{"id":1446,"date":"2023-02-16T13:20:46","date_gmt":"2023-02-16T13:20:46","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=1446"},"modified":"2023-04-28T09:03:26","modified_gmt":"2023-04-28T09:03:26","slug":"entscheidung-des-ogh-zum-zitatrecht-des","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/entscheidung-des-ogh-zum-zitatrecht-des\/","title":{"rendered":"On the quotation of a retouched image \u2013 further decision of the OGH on the quotation right of Section 42f UrhG with important clarifications"},"content":{"rendered":"\n<p>12.10.2020<\/p>\n\n\n\n<p>OGH 22.04.2020, 4 Ob 16\/20m<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2018 wurde auf Facebook ein Foto ver\u00f6ffentlich. Es zeigte den Vorarlberger Landeshauptmann Markus Wallner (\u00d6VP) im Gespr\u00e4ch mit Bundeskanzler Sebastian Kurz (\u00d6VP) an einem Tisch in einer Gaststube. Im Hintergrund des Fotos war (an der Wand der Gaststube) das Bild einer rauchenden Frau zu sehen. &nbsp;Das Posting mit dem urspr\u00fcngliche Foto der zwei Politiker wurde auf dem Social-Media-Auftritt des Vorarlberger Landeshauptmannes kurz darauf gel\u00f6scht und durch ein Posting ersetzt, in dem dasselbe Foto zu sehen war, allerdings ohne das Bild der rauchenden Frau an der Wand im Hintergrund \u2013 das Bild wurde durch ein \u2013 offensichtlich als situativ angemessener empfundenes \u2013 Bild einer Alpenlandschaft ersetzt. \u00dcber diesen Vorgang (also: die \u00c4nderung des Hintergrundbildes an sich in ein unverf\u00e4nglicheres Bild) wurde in f\u00fchrenden Medien berichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der SP\u00d6-Parlamentsklub illustrierte im Jahr 2018 einen Bericht \u00fcber diese wahrgenommene \u201eMessage Control\u201c des politischen Gegners mit der Gegen\u00fcberstellung der zwei Fotos \u2013 einmal mit rauchender Frau im Hintergrund, einmal mit Alpenlandschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Hersteller des im Hintergrund eingef\u00fcgten Lichtbilds (des Alpenmotivs) beauftragte den Rechtsschutzverband der Fotografen \u00d6sterreichs mit der Klagsf\u00fchrung gegen den Parlamentsklub der SP\u00d6, gerichtet auf die Zahlung von angemessenem Entgelt und die Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung ohne Werknutzungsbewilligung und\/oder ohne Herstellerbezeichnung, sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Parlamentsklub der SP\u00d6 berief sich auf das Zitatrecht des \u00a7 42f UrhG. Der Hersteller des Lichtbildes mit dem Alpenmotiv sei nicht bekannt gewesen und auch auf dem zitierten Foto der zwei Politiker nicht erkennbar gewesen. Die freie Werknutzung des \u00a7 42f UrhG sehe vor, dass ein ver\u00f6ffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats genutzt werden darf, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist. Dies l\u00e4ge hier vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich stimmt dies auch: wenn<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>einem Lichtbild im Rahmen einer Berichterstattung Zitat- und Belegfunktion zukommt,<\/li>\n\n\n\n<li>dieser Zweck nicht auch anders (etwa durch eine Darstellung mit Worten oder durch die Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers) erreicht werden kann, und<\/li>\n\n\n\n<li>die wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers nicht unzumutbar beeintr\u00e4chtigt werden,<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>kann die Nutzung des Lichtbildes \u201eals Zitat\u201c auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zul\u00e4ssig sein. Dabei muss aber grunds\u00e4tzlich eine Quellenangabe, einschlie\u00dflich der Angabe des Namens des Urhebers bzw. Herstellers vorzunehmen, sofern dies nicht unm\u00f6glich ist.<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-zitat-eines-retuschierten-bildes-weitere-entscheidung-des-ogh-zum-zitatrecht-des-42f-urhg-m\/#_ftn1\">[1]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das Erstgericht gab dem Begehren des Rechtsschutzverbandes auf Zahlung von angemessenem Entgelt und die Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung statt, das Berufungsgericht aber das Klagebegehren unter Berufung auf eine vorhergehende Entscheidung des OGH zum Zitatrecht<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-zitat-eines-retuschierten-bildes-weitere-entscheidung-des-ogh-zum-zitatrecht-des-42f-urhg-m\/#_ftn2\">[2]<\/a>&nbsp;ab, erkl\u00e4rte die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>In bisherigen Entscheidungen zum Zitatrecht in Bezug auf Fotografien ging als Kl\u00e4ger in aller Regel der Fotograph gegen denjenigen als Beklagten vor, der die Fotografie im Wege eines Zitats \u00fcbernahm. Hier aber klagte ein Fotograf, dessen Foto (das Alpenmotiv) in das Foto der zwei Politiker eingef\u00fcgt worden war, das anschlie\u00dfend als Posting ver\u00f6ffentlicht wurde, und erst dann in einem weiteren Schritt in der Berichterstattung des SP\u00d6 Parlamentsklubs ver\u00f6ffentlicht wurde, den Zitierenden (hier den SP\u00d6 Parlamentsklub). Es war f\u00fcr das Berufungsgericht fraglich, ob auch in dieser besonderen Konstellation die bisher vom OGH aufgestellten Grunds\u00e4tze zum Zitatrecht anzuwenden seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der OGH kam in seiner Entscheidung vom 22.04.2020 