{"id":1464,"date":"2023-02-16T13:26:31","date_gmt":"2023-02-16T13:26:31","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=1464"},"modified":"2023-04-28T08:58:44","modified_gmt":"2023-04-28T08:58:44","slug":"vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/","title":{"rendered":"Contracts between entrepreneurs in times of Corona \u2013 withdrawal, default, compensation?"},"content":{"rendered":"\n<p>25.03.2020<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u201eH\u00f6here Gewalt\u201c, \u201eWegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage\u201c, \u201eUnm\u00f6glichkeit\u201c \u2013 Eine Begriffserkl\u00e4rung aus Anlass der Covid-19-Pandemie<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Covid-19-Pandemie (bzw. Coronakrise) hat derzeit dramatische Auswirkungen auf das t\u00e4gliche Leben in weiten Teilen des Globus. Es werfen das Virus und die dagegen getroffenen Ma\u00dfnahmen auch praktische Rechtsfragen im Wirtschaftsleben auf, wie etwa jene nach den rechtlichen Folgen, wenn sich die Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen verz\u00f6gert oder gar g\u00e4nzlich unm\u00f6glich wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Solche F\u00e4lle treten in vielen Spielarten auf: eine Konzertveranstaltung, f\u00fcr die bereits Tickets verkauft wurden, kann (zB aufgrund von beh\u00f6rdlichen Anordnungen oder neuen Verordnungen) nicht mehr durchgef\u00fchrt werden, bestimmte bereits in Auftrag gegebene M\u00f6belst\u00fccke k\u00f6nnen aufgrund einer Betriebsschlie\u00dfung nicht mehr gefertigt werden, die Anreise zu einem gebuchten Appartement ist nicht mehr m\u00f6glich, etc.<\/p>\n\n\n\n<p>In Zusammenhang mit rechtlichen L\u00f6sungen f\u00fcr diese Problemlagen kursieren viele rechtliche Begriffe, die im Folgenden \u00fcberblicksm\u00e4\u00dfig erl\u00e4utert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. \u201eNachtr\u00e4gliche Unm\u00f6glichkeit\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.1.&nbsp;<\/strong>Vertr\u00e4ge werden \u2013 im Regelfall \u2013 unter der Annahme geschlossen, dass die Erf\u00fcllung auch tats\u00e4chlich m\u00f6glich sein wird. Wer etwa einen ma\u00dfgefertigten Tisch bei einem Tischler bestellt, rechnet damit, dass dieser Tisch hergestellt werden kann (ebenso wie der Tischler selbst davon ausgeht).<\/p>\n\n\n\n<p>Es kann aber der Fall eintreten, dass die Erf\u00fcllung eines Vertrages tats\u00e4chlich unm\u00f6glich ist, oder nach Vertragsschluss unm\u00f6glich wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.2.&nbsp;<\/strong>Der (auch in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie) praktisch relevanteste Fall der Unm\u00f6glichkeit ist jener der&nbsp;<em>nachtr\u00e4glichen Unm\u00f6glichkeit<\/em>: die Leistungserbringung wird&nbsp;<em>nach<\/em>&nbsp;Vertragsabschluss&nbsp;<em>dauerhaft<\/em>&nbsp;unm\u00f6glich.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn1\">[1]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Fall der nachtr\u00e4glichen Unm\u00f6glichkeit w\u00fcrde etwa eintreten, wenn eine bestimmte, einmalige Antiquit\u00e4t (etwa der Tisch, auf dem Beethoven eine seiner Symphonien zu Papier brachte, oder der Porsche, in dem sich ein s\u00fcd\u00f6sterreichischer Landeshauptmann gerne ablichten lie\u00df) nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor \u00dcbergabe an den K\u00e4ufer, verbrennen w\u00fcrde. Der Kaufvertrag kann dann&nbsp;<em>dauerhaft<\/em>&nbsp;nicht mehr erf\u00fcllt werden \u2013 die unersetzbare Sache, die der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer in Erf\u00fcllung des Vertrages \u00fcbergeben h\u00e4tte sollen, wurde zerst\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.3.