{"id":1454,"date":"2023-02-16T13:22:50","date_gmt":"2023-02-16T13:22:50","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=1454"},"modified":"2023-04-28T09:01:23","modified_gmt":"2023-04-28T09:01:23","slug":"ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/","title":{"rendered":"Infection with Covid-19 \u2013 an actionable damage?"},"content":{"rendered":"\n<p>18.04.2020<\/p>\n\n\n\n<p>Derzeit kursieren in Medien Berichte \u00fcber Schadenersatzklagen, die Beh\u00f6rden sowie den Betreibern von Hotels, Bars und anderen Einrichtungen von Personen, die in Tiroler Hotels, Bars und Schigebieten mit SARS-CoV-2 infiziert wurden, drohen w\u00fcrden. Der (Anspruchs-)Grund: &nbsp;Beh\u00f6rden und Betreiber h\u00e4tten nicht schnell genug auf die Corona-Pandemie reagiert und erforderliche Ma\u00dfnahmen unterlassen.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftn1\">[1]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der Schaden,&nbsp;der diesfalls eingeklagt w\u00fcrde, k\u00f6nnte etwa in Schmerzengeldanspr\u00fcchen der Erkrankten bestehen, wie auch in Verdienstentgang durch die Erkrankung und in entstandenen Behandlungskosten. F\u00fcr die Durchsetzung jedes Schadenersatzanspruches m\u00fcssen (vereinfacht gesagt) nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen ein Schaden, ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen beim Sch\u00e4diger, und eine Kausalit\u00e4t dieses Verhaltens f\u00fcr den eingetretenen Schaden vorliegen (und in der Regel vom Gesch\u00e4digten bewiesen werden).<\/p>\n\n\n\n<p>Ist die gerichtliche Durchsetzung solcher Anspr\u00fcche wegen einer Covid-19-Erkrankung tats\u00e4chlich realistisch?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Haftung von Hoteliers und Gastwirten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich umfasst jeder Vertrag auch bestimmte Schutz- und Sorgfaltspflichten, die sich vor allem auf die weitestgehende Ausschaltung von Gefahrenquellen f\u00fcr den Vertragspartner (hier: der Gast\/Tourist) beziehen. Es geh\u00f6rt zu den selbstverst\u00e4ndlichen Pflichten eines Gastwirts bzw. Hoteliers, alle&nbsp; zumutbaren Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um G\u00e4sten die gefahrlose Benutzung seines Betriebes zu erm\u00f6glichen.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftn2\">[2]<\/a>&nbsp;Nun stellt sich die Frage, wie weit diese zumutbaren Ma\u00dfnahmen gehen, und (ab) wann ein Gastwirt in Zusammenhang mit Infektionskrankheiten gegen diese sogenannten \u201eVerkehrssicherungspflichten\u201c verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Es w\u00e4re eine \u00dcberspannung von Verkehrssicherungspflichten (und auch aus pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig), w\u00fcrde man fordern, dass ein Gastwirt, um jede Gef\u00e4hrdung der G\u00e4ste vor Infektionskrankheiten auszuschlie\u00dfen, st\u00e4ndig jeden Gast und Mitarbeiter auf das Vorliegen von Infektionskrankheiten testet, die f\u00fcr andere G\u00e4ste gef\u00e4hrlich werden k\u00f6nnten. Dies ist in der Praxis wohl ebenso wenig durchf\u00fchrbar, wie es nach dem anwendbaren Kenntnisstand Anfang\/Mitte M\u00e4rz 2020 geboten scheinen musste. Man wird Bar- und Restaurantbetreibern in der Fr\u00fchphase der Covid-19-Pandemie zugestehen m\u00fcssen, dass sie nicht wissen konnten, wenn einzelne G\u00e4ste (die sich oft nur kurz in ihrem Lokal aufhalten) oder Mitarbeiter (mit milden Symptomen) infiziert sind; insbesondere wird man den Tourismusbetrieben nicht ohne weiteres und im Allgemeinen eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten zu einem Zeitpunkt vorwerfen k\u00f6nnen, zu dem Beh\u00f6rden noch keine konkreten Warnungen oder Handlungsanweisungen ver\u00f6ffentlicht hatten.<\/p>\n\n\n\n<p>Andererseits wird man einem Gastwirt oder Hotelier, der zwar wei\u00df (oder wissen musste), dass sich infizierte G\u00e4ste im Betrieb aufhalten, aber keine (unter Umst\u00e4nden auch von Beh\u00f6rden vorgeschlagene) Ma\u00dfnahmen gegen eine Infektion anderer G\u00e4ste (und der Mitarbeiter) ergreift, eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten vorwerfen k\u00f6nnen. Es trifft Hoteliers und Gastwirte diesbez\u00fcglich ja auch eine Anzeigepflicht betreffend (auch nur Verdachtsf\u00e4lle) von Corona-Erkrankungen bei ihren ArbeitnehmerInnen und von ihnen beherbergten Personen (\u00a7 3 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz).<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig davon kommt auch eine Haftung eines Gastwirtes oder Hoteliers nach \u00a7 1311 ABGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes in Frage. Schutzgesetze sind in diesem Kontext nicht nur \u201eGesetze\u201c im klassischen Sinn, sondern auch individuelle hoheitliche Anordnungen. Verst\u00f6\u00dft der Gastwirt etwa gegen die beh\u00f6rdliche Anordnung, seinen Betrieb zu schlie\u00dfen oder eine soeben erlassene Verordnung, etwa auf Basis des Covid-19-Ma\u00dfnahmegesetzes, indem er seinen Betrieb offenh\u00e4lt und dadurch weitere Infektionen bei G\u00e4sten bewirkt, so k\u00e4me auch diese Anspruchsgrundlage in Frage.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftn3\">[3]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Schwierig wird aber im Einzelfall der Beweis der Kausalit\u00e4t sein: nach allgemeinen Regeln m\u00fcsste ein infizierter Gast, der gegen einen Hotelier oder Gastwirt einen Anspruch durchsetzen will, beweisen, dass er sich genau in diesem Betrieb und nicht in einem anderen Ort angesteckt hat. Bei einer Haftung wegen \u00dcbertretung eines Schutzgesetzes ist dieser Beweis aber wesentlich erleichtert, und gilt zu Gunsten des Kl\u00e4gers die Vermutung, dass die Pflichtverletzung, die in der \u00dcbertretung eines Schutzgesetzes liegt, f\u00fcr den eingetretenen Schaden kausal war. Diese Vermutung kann aber vom Beklagten auf Beweisebene widerlegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Amtshaftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auch denkbar erscheint die Haftung von Beh\u00f6rden (technisch ist hier von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts die Rede) im Rahmen der Amtshaftung f\u00fcr unterlassene Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich haften Bund, L\u00e4nger, Gemeinden und andere K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen f\u00fcr Sch\u00e4den, die &#8211; als ihre Organe handelnde &#8211; Personen einem Dritten in Vollziehung der Gesetze zugef\u00fcgt haben. Auch ein Unterlassen durch ein Organ kann dabei einen Amtshaftungsanspruch begr\u00fcnden. Ein solches Unterlassen ist aber nur dann relevant, wenn f\u00fcr das Organ eine Handlungspflicht besteht, die Unterlassung also rechtswidrig ist, und wenn diese Unterlassung tats\u00e4chlich kausal f\u00fcr den eingetretenen Schaden war.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftn4\">[4]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das Epidemiegesetz etwa sieht nun vor, dass bei einem Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit (wozu seit J\u00e4nner 2020 auch das Coronavirus z\u00e4hlt<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftn5\">[5]<\/a>), oder einem Verdachtsfall einer solchen Krankheit (!) ohne Verzug die notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind, wozu auch \u201e<em>Betriebsbeschr\u00e4nkungen und Schlie\u00dfungen<\/em>\u201c (\u00a7 20), \u201e<em>Ma\u00dfnahmen gegen das Zusammenstr\u00f6men gr\u00f6\u00dferer Menschenmengen<\/em>\u201c (\u00a7 15) und &nbsp;\u201e<em>Verkehrsbeschr\u00e4nkungen<\/em>\u201c (\u00a7\u00a7 24, 25) z\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist denkbar, ein rechtswidriges Unterlassen von Beh\u00f6rden darin zu sehen, dass diese bei bekannten Verdachtsf\u00e4llen von Covid-19 nicht gem\u00e4\u00df der sich aus dem Epidemiegesetz ergebenden Verpflichtung&nbsp;<em>ohne Verzug&nbsp;<\/em>die notwendigen Vorkehrungen treffen. Ob dies hinsichtlich bestimmter Beh\u00f6rden tats\u00e4chlich der Fall ist, l\u00e4sst sich nur im Einzelfall beurteilen. Im konkreten Fall ist die Frage zu stellen, welchen Zeitraum man einer Beh\u00f6rde zugestehen muss, um eine Situation zu pr\u00fcfen und entsprechende Ma\u00dfnahmen anzuordnen \u2013 schlie\u00dflich geht es bei Betriebsschlie\u00dfungen und Verkehrsbeschr\u00e4nkungen um erhebliche Eingriffe in die Rechte der Betroffenen, die einer sorgf\u00e4ltigen Abw\u00e4gung bed\u00fcrfen, daher spricht auch das Epidemiegesetz davon, dass diese Ma\u00dfnahmen \u201e<em>unbedingt erforderlich<\/em>\u201c zu sein haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesch\u00e4digte h\u00e4tte nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln zu beweisen, dass die Unterlassung einer gebotenen Handlung kausal f\u00fcr einen eingetretenen Schaden war, was ihm jedoch auch im Rahmen des Amtshaftungsrechts in vielen F\u00e4llen durch die Vermutung der Kausalit\u00e4t erleichtert wird, insofern als er nur die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Wahrscheinlichkeit der Schadensverursachung glaubhaft machen muss.