em>,<\/em>&nbsp;<em>BestWater<\/em>&nbsp;<em>International&nbsp;<\/em><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn3\">[3]<\/a>&nbsp;und zuletzt&nbsp;<em>GS Media&nbsp;<\/em><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn4\">[4]<\/a>) hatte der BGH Zweifel, ob eine solche Verwendung des Fotos unter den Begriff der &#8222;\u00f6ffentlichen Wiedergabe&#8220; f\u00e4llt und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: &#8222;<em>Stellt die Einf\u00fcgung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglichen Werkes in eine eigene \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Internetseite ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen im Sinne des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001\/29 dar, wenn das Werk zun\u00e4chst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigenen Internetseite hochgeladen wird?&#8220;<\/em><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn5\">[5]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Die Ansicht des Generalanwaltes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Der Generalanwalt kam in seinen &#8222;Schlussantr\u00e4gen&#8220;, unter Anwendung der vom EuGH betreffend Hyperlinks aufgestellten Kriterien, zu dem Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine &#8222;\u00f6ffentliche Wiedergabe&#8220; handelte,<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn6\">[6]<\/a>&nbsp;und vertrat<em>&nbsp;obiter dictum&nbsp;<\/em>eine sehr weite Auslegung der Ausnahme f\u00fcr Unterrichtszwecke (Art 5 Abs 3 RL 2001\/29\/EG), die er ebenfalls f\u00fcr anwendbar erachtete.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn7\">[7]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Interessant erscheint auch, dass in den Schlussantr\u00e4gen aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Hyperlinks der Umkehrschluss gezogen wurde, dass bei einer Nutzung&nbsp;<em>ohne<\/em>&nbsp;Gewinnerzielungsabsicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Nutzung des Werks nachgewiesen werden m\u00fcsse,<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn8\">[8]<\/a>&nbsp;und aus dem Fehlen von Hinweisen auf eine Einschr\u00e4nkung der Nutzung der Fotografie auf der urspr\u00fcnglichen Website geschlossen werden k\u00f6nne, dass Sch\u00fcler und Lehrer keine Kenntnis von Schutz des Werkes, und der Notwendigkeit, den Urheberrechtsinhaber um Erlaubnis zu ersuchen, hatten.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn9\">[9]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. Die Entscheidung des EuGH<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Relevant war schlie\u00dflich f\u00fcr den EuGH prim\u00e4r die Frage der Kontrolle: Wird ein Bild lediglich verlinkt, kann der Rechteinhaber das urspr\u00fcngliche Bild l\u00f6schen, um zu erreichen, dass auch auf einer Website, auf der ein Link darauf gesetzt wurde, das Bild nicht mehr sichtbar ist. Wird das Bild dagegen herunter- und anschlie\u00dfend auf die andere Website hochgeladen, kann der Urheber nicht mehr ohne erheblichen Aufwand verhindern, dass das Bild gegen seinen Willen \u00f6ffentlich wiedergegeben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend hier S\u00e1nchez-Bordona noch der Auffassung gewesen war, der Rechteinhaber w\u00fcrde nicht die Kontrolle \u00fcber die Kopie verlieren, da er die Entfernung von der Internetseite der Schule verlangen k\u00f6nnte, &#8222;<em>wenn er der Meinung ist, dass ihm [dadurch] ein Schaden entsteht&#8220;<\/em>,<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn10\">[10]<\/a>&nbsp;vertrat der EuGH unter Berufung auf&nbsp;<em>Soulier und Doke&nbsp;<\/em><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn11\">[11]<\/a>&nbsp;eine wesentlich strengere Auffassung und betonte nochmals, dass &#8222;<em>der Urheber eines Werks die M\u00f6glichkeit haben muss, die Aus\u00fcbung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede k\u00fcnftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere F\u00f6rmlichkeiten beachten zu m\u00fcssen.&#8220;<\/em><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn12\">[12]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof stellte damit grundlegend fest, dass die bisherige Rechtsprechung zu Hyperlinks nicht auf den konkreten Fall angewandt werden kann, weil &#8222;<em>der vorbeugende Charakter der Rechte des Rechteinhabers [nur] gewahrt [ist], wenn der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben m\u00f6chte, von der Website entfernen kann, auf der er es urspr\u00fcnglich wiedergeben hat, wodurch jeder Hyperlink, der auf [das Werk] verweist, hinf\u00e4llig wird&#8220;,<\/em><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn13\">[13]<\/a>&nbsp;weil weiters das Einstellen einer zuvor heruntergeladenen Fotografie ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer Website nicht in gleicher Weise wie Hyperlinks zum Funktionieren des Internets beitr\u00e4gt&nbsp;<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftn14\">[14]<\/a>&nbsp;und somit schlie\u00dflich das Einstellen einer fremden, zuvor von einer anderen Website heruntergeladenen Fotografie auf einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Website eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art 3 Abs 1 Richtlinie 2001\/29 darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV. Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>H\u00e4tte sich der EuGH der Auslegung des Generalanwaltes angeschlossen, h\u00e4tte dies bedeutet, dass urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke immer dann, wenn sie ohne einen Hinweis auf ihren urheberrechtlichen Schutz und auf die Tatsache, dass eine weitergehende Nutzung vom Rechteinhaber untersagt ist, frei zug\u00e4nglich im Internet ver\u00f6ffentlicht wurden, grunds\u00e4tzlich &#8222;nichtkommerziell&#8220; verwendet werden k\u00f6nnten (es sei denn, im konkreten Fall k\u00f6nnte nachgewiesen werden, dass der Nutzer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Handeln hatte). Dieser Ansicht hat der EuGH eine Absage erteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es folgt daraus f\u00fcr die Praxis, was ohnehin jedem Internetnutzer bis jetzt klar gewesen sein sollte: das Herunterladen und anschlie\u00dfende Hochladen fremder Werke auf eine eigene Website ohne Zustimmung der Rechteinhaber stellt in aller Regel grunds\u00e4tzlich eine Verletzung von Werknutzungsrechten dar, unabh\u00e4ngig davon, ob eine solche Nutzung nichtkommerziell erfolgt und unabh\u00e4ngig davon, ob das heruntergeladene Werk mit einem Hinweis auf den Vorbehalt von Nutzungsrechten versehen war. F\u00fcr Rechteinhaber folgt daraus, was auch bisher der Fall war: f\u00fcr urheberrechtlichen Schutz ist es nicht notwendig, potentielle Nutzer auf die Widerrechtlichkeit bestimmter Nutzungshandlungen hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgenommen von dieser Grundregel sind nat\u00fcrlich Nutzungen im (engen) Rahmen der freien Werknutzungen, etwa als (Bild-)Zitat oder im Rahmen (zB) der \u00f6sterreichischen Ausnahme f\u00fcr Unterricht und Lehre (\u00a7 42g UrhG).<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref1\">[1]<\/a>&nbsp;Davor insbesondere EuGH 13.02.2014, C-466\/12 (Svensson); 21.10.2014, C-348\/13 (BestWater International) und zuletzt 08.09.2016, C-160\/15 (GS Media).<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref2\">[2]<\/a>&nbsp;EuGH 13.02.2014, C-466\/12 (Svensson).<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref3\">[3]<\/a>&nbsp;EuGH 21.10.2014, C-348\/13 (BestWater International).<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref4\">[4]<\/a>&nbsp;EuGH 08.09.2016, C-160\/15 (GS Media).<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref5\">[5]<\/a>&nbsp;EuGH 07.08.2018, C-161\/17 Rz 12.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref6\">[6]<\/a>&nbsp;GA 25.04.2018, C-161\/17 Rz 129.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref7\">[7]<\/a>&nbsp;GA 25.04.2018, C-161\/17 Rz 128; bis jetzt liegt keine Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Unterrichtsausnahme vor, insofern ist es bedauernswert, dass dieser Vorsto\u00df des Generalanwalts vom Gerichtshof nicht aufgegriffen wurde.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref8\">[8]<\/a>&nbsp;GA 25.04.2018, C-161\/17 Rz 81.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref9\">[9]<\/a>&nbsp;GA 25.04.2018, C-161\/17 Rz 82f.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref10\">[10]<\/a>&nbsp;GA 25.04.2018, C-161\/17 Rz 107.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref11\">[11]<\/a>&nbsp;EuGH 16.11.2016, C-301\/15.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref12\">[12]<\/a>&nbsp;EuGH 07.08.2018, C-161\/17 Rz 31.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref13\">[13]<\/a>&nbsp;EuGH 07.08.2018, C-161\/17 Rz 44.<br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/praezisierung-der-rechtsprechung-zu-hyperlinks-und-framing\/#_ftnref14\">[14]<\/a>&nbsp;EuGH 07.08.2018, C-161\/17 Rz 40.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das im Sommer 2018 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-161\/17 (Renckhoff) erfolgte eine grundlegende Klarstellung des EuGH zu seiner Rechtsprechung betreffend die Verlinkung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken.[1]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41],"tags":[],"class_list":["post-3400","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3400","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3400"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3400\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4559,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3400\/revisions\/4559"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3400"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3400"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3400"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}