{"id":1448,"date":"2023-02-16T13:21:36","date_gmt":"2023-02-16T13:21:36","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=1448"},"modified":"2023-04-28T09:02:53","modified_gmt":"2023-04-28T09:02:53","slug":"plicht-eines-arztes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/plicht-eines-arztes\/","title":{"rendered":"On the scope of a doctor\u2019s duty to make efforts to contact the patient"},"content":{"rendered":"\n<p>09.07.2020<\/p>\n\n\n\n<p>OGH 20.02.2020, 6 Ob 17\/20y<\/p>\n\n\n\n<p>Der Entscheidung liegt ein tragischer Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Patient (der sp\u00e4tere Kl\u00e4ger) suchte im Jahr 2012 die Praxis eines praktischen Arztes (des sp\u00e4teren Beklagten) wegen verschiedener Beschwerden (Kraftlosigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel) auf. Der Arzt \u00fcberwies den Patienten zur MRT-Untersuchung des Kopfes an ein MR-Institut.<\/p>\n\n\n\n<p>Die bei dieser Untersuchung angefertigten Bilder und den dazugeh\u00f6rigen Befund brachte der Patient anschlie\u00dfend in die Ordination des Arztes, sah sich selbst aber weder die Bilder noch den Befund an.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Allgemeinmediziner studierte den Befund der MRT-Untersuchung und gelangte zu dem Schluss, dass der Befund mit dem Patienten zu besprechen sei. Tats\u00e4chlich erforderte (wie im Rahmen des Gerichtsverfahrens festgestellt wurde) aber der Befund eine weitere fach\u00e4rztliche Abkl\u00e4rung, die jedoch nicht \u00e4u\u00dferst dringend vorzunehmen gewesen w\u00e4re. Die Praxis des Arztes versuchte zuerst telefonisch und anschlie\u00dfend, Kontakt mit dem Patienten herzustellen. Der Patient reagiert auf diese Versuche einer Kontaktaufnahme nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bis ins Jahr 2014 zeigten sich beim Patienten keine weiteren Beschwerden, Anfang 2015 suchte er jedoch wegen Sehst\u00f6rungen einen Augenarzt auf. Im Zuge nachfolgender Untersuchungen wurde im M\u00e4rz 2015 ein Hirnstammglion (ein Tumor) diagnostiziert. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde festgestellt, dass diese Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei weiterer medizinischer Abkl\u00e4rung bereits in einem fr\u00fcheren Stadium diagnostizierbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Patient klagte den praktischen Arzt auf (unter anderem) Schmerzengeld und Verdienstentgang, sowie auf Feststellung der Haftung f\u00fcr k\u00fcnftige Sch\u00e4den. Anspruchsgrund w\u00e4re die unterbliebene Information des Patienten \u00fcber die Notwendigkeit der Besprechung des Befundes aus der radiologischen Untersuchung im MR-Institut im Jahr 2012. Der Arzt habe nicht \u00fcber das Ergebnis der MRT-Untersuchung aufgekl\u00e4rt, insbesondere nicht dar\u00fcber, dass dieses einer n\u00e4heren Abkl\u00e4rung bedurft h\u00e4tte. Diese Unterlassung des Arztes habe zu einer versp\u00e4teten Behandlung der Erkrankung (Hirnstammgliom) gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>In erster Instanz kam das Landesgericht Feldkirch zu dem Schluss, dass die Versuche des beklagten Arztes mit dem Patienten zwecks Befundbesprechung Kontakt aufzunehmen, nicht ausreichend gewesen w\u00e4ren. Es f\u00fchrte aus, dass es dem Arzt m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, eingeschriebene Briefe zu schicken, bzw. weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu unternehmen und dass das unterbliebene Sicherstellen einer Information des Patienten als \u00e4rztlicher Behandlungsfehler zu beurteilen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>In zweiter Instanz wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es sei zwar ein Behandlungsfehler im weiteren Sinn gegeben. Es l\u00e4ge aber eine alternative Kausalit\u00e4t zwischen dem \u00e4rztlichen Behandlungsfehler einerseits und einem vom Patienten zu vertretenden Zufall anderseits (einfach gesagt: beide w\u00e4ren \u201eschuld\u201c an der versp\u00e4teten Diagnose) vor. Das h\u00e4tte eine Aufteilung des Schadens zwischen Arzt und Patient zur Folge, wobei es n\u00e4herer Feststellungen zum Ausma\u00df der Haftung des Arztes bed\u00fcrfe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der OGH sah, anders als die Vorinstanzen, die Bem\u00fchungen des Arztes um Kontaktaufnahme als ausreichend an. Er verwies auf die M\u00f6glichkeit eines R\u00fcckrufes durch den Patienten nach einem verpassten Anruf der Ordination des Arztes, und auf die Obliegenheit des Patienten eine allf\u00e4llige \u00c4nderung seiner Telefonnummer dem Arzt mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der OGH stellte indirekt auch klar, dass der Arzt im Rahmen seiner Aufkl\u00e4rungspflicht nicht die Pflicht hat, den Patienten schriftlich \u00fcber den Inhalt und die Tragweite des MRT-Befundes aufzukl\u00e4ren, weil ohnehin \u201e<em>eine blo\u00df schriftliche Aufkl\u00e4rung<\/em>&nbsp;[\u2026]<em>nicht gen\u00fcgt<\/em>&nbsp;[h\u00e4tte],&nbsp;<em>ist doch das unmittelbare pers\u00f6nliche Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch erforderlich, um eine entsprechende Aufkl\u00e4rung des Patienten zu bewirken<\/em>.\u201c Es verwies der OGH auf die Eigenverantwortung des Patienten und wies, in Ermangelung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Arztes, die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Ausf\u00fchrungen des OGH ist auch in Hinblick auf die Aufkl\u00e4rungspflichten anderer Berufe zuzustimmen &nbsp;\u2013 es w\u00e4re wohl auch einem Notar oder Steuerberater nicht zumutbar, Klienten, die telefonisch nicht erreichbar sind, und nicht reagieren (und damit zu erkennen geben, dass sie an einer Kontaktaufnahme nicht interessiert sind) schriftlich (insbesondere ohne spezielle Dringlichkeit) komplexe Sach- und Rechtsfragen zu er\u00f6rtern.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings ist aus praktischen \u00dcberlegungen zu hinterfragen, ob den Arzt tats\u00e4chlich nicht zumindest in besonders dringenden F\u00e4llen (wenn zB eine schwere Erkrankung nahe liegt) die Pflicht treffen k\u00f6nnte, den Patienten im Zuge einer postalischen Kontaktaufnahme darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Befund eine baldige weitere Abkl\u00e4rung bzw. weitere Untersuchungen erforderlich erscheinen l\u00e4sst \u2013 f\u00fcr derartige \u00dcberlegungen bot der vorliegenden Sachverhalt jedoch keinen Anlass.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Supreme Court 20.02.2020, 6 Ob 17\/20y<\/p>\n<p>The decision is based on a tragic fact:<\/p>\n<p>In 2012, a patient (the later plaintiff) visited the practice of a general practitioner (the later defendant) because of various complaints (weakness, headaches, dizziness). The doctor referred the patient to an MRI institute for an MRI scan of the head.<\/p>\n<p>The patient then brought the images taken during this examination and the corresponding findings to the doctor&#039;s office, but did not look at the images or the findings himself.<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41],"tags":[],"class_list":["post-1448","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1448","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1448"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1448\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4618,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1448\/revisions\/4618"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1448"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1448"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1448"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}