&nbsp;<\/strong>Blo\u00dfe Verz\u00f6gerungen in der Vertragserf\u00fcllung, auch \u00fcber einige Monate, f\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig nicht zum Vorliegen von Unm\u00f6glichkeit der Leistungserbringung. Eine&nbsp;<em>vor\u00fcbergehende&nbsp;<\/em>Unm\u00f6glichkeit gibt es \u00fcbrigens nicht \u2013 Unm\u00f6glichkeit liegt nur vor, wenn der Leistungserbringung ein dauerhaftes Hindernis (quasi endg\u00fcltig) entgegensteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht erbracht werden kann.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn2\">[2]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Kann ein Tischler etwa einen bestellten Tisch nicht fristgerecht fertigstellen, weil sein Betrieb vor\u00fcbergehend aufgrund beh\u00f6rdlicher Anordnung geschlossen wurde, so liegt kein Fall der Unm\u00f6glichkeit vor \u2013 es ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die Herstellung des Tisches sp\u00e4ter wieder m\u00f6glich sein wird. Es liegt vielmehr nur ein sogenannter&nbsp;<em>Schuldnerverzug&nbsp;<\/em>vor \u2013 der Tischler schuldet eine Leistung, die er nicht zur vereinbarten Zeit erbringen kann (dazu sogleich).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.4.&nbsp;<\/strong>Anders w\u00e4re es zu beurteilen, wenn es sich um ein&nbsp;<em>absolutes<\/em>&nbsp;<em>Fixgesch\u00e4ft&nbsp;<\/em>handelt, wenn also der Zeitpunkt der Erf\u00fcllung des Vertrages derart bedeutsam ist, dass der Gl\u00e4ubiger kein Interesse an einer sp\u00e4teren Erf\u00fcllung hat. Bei einem&nbsp;<em>absoluten Fixgesch\u00e4ft&nbsp;<\/em>liegt Unm\u00f6glichkeit schon dann vor, wenn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geleistet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der Besteller, auch wenn der Tischler mit der Lieferung des Tisches in Verzug ger\u00e4t, noch Interesse an einer Erf\u00fcllung des Vertrages hat, mag sie auch erst sp\u00e4ter stattfinden. Anderes gilt etwa bei einem Vertrag \u00fcber den Auftritt einer Hochzeitsband &nbsp;\u2013 spielt die Band nicht auf der terminisierten Feier, hat das Hochzeitspaar kein Interesse mehr an einer sp\u00e4teren Erf\u00fcllung, da es bereits gl\u00fccklich im Hafen der Ehe angelegt hat; gleiches gilt, wenn der Caterer sein Essen und sein Personal nicht rechtzeitig zu einer Geburtstagsfeier bereitstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob ein konkreter Vertrag ein Fixgesch\u00e4ft ist, kann sich aus der Natur des Gesch\u00e4ftes ergeben (Auftritt auf einer Hochzeit), oder aber aus der (ausdr\u00fccklichen) vertraglichen Absprache.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.5.&nbsp;<\/strong>Liegt nun Unm\u00f6glichkeit vor (entweder wegen eines dauerhaften Hindernisses oder eines absoluten Fixgesch\u00e4ftes), ist zu kl\u00e4ren, ob diese Unm\u00f6glichkeit zuf\u00e4llig entstanden ist, oder einer Vertragspartei zuzurechnen ist (sohin: von ihr verschuldet wurde).<\/p>\n\n\n\n<p>Weil die Covid-19-Pandemie keiner Vertragspartei zugerechnet werden kann (wobei aber wohl F\u00e4lle eintreten k\u00f6nnen, in denen der Schuldner durch bestimmte gebotene Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr sorgen h\u00e4tte k\u00f6nnen, dass er seine Leistung trotz der Pandemie erbringen h\u00e4tte k\u00f6nnen und ihm daher die Unm\u00f6glichkeit zuzurechnen ist), spielt vor allem die&nbsp;<em>zuf\u00e4llige nachtr\u00e4gliche Unm\u00f6glichkeit<\/em>&nbsp;eine Rolle. Wird die Leistungserbringung zuf\u00e4llig unm\u00f6glich, ist die L\u00f6sung einfach: es gilt der Vertrag als aufgehoben, die beidseitigen Leistungsverpflichtungen fallen weg: die Band muss nicht mehr auftreten, das Brautpaar die Band nicht mehr bezahlen. Bereits erbrachte Leistungen (etwa eine Anzahlung) sind zur\u00fcckzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob f\u00fcr die Vertragsaufhebung eine R\u00fccktrittserkl\u00e4rung notwendig ist oder ob der Vertrag ohne derartige Erkl\u00e4rungen aufgehoben wird, ist in der Lehre umstritten,<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn3\">[3]<\/a>&nbsp;es empfiehlt sich daher jedenfalls entsprechende Kommunikation mit dem Vertragspartner, sobald die Unm\u00f6glichkeit der Leistungserbringung feststeht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Verzug<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Andere F\u00e4lle, in denen nicht zur vereinbarten Zeit geleistet wird (wenn es sich also nicht aufgrund dauerhafter Hindernisse um Unm\u00f6glichkeit handelt), sind als Verzug zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II.1.