{"id":1456,"date":"2023-02-16T13:24:50","date_gmt":"2023-02-16T13:24:50","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=1456"},"modified":"2023-04-28T09:00:58","modified_gmt":"2023-04-28T09:00:58","slug":"entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/","title":{"rendered":"Compensation for loss of earnings under the Epidemic Act"},"content":{"rendered":"\n<p>15.04.2020<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 32 Epidemiegesetz<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn1\">[1]<\/a>&nbsp;besagt:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eNat\u00fcrlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Verm\u00f6gensnachteile dann eine Verg\u00fctung zu leisten, wenn und soweit<\/em><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><em>sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder<\/em><\/li>\n\n\n\n<li><em>ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gem\u00e4\u00df \u00a7 11 untersagt worden ist, oder<\/em><\/li>\n\n\n\n<li><em>ihnen die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 17 untersagt worden ist, oder<\/em><\/li>\n\n\n\n<li><em>sie in einem gem\u00e4\u00df \u00a7 20 im Betrieb beschr\u00e4nkten oder geschlossenen Unternehmen besch\u00e4ftigt sind, oder<\/em><\/li>\n\n\n\n<li><em>sie ein Unternehmen betreiben, das gem\u00e4\u00df \u00a7 20 in seinem Betrieb beschr\u00e4nkt oder gesperrt worden ist, oder<\/em><\/li>\n\n\n\n<li><em>sie in Wohnungen oder Geb\u00e4uden wohnen, deren R\u00e4umung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 angeordnet worden ist, oder<\/em><\/li>\n\n\n\n<li><em>sie in einer Ortschaft wohnen oder berufst\u00e4tig sind, \u00fcber welche Verkehrsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df \u00a7 24 verh\u00e4ngt worden sind,<\/em><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><em>und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Viele, wenn nicht alle, von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmer fragen sich, ob sie Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche gegen den Staat erheben k\u00f6nnen, oder nicht. Es handelt sich dabei freilich um eine Frage, die nur im Einzelfall, und auf Grundlage der jeweils ma\u00dfgeblichen Gesetze, Verordnungen und Bescheide beantwortet werden kann:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Das Vorgehen der Bundesregierung und des Gesetzgebers<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bereits mit den ersten Ma\u00dfnahmen,die im M\u00e4rz 2020 bundesweit gesetzt wurden, um auf die Covid-19-Pandemie zu reagieren, entstand bei vielen JuristInnen der Eindruck, dass nach M\u00f6glichkeit Entsch\u00e4digungen f\u00fcr geschlossene bzw. eingeschr\u00e4nkte Betriebe, die grunds\u00e4tzlich (noch immer) im Epidemiegesetz vorgesehen sind, vermieden werden sollten.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 32 Epidemiegesetz sieht eine \u201e<em>Verg\u00fctung f\u00fcr den Verdienstentgang<\/em>\u201c von (nat\u00fcrlichen und juristischen) Personen vor, denen aufgrund bestimmter Ma\u00dfnahmen nach dem Epidemiegesetz ein Verm\u00f6gensnachteil entstanden ist. Zu derartigen Ma\u00dfnahmen geh\u00f6ren unter anderem die Beschr\u00e4nkung von Betrieben und Verkehrsbeschr\u00e4nkungen in Bezug auf Ortschaften. Bereits Ende Februar 2020 wurde diesbez\u00fcglich vom Bundesminister f\u00fcr Gesundheit ausdr\u00fccklich verordnet, dass Betriebsschlie\u00dfungen und Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7 20 Epidemiegesetz auch bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 getroffen werden konnten.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn2\">[2]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rden (vor allem in Tirol) nutzten diese M\u00f6glichkeit urspr\u00fcnglich auch und verordneten auf Basis des Epidemiegesetzes (neben anderen Ma\u00dfnahmen) weitgehend die Schlie\u00dfung von Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn3\">[3]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Kurz darauf wurde die M\u00f6glichkeit zur Betriebsschlie\u00dfung nach dem Epidemiegesetz insofern \u201eausgehebelt\u201c, als mittels des ersten COVID-19-Ma\u00dfnahmengesetzes<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn4\"><sup>[4]<\/sup><\/a>,&nbsp; die M\u00f6glichkeit geschaffen wurde, mittels Verordnung das Betreten von Betriebst\u00e4tten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen zu untersagen und in \u00a7 4 des COVID-19-Ma\u00dfnahmengesetzes festgehalten wurde, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schlie\u00dfung von Betriebsst\u00e4tten&nbsp;nicht&nbsp;zur Anwendung gelangen, wenn der Bundesmister f\u00fcr Gesundheit auf Basis des ersten COVID-19-Ma\u00dfnahmengesetzes eine Verordnung erlassen hat.