{"id":1452,"date":"2023-02-16T13:22:21","date_gmt":"2023-02-16T13:22:21","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=1452"},"modified":"2023-04-28T09:01:46","modified_gmt":"2023-04-28T09:01:46","slug":"zum-unterlassungsanspruch-gegen-beleidigende-briefe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/zum-unterlassungsanspruch-gegen-beleidigende-briefe\/","title":{"rendered":"On the claim for injunctive relief against insulting letters"},"content":{"rendered":"\n<p>08.05.2020<\/p>\n\n\n\n<p>OGH 19.12.2019, 6 Ob 76\/19y<\/p>\n\n\n\n<p>Der Betreiber eines Caf\u00e9s erhielt \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren insgesamt 15 anonyme Briefe, in denen er und seine Eltern w\u00fcst beschimpft wurden. Diese Briefe wurden neben dem Betreiber des Caf\u00e9s auch dessen Vater bekannt, der einige der Briefe las. Die Briefe wurden vom Betreiber auch mit einem Stammgast des Caf\u00e9s besprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Betreiber des Caf\u00e9s gelang es schlie\u00dflich, die Absenderin der Briefe auszuforschen. Er klagte am Bezirksgericht Neumarkt auf Unterlassung der Beleidigung mittels anonymisierter Briefe sowie auf Schadenersatz wegen durch die Briefe bewirkter Schlafst\u00f6rungen, mangelnder Lebensfreude und k\u00f6rperlichem Unwohlsein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bezirksgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 1330 Abs 1 ABGB (Ehrenbeleidigung) zu Recht bestand. Es sei die f\u00fcr eine Ehrenbeleidigung gem\u00e4\u00df \u00a7 1330 Abs 1 ABGB erforderliche Mindestpublizit\u00e4t gegeben, da auch der Vater des Kl\u00e4gers die Briefe gelesen habe und der Kl\u00e4ger mit einem Stammgast \u00fcber die Briefe gesprochen habe. Auch der begehrte Schadenersatz wurde zugesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es f\u00fchrte aus, dass die f\u00fcr eine Ehrenbeleidigung gem\u00e4\u00df \u00a7 1330 Abs 1 ABGB erforderliche Mindestpublizit\u00e4t<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-unterlassungsanspruch-gegen-beleidigende-briefe\/#_ftn1\">[1]<\/a>&nbsp;nicht bestanden h\u00e4tte. Es habe der Kl\u00e4ger die Briefe selbst einem Stammgast zug\u00e4nglich gemacht. Auch ein Schadenersatzanspruch w\u00fcrde ausscheiden, weil der Kl\u00e4ger nicht dargelegt h\u00e4tte, welcher Schaden ihm entstanden sei und insbesondere keinen Krankheitswert seiner Beeintr\u00e4chtigungen behauptet habe. Es lie\u00df aber eine Revision an den OGH zu. Die Frage der Mindestpublizit\u00e4t einer Ehrenbeleidigung gegen\u00fcber einem \u201e\u00fcberschaubaren Kollektiv\u201c (der Kl\u00e4ger und dessen Eltern) in der vorliegenden Form sei in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden sei. Auch sei die Frage, ob nicht etwa auch Anspr\u00fcche nach \u00a7 16 ABGB (eine \u201eZentralnorm\u201c des Zivilrechts, auf die auch Unterlassungsanspr\u00fcche gegen Bildaufnahmen gest\u00fctzt wurden<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-unterlassungsanspruch-gegen-beleidigende-briefe\/#_ftn2\">[2]<\/a>) und nach \u00a7 1328a ABGB (Eingriff in die Privatsph\u00e4re) gegeben gewesen w\u00e4ren, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der OGH kam zu dem Schluss, dass der Kl\u00e4ger die Unterlassung der inkriminierten \u00c4u\u00dferungen nicht nur deswegen begehrt hatte, weil er dadurch im Sinne des \u00a7 1330 ABGB in seinem Kredit beeintr\u00e4chtigt wurde, sondern auch, weil er sich in seiner W\u00fcrde herabgesetzt f\u00fchlte. Er f\u00fchrte weiter aus, dass die Rechtsprechung in einer Vielzahl von F\u00e4llen eine Bel\u00e4stigung durch Telefonanrufe, E-Mails und SMS als rechtswidrig im Sinne der \u00a7\u00a7 16 und 1328a ABGB beurteilt hatte. Daher w\u00e4re auch im gegenst\u00e4ndlichen Fall von 15 beleidigenden Briefen ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der \u00a7\u00a7 16 und \u00a7 1328a ABGB gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>In Bezug auf das Zahlungsbegehren hielt der OGH fest, dass die festgestellten&nbsp;<em>ideellen&nbsp;<\/em>Sch\u00e4den (Schlafst\u00f6rungen) deshalb nicht ersatzf\u00e4hig seien, weil eine \u201eerhebliche Verletzung\u201c der Privatsph\u00e4re in der von \u00a7 1328a Abs 1 ABGB geforderten Intensit\u00e4t nicht vorl\u00e4ge. &nbsp;Der OGH best\u00e4tigte somit die Abweisung des Zahlungsbegehrens und trug hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens dem Berufungsgericht eine Verfahrenserg\u00e4nzung auf.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis folgt daraus, dass der OGH in nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung einen Unterlassungsanspruch gegen die Zusendung beleidigender Briefe auf Basis der \u00a7\u00a7 16, 1328a ABGB anerkennt. Durchgesetzt werden derartige Urteile sodann mit Unterlassungsexekution nach \u00a7 355 EO (Beugestrafen, etc). Immaterielle Schadenersatzanspr\u00fcche billigt er jedoch dabei (entsprechend dem Wortlaut des \u00a7 1328a ABGB) nur dann zu, wenn eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der Privatsph\u00e4re vorliegt. In der Zusendung auch mehrerer grob beleidigender Briefe sah der OGH noch keine derart erhebliche Verletzung der Privatsph\u00e4re. Nicht ausgeschlossen ist es aber auch nach dieser Rechtsprechung, bei tats\u00e4chlich vorliegenden psychischen Beeintr\u00e4chtigungen mit Krankheitswert, Schadenersatz auf Basis des \u00a7 1328a Abs 1 Satz 1 ABGB zu fordern.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-unterlassungsanspruch-gegen-beleidigende-briefe\/#_ftnref1\">[1]<\/a>&nbsp;Vgl dazu auch OGH 30.10.2017, 6 Ob 249\/16k.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-unterlassungsanspruch-gegen-beleidigende-briefe\/#_ftnref2\">[2]<\/a>&nbsp;OGH 27.06.2019, 6 Ob 6\/19d; OGH 17.02.2013, 6 Ob 256\/12h.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Supreme Court 19.12.2019, 6 Ob 76\/19y<\/p>\n<p>Over a period of several years, the owner of a caf\u00e9 received a total of 15 anonymous letters in which he and his parents were viciously insulted. These letters were made known not only to the owner of the caf\u00e9 but also to his father, who read some of the letters. The owner also discussed the letters with a regular guest of the caf\u00e9.<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41],"tags":[],"class_list":["post-1452","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1452","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1452"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1452\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4613,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1452\/revisions\/4613"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1452"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1452"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1452"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}