&nbsp;<\/strong>Ist ein Schuldner mit seiner Leistung in Verzug (auch wenn dieser nicht vom Schuldner verschuldet wurde), kann der Gl\u00e4ubiger&nbsp;<em>immer&nbsp;<\/em>auf Erf\u00fcllung des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer (angemessenen!) Nachfrist vom Vertrag zur\u00fccktreten und seine Gegenleistung verweigern, solange der Schuldner in Verzug ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Schuldner den Verzug verschuldet, hat der Gl\u00e4ubiger au\u00dferdem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug (bzw. die Nichtleistung) entstanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II.2.&nbsp;<\/strong>Trifft den Schuldner am Verzug kein Verschulden (etwa, weil der Verzug auf eine beh\u00f6rdliche Anordnung zur\u00fcckzuf\u00fchren, die als Reaktion auf die Covid-19-Krise erlassen wurde), bleibt dem Gl\u00e4ubiger grunds\u00e4tzlich der Anspruch auf Erf\u00fcllung des Vertrags und die M\u00f6glichkeit zum Vertragsr\u00fccktritt unter Nachfristsetzung. Ob die nicht (geh\u00f6rige) Erf\u00fcllung auf Vorsatz, schuldhafter Nachl\u00e4ssigkeit, Zufall oder h\u00f6herer Gewalt (dazu sogleich) beruht, ist also f\u00fcr die M\u00f6glichkeit zum Vertragsr\u00fccktritt unerheblich.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn4\"><sup>[4]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>II.3.&nbsp;<\/strong>Im Zusammenhang mit Corona kann es aber auch zu einem Annahmeverzug kommen: dies geschieht, wenn der Schuldner leistungsbereit ist (zB der Tischler seinen Tisch fristgerecht ausliefern will), der Gl\u00e4ubiger diese Leistung aber nicht annimmt, bzw nicht annehmen kann (etwa, weil der Betrieb, in dem der Tisch vertragsgem\u00e4\u00df vom Tischler installiert werden h\u00e4tte sollte, geschlossen ist).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schuldner hat in einem solchen Fall zwar keinen durchsetzbaren Anspruch auf Annahme der Leistung, er hat auch keinen Schadenersatzanspruch \u2013 jedoch kommt es zu einem Gefahren\u00fcbergang auf den Gl\u00e4ubiger. Dies bedeutet, dass der Gl\u00e4ubiger bei einem zuf\u00e4lligen Untergang oder einer Besch\u00e4digung der Sache trotzdem die Gegenleistung erbringen muss: W\u00fcrde ein bestellter Tisch w\u00e4hrend einer Verwahrung zuf\u00e4llig besch\u00e4digt werden, m\u00fcsste der Gl\u00e4ubiger trotzdem den vollen Preis bezahlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II.4.&nbsp;<\/strong>Nachdem bereits bei einem unverschuldeten (objektiven) Schuldnerverzug der Gl\u00e4ubiger einen R\u00fccktritt (unter Setzung einer angemessenen Nachfrist) erkl\u00e4ren, und seine eigene Leistung verweigern kann, wird man in vielen sich derzeit ergebenden F\u00e4llen mit den allgemeinen Regeln zum Verzug das Auskommen finden. In aller Regel kann also derjenige Vertragspartner, dem gegen\u00fcber ein Vertrag aufgrund Corona nicht erf\u00fcllt werden kann, vom Vertrag zur\u00fccktreten \u2013 Anzahlungen w\u00e4ren diesfalls zur\u00fcckzubezahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Freilich bleibt bei einem Vertragsr\u00fccktritt wegen Schuldnerverzug als Unsicherheit die Frage bestehen, welche Nachfrist dem Schuldner gesetzt werden muss. Hier muss sowohl auf die Interessen des Gl\u00e4ubigers, als auch des Schuldner R\u00fccksicht genommen werden. Bei vorsichtiger Betrachtung wird bei Ber\u00fccksichtigung der derzeitigen Situation auch eine vergleichsweise lange Nachfrist gesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.