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn5\"><sup>[5]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Mittels einer Verordnung des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn6\"><sup>[6]<\/sup><\/a>&nbsp;wurde dann \u201e<em>das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsst\u00e4tten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Ben\u00fctzung von Freizeit- und Sportbetrieben<\/em>\u201c sowie das Betreten von Betriebsst\u00e4tten s\u00e4mtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe und das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung bundesweit untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz zahlreicher Ausnahmen (etwa f\u00fcr Apotheken, Tankstellen, Trafiken, den Verkauf von Tierfutter, etc.) wurde damit f\u00fcr die meisten Betriebe die Weiterf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebes faktisch sinnlos, da Kunden den Betrieb nicht mehr betreten durften, freilich ohne, dass f\u00fcr die dadurch bewirkten Umsatzeinbu\u00dfen eine Entsch\u00e4digung vorgesehen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Statt eines detaillierten konkreten Anspruches auf Entsch\u00e4digung nach dem Epidemiegesetz, oder allenfalls dem COVID-19-Ma\u00dfnahmengesetz, wurde vielmehr eine Vielzahl von Ma\u00dfnahmen gesetzt, die allgemein wirtschaftliche Einbu\u00dfen im Zuge der Covid-19-Pandemie abfedern sollen (Corona-Hilfs-Fonds, H\u00e4rtefallfonds, etc.), was in aller Regeln keinen gleichwertigen Ersatz darstellen d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Die Frage der Verfassungskonformit\u00e4t dieses Vorgehens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ob das oben beschriebene Vorgehen des Gesetzgebers verfassungskonform ist, wird von manchen Seiten angezweifelt \u2013 auch wenn die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie von vielen behauptet.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein naheliegendes Argument f\u00fcr eine Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzgebung ist der Gleichheitssatz, der einfach ausgedr\u00fcckt besagt, dass der Gesetzgeber gleiches gleich (und ungleiches ungleich) behandeln muss, weswegen f\u00fcr jede Ungleichbehandlung von Normunterworfenen (die \u201evor dem Gesetz gleich\u201c sind) eine sachliche Rechtfertigung gegeben sein muss. Ausgehend davon l\u00e4sst sich argumentieren, dass f\u00fcr&nbsp;die Ungleichbehandlung von Betrieben betreffend den Zuspruch von Entsch\u00e4digungen, die auf Basis des Epidemiegesetzes geschlossen wurden und Betrieben, die auf Basis der Verordnungen gem\u00e4\u00df des COVID-19-Ma\u00dfnahmengesetzes faktische Umsatzeinbu\u00dfen erleiden, keine sachliche Rechtfertigung besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch k\u00f6nnte man unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz argumentieren, dass faktisch von Unternehmen im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage (z.B. den Anspruch auf Entsch\u00e4digungen nach dem Epidemiegesetz) getroffene Dispositionen (etwa, eine bestimmte Versicherung, die Bezug auf Krankheitsf\u00e4lle im Sinne des Epidemiegesetzes nimmt, nicht abzuschlie\u00dfen) einen gewissen Schutz genie\u00dfen und nicht ohne weiteres ohne \u00dcbergangsfristen \u201eausgehebelt\u201c werden d\u00fcrfen<\/p>\n\n\n\n<p>Freilich lassen sich auch f\u00fcr die Verfassungskonformit\u00e4t des Vorgehens Argumente formulieren: dem Gesetzgeber kommt hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung von gesetzlichen Bestimmungen ein Ermessensspielraum zu. Weiters ist die Tatsache, dass Entsch\u00e4digungszahlungen f\u00fcr eine gro\u00dfe Menge an geschlossenen Betrieben den Staatshaushalt erheblich belastet h\u00e4tten, wohl auch eine sachliche Rechtfertigung daf\u00fcr, in Bezug auf die Covid-19-Pandemie spezielle Regelungen vorzusehen. Auch k\u00f6nnte man (unseres Erachtens aber unzutreffend) das Argument formulieren, dass das Epidemiegesetz gerade nicht im Hinblick auf eine Situation wie die derzeitige geschaffen wurde (sondern nur f\u00fcr den Fall der r\u00e4umlich beschr\u00e4nkten Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten) und eine Pandemie wie die Coronakrise besondere gesetzliche Regelungen erfordert.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn7\">[7]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Auch werden sehr wenige Unternehmen konkrete Dispositionen gerade auf der Grundlage des Epidemiegesetzes getroffen haben \u2013 dieses Gesetz f\u00fchrte bis vor einigen Monaten ein Schattendasein und wurde von Unternehmen (mangels praktischer Relevanz) kaum beachtet. Die blo\u00dfe Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt, ist auch verfassungsrechtlich, so die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, nicht besonders gesch\u00fctzt.