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftn6\">[6]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.<\/strong>&nbsp;<strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Durchsetzung sowohl von Schadenersatzforderungen gegen die Inhaber einzelner Betriebe, in denen es zur Ansteckung mit Covid-19 gekommen ist, als auch gegen Beh\u00f6rden wegen der Unterlassung von gebotenen Ma\u00dfnahmen ist rechtlich m\u00f6glich \u2013 die konkreten Erfolgschancen sind aber nur im Einzelfall zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir sind gerne dazu bereit, Sie bei der L\u00f6sung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Coronakrise zu unterst\u00fctzen, und Ihnen bei der Durchsetzung von Anspr\u00fcchen zu helfen. Wir verfolgen dabei die Interessen unserer Klienten nicht im Rahmen von Massenverfahren oder sogenannten Sammelklagen, sondern ausschlie\u00dflich im Rahmen individueller Beratung. Der Grund daf\u00fcr ist, dass unserer Erfahrung nach jeder Fall \u2013 in allenfalls entscheidenden Details \u2013 anders gelagert ist. Jeder Anspruch bedarf einer gesonderten Pr\u00fcfung, einer Pr\u00fcfung, die wir bei der Durchsetzung vieler gleichartiger (aber eben nicht gleicher!) Anspr\u00fcche nicht durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><br><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/kontakt\/kontakt-anfrage\/\">&gt;&gt; Anfrage stellen<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/haftungsausschluss\/\">Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftnref1\">[1]<\/a>&nbsp;Vgl dazu etwa&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.derstandard.de\/story\/2000116076613\/tiroler-hoteliers-und-republik-muessen-sich-auf-klagen-vorbereiten\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.derstandard.de\/story\/2000116076613\/tiroler-hoteliers-und-republik-muessen-sich-auf-klagen-vorbereiten<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftnref2\"><sup>[2]<\/sup><\/a>&nbsp;OGH 29.8.2013, 8 Ob 106\/12i.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftnref3\">[3]<\/a>&nbsp;Diese Anspruchsgrundlage birgt den Vorteil, dass die st\u00e4ndige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs fordert. Es spricht in diesen F\u00e4llen \u201eder Beweis des ersten Anscheins\u201c daf\u00fcr, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalit\u00e4t der Pflichtwidrigkeit &#8211; durch Au\u00dferkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises &#8211; ernstlich zweifelhaft zu machen, OGH 31.08.2010, 4 Ob 113\/10m.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftnref4\">[4]<\/a>&nbsp;<em>Mader<\/em>&nbsp;in&nbsp;Schwimann\/Kodek&nbsp;(Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>4<\/sup>&nbsp;(2016) zu \u00a7&nbsp;1 AHG Rz 43.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftnref5\">[5]<\/a>&nbsp;Verordnung des Bundesministers f\u00fcr Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige \u00fcbertragbare Krankheiten 2020, BGBl II 2020\/15.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/ansteckung-mit-covid-19-ein-einklagbarer-schaden\/#_ftnref6\">[6]<\/a>&nbsp;<em>Mader<\/em>&nbsp;in&nbsp;<em>Schwimann\/Kodek<\/em>&nbsp;(Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>4<\/sup>&nbsp;(2016) zu \u00a7&nbsp;1 AHG Rz 47 mwN.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Derzeit kursieren in Medien Berichte \u00fcber Schadenersatzklagen, die Beh\u00f6rden sowie den Betreibern von Hotels, Bars und anderen Einrichtungen von Personen, die in Tiroler Hotels, Bars und Schigebieten mit SARS-CoV-2 infiziert wurden, drohen w\u00fcrden. 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