<\/strong>&nbsp;<strong>H\u00f6here Gewalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff der \u201e<em>h\u00f6heren Gewalt<\/em>\u201c oder \u201e<em>Force Majeure<\/em>\u201c spielt in mehreren rechtlichen Zusammenh\u00e4ngen eine Rolle. Eine allgemein g\u00fcltige Legaldefinition gibt es im \u00f6sterreichischen Recht nicht \u2013 diese Rechtsfigur wird haupts\u00e4chlich durch die Rechtsprechung gebildet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.1.&nbsp;<\/strong>Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei \u201e<em>h\u00f6herer Gewalt<\/em>\u201c um ein Ereignis, das von au\u00dfen einwirkt (d.h. nicht der Sph\u00e4re eines Vertragspartners zuzurechnen ist), das unabwendbar und au\u00dfergew\u00f6hnlich ist.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn5\">[5]<\/a>&nbsp;Dieser Diktion nach handelt es sich bei der Covid-19-Pandemie wohl ohne jeden Zweifel um einen Fall der h\u00f6heren Gewalt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die wesentliche Frage ist jene nach den jeweiligen Rechtsfolgen: Manche gesetzlichen Bestimmungen lassen Schadenersatzpflichten im Falle von h\u00f6herer Gewalt, die den Schaden herbeigef\u00fchrt hat, entfallen (\u00a7 26 Abs 4 WRG<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn6\">[6]<\/a>) bzw normieren spezifische Haftungsvorschriften (siehe etwa in \u00a7 9 EKHG f\u00fcr ein \u201e<em>unabwendbares Ereignis<\/em>\u201c). Eine spezifische Regelung enth\u00e4lt auch Art 79 UN-Kaufrecht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.2.<\/strong>&nbsp;F\u00fcr den derzeit praxisrelevantesten Fall der Nichterf\u00fcllung bzw des Verzuges bei der Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen kann stark vereinfacht folgendes gesagt: werden bestimmte Anspr\u00fcche (Schadenersatz wegen Verzug, Nichterf\u00fcllung) geltend gemacht, kann sich der in Anspruch Genommene, wenn die Covid-19-Krise f\u00fcr den Verzug oder die Nichterf\u00fcllung kausal war, auf \u201e<em>h\u00f6here Gewalt<\/em>\u201c berufen \u2013 dies kann zu einem Entfall der Schadenersatzpflicht f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.3.&nbsp;<\/strong>Der Begriff der \u201e<em>h\u00f6heren Gewalt<\/em>\u201c wird im \u00dcbrigen gelegentlich mit jenem des \u201e<em>Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/em>\u201c vermischt, bzw werden diese Begriffe insofern in der Rechtsprechung verkn\u00fcpft, als anerkannt ist, dass ein Fall von h\u00f6herer Gewalt (etwa Ausbruch einer Infektionskrankheit) zu einem Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage und zu einer Aufhebung oder Anpassung eines Vertrages f\u00fchren kann<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn7\">[7]<\/a>&nbsp;(dazu sogleich).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.4.&nbsp;<\/strong>Wenn vertragliche Regelungen f\u00fcr F\u00e4lle der h\u00f6heren Gewalt (oder \u201e<em>Force Majeure<\/em>\u201c) getroffen wurden, sind diese grunds\u00e4tzlich beachtlich; zwischen Unternehmern besteht n\u00e4mlich weitestgehende Gestaltungsfreiheit; besonderes in l\u00e4nder\u00fcbergreifende Vertr\u00e4ge werden oft standardm\u00e4\u00dfig Klauseln aufgenommen, die Vertragspflichten in F\u00e4llen von \u201e<em>Force Majeure<\/em>\u201c (zumindest vor\u00fcbergehend) entfallen lassen. Wichtig ist es, genau zu pr\u00fcfen, welche F\u00e4lle von derartigen vertraglichen Regelungen umfasst sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV. Wegfall (oder nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderung<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn8\">[8]<\/a>) der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gleichsam als letzten Ausweg \u2013 wenn die sonstigen zivilrechtlichen Regelungen keine Anwendung finden, bzw keine vertretbare L\u00f6sung bieten und keine einschl\u00e4gige vertragliche Regelung vorhanden ist \u2013 wurde die Rechtsfigur des \u201e<em>Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/em>\u201c entwickelt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.1.