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn8\">[8]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. M\u00f6gliches Vorgehen f\u00fcr Unternehmer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmer, die sich die M\u00f6glichkeit erhalten wollen, eine Entsch\u00e4digung nach dem Epidemiegesetz zu erhalten (auch wenn die tats\u00e4chlichen Chancen solcher Antr\u00e4ge derzeit schwer abzusch\u00e4tzen sind) ist erste Wahl zun\u00e4chst das Einbringen eines Antrages nach \u00a7 32 Epidemiegesetz. Nach derzeitiger Rechtslage haben n\u00e4mlich nur (nat\u00fcrliche oder juristische) Personen, die tats\u00e4chlich einen Antrag nach \u00a7 32 &nbsp;Epidemiegesetz stellen und den Instanzenzug beschreiten, \u2013 im Falle der Aufhebung jener Bestimmungen, die dazu dienen, Anspr\u00fcche nach \u00a7 32 Epidemiegesetz auszuhebeln \u2013 eine theoretische Chance darauf, dass eine Aufhebung von relevanten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof ihnen zugutekommt (die sogenannte \u201eErgreiferpr\u00e4mie\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p>In manchen F\u00e4llen k\u00f6nnte unabh\u00e4ngig davon von Unternehmen argumentiert werden, dass&nbsp;<em>bestimmte<\/em>&nbsp;Umsatzeinbu\u00dfen nicht&nbsp;<em>ausschlie\u00dflich<\/em>&nbsp;auf die Verordnungen auf Basis des Covid-19-Ma\u00dfnahmengesetzes zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, sondern auf andere Beschr\u00e4nkungen, welche auf Basis des Epidemiegesetz verh\u00e4ngt wurden (z. B. \u201e<em>Absonderungen<\/em>\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 oder 17 Epidemiegesetz, \u201e<em>Verkehrsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Bewohner bestimmter Ortschaften<\/em>\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Epidemiegesetz). Deswegen, so die rechtliche Argumentation, st\u00fcnden Entsch\u00e4digungen nach dem Epidemiegesetz zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Man wird aus praktischen Gesichtspunkten (wenn gerade keine Ma\u00dfnahme auf Basis des Epidemiegesetzes vorliegt) ausgehend von der Aufhebung der entsprechenden Teile der Verordnungen auf Basis des Covid-19-Ma\u00dfnahmengesetzes, die zu Umsatzeinbu\u00dfen gef\u00fchrt haben, die Antragsfrist berechnen m\u00fcssen, also etwa ab dem 13.04.2020, mit dem das Einkaufen in bestimmten Gesch\u00e4ften wieder gestattet wurde<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftn9\">[9]<\/a>&nbsp;oder ab einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, mit dem das Betreten von Beherbergungsbetrieben und Betriebsst\u00e4tten des Gastgewerbes wieder gestattet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Epidemiegesetz sieht f\u00fcr Entsch\u00e4digungsantr\u00e4ge eine vergleichsweise kurze Frist von 6 Wochen vor, binnen derer Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung nach dem Epidemiegesetz zu stellen sind. Diese Frist beginnt mit dem Tage \u201e<em>der Aufhebung der beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahme<\/em>\u201c. Einzubringen sind derartige Antr\u00e4ge nach \u00a7 33 Epidemiegesetz bei den Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rden. Sie m\u00fcssen binnen der genannten Frist bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob eine Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof tats\u00e4chlich letztendlich zu einer erfolgreichen Geltendmachung von Anspr\u00fcchen f\u00fchrt, ist aber fraglich: f\u00fcr blo\u00dfes \u201elegislatives Unrecht\u201c ist grunds\u00e4tzlich kein Ersatzanspruch vorgesehen. Auch ist insbesondere die H\u00f6he einer Entsch\u00e4digung nach dem Epidemiegesetz nur im Einzelfall zu bemessen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das wesentlichste Argument gegen die Annahme, man k\u00f6nne auf Basis des Epidemiegesetzes hohe Entsch\u00e4digungen erstreiten, ist aber wohl, dass jene Sch\u00e4den, die den \u00f6sterreichischen Unternehmerinnen und Unternehmern aufgrund der Coronakrise entstanden sind, auch dann eingetreten w\u00e4ren, wenn die&nbsp; Betriebsschlie\u00dfungen, in welcher Rechtsform auch immer, nicht verf\u00fcgt worden w\u00e4ren. Ob diese Sch\u00e4den, die durch &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; das Virus selbst, und nicht durch beh\u00f6rdliche Anordnungen verursacht wurden, zugesprochen werden, ist mehr als fraglich.