zum Ergebnis, dass auch im gegenst\u00e4ndlichen Fall die bisher aufgestellten Grunds\u00e4tze zum Zitatrecht zur Anwendung kommen. Es ginge im gegenst\u00e4ndlichen Sachverhalts um die Kritik an einem politischen Mitbewerber, \u201e<em>der zwecks Optimierung der medialen Darstellung seiner Repr\u00e4sentationen eine Foto-Retusche vornahm<\/em>\u201c. Daher k\u00e4me dem ver\u00f6ffentlichten Lichtbild mit dem nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgten Alpenmotiv eine Zitat-und Belegfunktion in Bezug auf die erfolgte Retusche des Originalfotos zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch w\u00e4re eine Zustimmung zur Bildver\u00f6ffentlichung weder seitens des Rechteinhabers am retuschierten Foto der zwei Politiker, noch seitens des Inhabers der Rechte am Alpenmotiv wahrscheinlich gewesen. Daher sei die Nutzung des Alpenmotiv-Fotos zul\u00e4ssigerweise im Rahmen eines Zitats erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der OGH hielt auch \u00fcberzeugend fest, dass es keinen Unterschied macht, ob der Rechteinhaber des Alpenmotivs selbst an der Retusche des Politikerbildes mitwirke. Auch w\u00e4re weder behauptet noch bewiesen worden, dass es dem SP\u00d6-Parlamentsklub vor der Ver\u00f6ffentlichung des gegenst\u00e4ndlichen Alpenmotivs m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, vom Namen des Lichtbildherstellers Kenntnis zu erlangen. Deswegen w\u00e4re auch die Unterlassung der Herstellerbezeichnung in Bezug auf das Alpenmotiv keine Rechtsverletzung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Entscheidung des OGH ist zuzustimmen. \u00a7 42f UrhG soll einen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit des Zitierenden und dem Urheberrecht des Zitierten schaffen. Es w\u00e4re eine unertr\u00e4gliche Einschr\u00e4nkung der Meinungsfreiheit, m\u00fcsste man auf ein Bildzitat schon deshalb verzichten, weil darin weitere Bildelemente eingef\u00fcgt wurden, deren Hersteller bzw. Urheber unbekannt ist bzw. deren Zustimmung zur Nutzung nicht eingeholt werden kann. Insbesondere dann, wenn es um Darstellungen von Bildmanipulationen im politischen Meinungsbildungsprozess geht, muss es m\u00f6glich sein, als Beleg sowohl das Originalbild als auch das manipulierte Bild im Rahmen eines Zitats anzuf\u00fchren. Dadurch werden die Urheberrechte an den zur Manipulation herangezogenen Bildelemente nicht \u00fcber die Ma\u00dfen eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung (in Zusammenschau mit den seit der Neufassung des Zitatrechts im Jahr 2015<a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-zitat-eines-retuschierten-bildes-weitere-entscheidung-des-ogh-zum-zitatrecht-des-42f-urhg-m\/#_ftn3\">[3]<\/a>&nbsp;ergangenen Entscheidungen zu \u00a7 42f UrhG) zeigt aber auch, welche Herausforderungen die Auslegung der urheberrechtlichen Bestimmungen f\u00fcr Medien, Fotografen und nicht zuletzt Gerichte noch immer mit sich bringt.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-zitat-eines-retuschierten-bildes-weitere-entscheidung-des-ogh-zum-zitatrecht-des-42f-urhg-m\/#_ftnref1\">[1]<\/a>&nbsp;<em>Mitterer\/G.Korn<\/em>&nbsp;in Kucsko\/Handig (Hrsg), urheber.recht\u00b2 (2017) \u00a7 42f Rz 38 mwN.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-zitat-eines-retuschierten-bildes-weitere-entscheidung-des-ogh-zum-zitatrecht-des-42f-urhg-m\/#_ftnref2\">[2]<\/a>&nbsp;OGH 22.08.2019, 4 Ob 53\/19a, OGH 29.01.2019, 4 Ob 7\/19m und grundlegend schon OGH 26.09.2017, 4 Ob 81\/17s.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/lsr.at\/de\/news\/newsdetails\/dkl\/zum-zitat-eines-retuschierten-bildes-weitere-entscheidung-des-ogh-zum-zitatrecht-des-42f-urhg-m\/#_ftnref3\">[3]<\/a>&nbsp;Urheberrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015\/99.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Supreme Court 22.04.2020, 4 Ob 16\/20m<\/p>\n<p>In 2018, a photo was published on Facebook. It showed the Vorarlberg governor Markus Wallner (\u00d6VP) in conversation with Federal Chancellor Sebastian Kurz (\u00d6VP) at a table in a pub. In the background of the photo (on the wall of the pub) was a picture of a woman smoking. The post with the original photo of the two politicians was deleted shortly afterwards on the Vorarlberg governor&#039;s social media page and replaced by a post in which the same photo was shown, but without the picture of the woman smoking on the wall in the background - the picture was replaced by a picture of an Alpine landscape - obviously considered more appropriate for the situation. This process (i.e. the changing of the background image itself to a more innocuous image) was reported in leading media.<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41],"tags":[],"class_list":["post-1446","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1446","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1446"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1446\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4620,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1446\/revisions\/4620"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1446"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1446"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1446"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}