&nbsp;<\/strong>Die Vertragsparteien gehen regelm\u00e4\u00dfig beim Abschluss von Vertr\u00e4gen von bestimmten Umst\u00e4nden aus, von denen sie annehmen, dass sie unver\u00e4ndert bleiben \u2013 auch wenn diese Umst\u00e4nde nicht in den Vertrag aufgenommen werden. \u00c4ndern sich solche Umst\u00e4nde in unvorhersehbarer Weise, ohne dass dies einer Vertragspartei zuzurechnen ist, und wird dadurch das unver\u00e4nderte Festhalten am Vertrag unzumutbar, ist eine Berufung auf den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage denkbar, um den Vertrag anzupassen oder ganz zu beseitigen. Ein Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage wurde vom OGH beispielsweise angenommen bei einem Bezugsvertrag f\u00fcr R\u00f6stkaffee, bei dessen Abschluss die Vertragsparteien bei der Einsch\u00e4tzung der ben\u00f6tigten Kaffeemenge von der Inbetriebnahme einer Privatklinik durch einen Dritten ausgegangen waren. Das Privatklinikprojekt scheiterte \u2013 daher bestand kein Bedarf an derart gro\u00dfen Mengen an R\u00f6stkaffee, und das Scheitern des Privatklinikprojekts war auch keiner der Vertragsparteien zuzurechnen.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn9\">[9]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.2.&nbsp;<\/strong>Zum Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage existiert jedoch nur vereinzelte, und auf den jeweiligen Einzelfall abstellende (und daher nur bedingt verallgemeinerungsf\u00e4hige) h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn10\">[10]<\/a>&nbsp;Einzelne Autoren vertreten derzeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (zutreffend), dass Corona einen Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage bewirken kann,<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn11\">[11]<\/a>&nbsp;freilich wird das immer im Einzelfall zu pr\u00fcfen sein \u2013 insbesondere wird man untersuchen m\u00fcssen, ob durch bestimmte pandemiebedingte Hindernisse das Festhalten am konkreten Vertrag tats\u00e4chlich unzumutbar wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.3.&nbsp;<\/strong>Eine Berufung auf den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage wird regelm\u00e4\u00dfig aber nicht zu einer g\u00e4nzlichen Aufhebung des Vertrages f\u00fchren \u2013 die blo\u00dfe Anpassung des Vertrages geht regelm\u00e4\u00dfig vor, weil dies dem allgemeinen Grundsatz der Vertragstreue besser entspricht. Die Berufung auf den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage soll auch immer nur ein letztes Mittel sein<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftn12\">[12]<\/a>&nbsp;\u2013 ausdr\u00fcckliche vertragliche Regelungen (die in vielen Vertr\u00e4ge enthalten sind) und andere gesetzliche Regelungen, nicht zuletzt auch die erg\u00e4nzende Auslegung des Vertrages, gehen ihr vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>V. Zusammenfassend<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt bietet das (\u00f6sterreichische) Zivilrecht unterschiedliche Ans\u00e4tze, wenn die Covid-19-Pandemie die Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen erschwert oder verunm\u00f6glicht. In vielen F\u00e4llen wird man mit den Regelungen zum Schuldnerverzug und zur nachtr\u00e4glichen Unm\u00f6glichkeit das Auslangen finden. Dann gilt (in der Regel): nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann man vom Vertrag zur\u00fccktreten. Eine Berufung auf den \u201eWegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage\u201c soll immer nur ein letzter Ausweg sein, wenn andere zivilrechtliche Instrumente nicht greifen. Eine einvernehmliche Vertragsanpassung durch die Vertragsparteien wird \u2013 nach Pr\u00fcfung, welche vertraglichen Regelungen in concreto \u00fcberhaupt getroffen wurden \u2013 langwierigen Rechtsstreitigen regelm\u00e4\u00dfig vorzuziehen sein.