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir sind gerne dazu bereit, Sie bei der L\u00f6sung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Coronakrise zu unterst\u00fctzen, und Ihnen bei der Durchsetzung von Anspr\u00fcchen zu helfen. Wir verfolgen dabei die Interessen unserer Klienten nicht im Rahmen von Massenverfahren oder sogenannten Sammelklagen, sondern ausschlie\u00dflich im Rahmen individueller Beratung. Der Grund daf\u00fcr ist, dass unserer Erfahrung nach jeder Fall \u2013 in allenfalls entscheidenden Details \u2013 anders gelagert ist. Jeder Anspruch bedarf einer gesonderten Pr\u00fcfung, einer Pr\u00fcfung, die wir bei der Durchsetzung vieler gleichartiger (aber eben nicht gleicher!) Anspr\u00fcche nicht durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/kontakt\/kontakt-anfrage\/\">&gt;&gt; Anfrage stellen<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/haftungsausschluss\/\">Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref1\">[1]<\/a>&nbsp;Epidemiegesetz 1950, BGBl 186\/1950 idF I 23\/2020.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref2\">[2]<\/a>&nbsp;Verordnung des Bundesministers f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschr\u00e4nkung oder Schlie\u00dfung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (\u201e2019 neuartiges Coronavirus\u201c) erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums f\u00fcr soziale Verwaltung vom 26.&nbsp;Juni 1957 \u00fcber die Bef\u00f6rderung von Personen, die mit \u00fcbertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verd\u00e4chtig sind, ge\u00e4ndert wird, BGBl II 74\/2020.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref3\">[3]<\/a>&nbsp;Vgl dazu etwa die Verordnung KB-KAT-23\/22-2020 vom 13.03.2020 der Bezirkshauptmannschaft Kitzb\u00fchel.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref4\">[4]<\/a>&nbsp;Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz \u00fcber die Errichtung des COVID-19-Krisenbew\u00e4ltigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Ma\u00dfnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz \u00fcber die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ge\u00e4ndert werden (COVID-19 Gesetz),&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/I\/2020\/12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGBl.&nbsp;I Nr.&nbsp;12\/2020<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref5\">[5]<\/a>&nbsp;Diese Formulierung k\u00f6nnte man dahingehend auslegen, dass nunmehr auch gar keine individuellen Betriebsschlie\u00dfungen auf Basis des Epidemiegesetzes m\u00f6glich sind, was aber in Widerspruch mit dem n\u00e4chsten Absatz stehen k\u00f6nnte, wonach \u201e<em>die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950<\/em>\u201c unber\u00fchrt bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a>&nbsp;Verordnung des Bundesministers f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/II\/2020\/96\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">II 96\/2020<\/a>&nbsp;idF&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/II\/2020\/151\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">151\/2020<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref7\">[7]<\/a>&nbsp;Tats\u00e4chlich definiert das Epidemiegesetz weder die Begriffe \u201eEpidemie\u201c und \u201ePandemie\u201c, sondern bezieht sich grunds\u00e4tzlich nur auf das Auftreten bestimmter Krankheiten \u2013 es finden sich im Epidemiegesetz selbst also keine Hinweise darauf, dass das Epidemiegesetz \u201enur\u201c f\u00fcr lokale Epidemien ausgelegt w\u00e4re. Dar\u00fcber hinaus hat der Gesetzgeber selbst mittlerweile spezielle auf COVID-19 zugeschnittene Bestimmungen in das Epidemiegesetz aufgenommen (vgl \u00a7 3a).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref8\">[8]<\/a>&nbsp;VfSlg 16.687\/2002, 19.637\/2012.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/entschaedigungen-fuer-verdienstentgang-nach-dem-epidemiegesetz\/#_ftnref9\"><sup>[9]<\/sup><\/a>&nbsp;Verordnung des Bundesministers f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ge\u00e4ndert wird, BGBl II 151\/2020.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>15.04.2020<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41],"tags":[],"class_list":["post-1456","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1456","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1456"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1456\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4609,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1456\/revisions\/4609"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1456"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1456"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1456"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}