{"id":1422,"date":"2023-02-16T13:15:05","date_gmt":"2023-02-16T13:15:05","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=1422"},"modified":"2023-04-28T09:16:44","modified_gmt":"2023-04-28T09:16:44","slug":"der-untaetige-oberarzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/der-untaetige-oberarzt\/","title":{"rendered":"The idle senior physician"},"content":{"rendered":"\n<p>15.12.2021<\/p>\n\n\n\n<p>Mediziner werden immer wieder aufgrund vermuteter Behandlungsfehler in Anspruch genommen. Oftmals gehen derartige Klagen ins Leere (einerseits deswegen, weil die Medizin \u2013 ebenso wenig wie die Rechtswissenschaft \u2013 keine exakte Wissenschaft ist [also Spielr\u00e4ume bestehen] und andererseits, weil auch der Arzt nur eine ex-ante-Diligenz schuldet [es kann ihm daher nicht zur Last gelegt werden, wenn er es im Nachhinein besser wei\u00df, solange er im Rahmen der Behandlung den Stand der Wissenschaft eingehalten hat]. Weiters ist der Bereich der Arzthaftung deswegen ein gut bestelltes Feld, weil derartige Sachverhalte in aller Regel (bei Vorliegen eines Rechtschutzversicherungsvertrages) von Rechtsschutzversicherungen gedeckt sind, andererseits der beklagte Mediziner in aller Regel \u00fcber eine Haftpflichtversicherung verf\u00fcgt, weswegen in aller Regel weiters davon auszugehen ist, dass ein erstrittenes Urteil auch erf\u00fcllt werden wird. Schlie\u00dflich kommt bei arzthaftungsrechtlichen Verfahren hinzu, dass der Patient, der sich schlecht behandelt oder falsch diagnostiziert w\u00e4hnt, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auch die M\u00f6glichkeit hat, seinen Gesundheitszustand nochmals \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen und allenfalls auch einen Schuldigen zu finden; freilich kommt es gerade auch dann, wenn sich im Gerichtsverfahren herausstellt, dass es keinen Behandlungsfehler gegeben hat, oft zu einer vers\u00f6hnlichen L\u00f6sung der Causa.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Wesentlichen bestehen zwei grobe Fallgruppen: Einerseits die Haftung wegen Behandlungsfehlern (die auch die Diagnosefehler umfassen), andererseits die Haftung aufgrund einer Verletzung der \u00e4rztlichen Aufkl\u00e4rungspflicht. Die Haftung f\u00fcr Behandlungsfehler ist leicht erkl\u00e4rt: Wenn eine Behandlungsma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt oder eine Diagnose gesetzt wird, die nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht (und zwar einerlei, ob dies dem jeweiligen Arzt subjektiv vorwerfbar ist oder nicht) kommt es zu einer Haftung f\u00fcr den dadurch entstandenen Schaden. Der jeweilige Arzt hat eben nicht jene Diagnose gestellt oder jene Behandlung verordnet, die eigentlich gestellt bzw. verordnet h\u00e4tte werden m\u00fcssen, und daher haftet er f\u00fcr den dadurch entstandenen Schaden. Die Haftung f\u00fcr Aufkl\u00e4rungsfehler wiederum gr\u00fcndet sich darauf, dass ein Patient eine Behandlungsma\u00dfnahme nicht akzeptiert h\u00e4tte, h\u00e4tte er gewusst, dass dieses oder jenes Risiko droht. Die Haftung f\u00fcr Aufkl\u00e4rungspflichtverletzungen ist insofern interessanter, als die Pflicht zu Aufkl\u00e4rung eine frei bewegliche ist, sie h\u00e4ngt von der konkreten Situation, der Dringlichkeit der medizinischen Ma\u00dfnahme, aber auch des Wunsches des Patienten ab, \u00fcberhaupt aufgekl\u00e4rt zu werden (oder allenfalls dem Arzt blind zu vertrauen).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Eine durchaus rare Spezies ist wiederum die einwilligungslose Behandlung, die nicht mit einer fehlenden Aufkl\u00e4rung in Verbindung steht. Eine Behandlung ohne Einwilligung ist rechtswidrig, und der Arzt haftet selbst dann f\u00fcr nachteilige Folgen, wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert ist und lege artis durchgef\u00fchrt wurde. Mit anderen Worten: wenn der Patient nicht in die Behandlung eingewilligt hat, haftet der Behandler f\u00fcr alle nachteiligen Folgen, selbst wenn sie unvermeidbar waren, durch korrektes medizinisches Vorgehen verursacht worden sind oder es sich dabei um Komplikationen handelt, die durchaus im Rahmen des Erwartbaren liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der OGH hatte in diesem Zusammenhang j\u00fcngst (7 Ob 124\/21t vom 25.09.2021) eine interessante Konstellation zu beurteilen: Der Patient vertraute darauf, vom Oberarzt pers\u00f6nlich operiert zu werden. Der Oberarzt sicherte dem Patienten diese pers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit auch ausdr\u00fccklich zu. Freilich operierte der Oberarzt nicht selbst, sondern beaufsichtigte die Operation nur. Es kam zu nachteiligen Folgen, und der Patient klagte auf Schadenersatz und Feststellung (Gesamtstreitwert \u20ac 34.252,40). Das H\u00f6chstgericht hielt zun\u00e4chst fest, dass dem Patienten zwar nicht das Recht zukomme, nur von einem bestimmten Oberarzt operiert zu werden. Wenn aber dem Behandlungsvertrag der Wunsch des Patienten zugrunde lag, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, und dieser Arzt dies auch zugesagt habe, so d\u00fcrfe kein anderer Arzt den Patienten operieren. Wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht der Oberarzt, sondern lediglich ein Assistenzarzt (wiewohl unter Aufsicht des Oberarztes!) die Operation vorgenommen hatte, so w\u00e4re die Einwilligung auf diese Operation nicht zu erstrecken. Es handle sich um eine rechtswidrige Behandlungsma\u00dfnahme, weswegen die beklagte Krankenanstalt f\u00fcr die nachteiligen Folgen dieser (wie wohl sachgerechten) Operation hafte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mediziner werden immer wieder aufgrund vermuteter Behandlungsfehler in Anspruch genommen. Oftmals gehen derartige Klagen ins Leere (einerseits deswegen, weil die Medizin \u2013 ebenso wenig wie die Rechtswissenschaft \u2013 keine exakte Wissenschaft ist [also Spielr\u00e4ume bestehen] und andererseits, weil auch der Arzt nur eine ex-ante-Diligenz schuldet [es kann ihm daher nicht zur Last gelegt werden, wenn er es im Nachhinein besser wei\u00df, solange er im Rahmen der Behandlung den Stand der Wissenschaft eingehalten hat]. Weiters ist der Bereich der Arzthaftung deswegen ein gut bestelltes Feld, weil derartige Sachverhalte in aller Regel (bei Vorliegen eines Rechtschutzversicherungsvertrages) von Rechtsschutzversicherungen gedeckt sind, andererseits der beklagte Mediziner in aller Regel \u00fcber eine Haftpflichtversicherung verf\u00fcgt, weswegen in aller Regel weiters davon auszugehen ist, dass ein erstrittenes Urteil auch erf\u00fcllt werden wird. <\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41],"tags":[],"class_list":["post-1422","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1422","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1422"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1422\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4648,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1422\/revisions\/4648"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1422"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1422"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1422"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}