<\/p>\n\n\n\n<p><br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/kontakt\/kontakt-anfrage\/\">&gt;&gt; Anfrage stellen<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/haftungsausschluss\/\">Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref1\">[1]<\/a>&nbsp;F\u00e4lle von anf\u00e4nglicher Unm\u00f6glichkeit sind vergleichsweise wenig praxisrelevant: wird \u201egeradezu unm\u00f6gliches\u201c (zB Reise zu einem (vielleicht sogar weit entfernten) anderen Stern) vereinbart, kommt zum Beispiel auch gar kein Vertrag zustande.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref2\">[2]<\/a>&nbsp;<em>Heidinger<\/em>&nbsp;in Schwimann\/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>4<\/sup>&nbsp;(2016) zu \u00a7&nbsp;1447 ABGB Rz 3.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref3\">[3]<\/a>&nbsp;<em>Griss\/Bydlinski<\/em>&nbsp;in&nbsp;Koziol\/Bydlinski\/Bollenberger&nbsp;(Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB<sup>5<\/sup>&nbsp;(2017) zu \u00a7 1447 ABGB Rz 8 mwN.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref4\">[4]<\/a>&nbsp;<em>Reidinger<\/em>&nbsp;in Schwimann\/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>4<\/sup>&nbsp;(2014) zu \u00a7&nbsp;918 ABGB Rz 27.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref5\">[5]<\/a>&nbsp;OGH 06.07.1949, 2 Ob 270\/49.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref6\">[6]<\/a>&nbsp;Vgl dazu OGH 27.05.2019, 1 Ob 66\/19s.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref7\">[7]<\/a>&nbsp;OGH 14.06.2005, 4 Ob 103\/05h.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref8\">[8]<\/a>&nbsp;Siehe&nbsp;<em>Kramer<\/em>, Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage \u2013 ein Binnenvergleich im Rahmen des deutschen Rechtskreises, JBl 2015, 273.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref9\">[9]<\/a>&nbsp;OGH 11.05.2000, 7 Ob 211\/99a.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref10\">[10]<\/a>&nbsp;Instruktiv dazu die Ausf\u00fchrungen von&nbsp;<em>Rummel<\/em>, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Gesch\u00e4ftsgrundlage, JBl 1981, 1.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref11\">[11]<\/a>&nbsp;<em>Klete\u010dka\/M\u00fcller<\/em>, Corona: Mit den Baustellen ruhen die Vertragspflichten, Die Presse &#8211; Recht 2020\/90.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/vertraege-unter-unternehmern-in-zeiten-von-corona-ruecktritt-verzug-schadenersatz\/#_ftnref12\">[12]<\/a>&nbsp;OGH 15.05.2018, 5 Ob 58\/18t; OGH 13.07.2007, 6 Ob 148\/07v.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201cForce majeure\u201d, \u201closs of the basis of the transaction\u201d, \u201cimpossibility\u201d \u2013 an explanation of terms on the occasion of the Covid 19 pandemic<\/p>\n<p>The Covid-19 pandemic (or corona crisis) is currently having a dramatic impact on daily life in large parts of the globe. The virus and the measures taken against it also raise practical legal questions in business life, such as the legal consequences if the provision of contractually owed services is delayed or even becomes completely impossible.<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41],"tags":[],"class_list":["post-1464","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1464","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1464"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1464\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4600,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1464\/revisions\/4600"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1464"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1464"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1464"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}