{"id":1329,"date":"2023-02-16T11:11:29","date_gmt":"2023-02-16T11:11:29","guid":{"rendered":"https:\/\/lsr.at\/?p=1329"},"modified":"2023-04-28T09:26:43","modified_gmt":"2023-04-28T09:26:43","slug":"fachbeitrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lsr.at\/en\/fachbeitrag\/","title":{"rendered":"SPECIAL ARTICLE: Liability and liability avoidance of the GmbH managing director in the event of (imminent) insolvency"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">HAFTUNGSTATBEST\u00c4NDE UND HAFTUNGSVERMEIDUNG DES GMBH &#8211; GESCH\u00c4FTSF\u00dcHRERS BEI (DROHENDER) INSOLVENZ<\/h2>\n\n\n\n<p>2010.12.07<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Einleitung<\/strong><br><br>Den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH[1] trifft eine umfassende Verantwortung in der Unternehmenskrise, die sich in konkreten Aufgaben wiederspiegelt, eine Verpflichtung zur Unternehmenssanierung vorgibt und deren schuldhafte Verletzung eine Haftungsinanspruchnahme bedingen kann.[2]<br><br>Wesentlich ist, dass eine Haftung nicht nur den formellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sondern auch den \u201efaktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c treffen kann. Ein faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist eine nat\u00fcrliche Person, die das Unternehmen tats\u00e4chlich leitet, ohne \u2013 formell \u2013 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt worden zu sein. Faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung liegt vor allem vor, wenn die formell bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcben und der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allein Entscheidungstr\u00e4ger der GmbH ist.[3] Obwohl der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kraft Gesetzes keinen Insolvenzantrag stellen kann, kann auch ein faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wegen einer ihm vorwerfbaren Insolvenzverschleppung schadenersatzpflichtig werden.[4] Ob der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch f\u00fcr Abgabenverbindlichkeiten haftet, ist in Lehre und Judikatur strittig.[5]<br><br>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften zur ungeteilten Hand f\u00fcr den daraus entstandenen Schaden \u2013 die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung ist daher solidarisch (\u00a7 25 Abs 2 GmbHG). Sind mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt und liegt eine Ressortverteilung vor, so ist die Haftung des einzelnen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers beschr\u00e4nkt, soferne nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die gegebene Gesamtverantwortung zwingend ist. Diese Gesamtverantwortung ist beispielsweise zwingend hinsichtlich einer rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, bei der Einleitung des Reorganisationsverfahrens sowie bei verschiedenen \u00f6ffentlich &#8211; rechtlichen Pflichten.[6]<br><br><strong>II. Haftungskonzept f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><br><br>Grunds\u00e4tzlich ist bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung zwischen der Innen- und der Au\u00dfenhaftung zu unterscheiden: Die Innenhaftung gliedert sich in die Bereiche Haftung gegen\u00fcber der Gesellschaft, wobei die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes Haftungsma\u00dfstab ist. Daraus ergeben sich die Haftungsf\u00e4lle des \u00a7 25 Abs 3 GmbHG (Ersatzpflicht, wenn gegen die Vorschriften des GmbHG oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsverm\u00f6gen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachsch\u00fcsse an den Gesellschafter g\u00e4nzlich oder teilweise zur\u00fcckgegeben, Zinsen- oder Gewinnanteile ausgezahlt, f\u00fcr die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erworben, zum Pfande genommen oder eingezogen werden bzw wenn nach dem Zeitpunkt, in dem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beantragen h\u00e4tte m\u00fcssen, Zahlungen geleistet werden). Im Zusammenhang mit der Haftung gegen\u00fcber der Gesellschaft, ist auch die Haftung im Gr\u00fcndungsstadium zu sehen. Ebenfalls zur Innenhaftung geh\u00f6rt die Haftung aus dem Angestelltenverh\u00e4ltnis nach dem Angestelltengesetz sowie die vertragliche Haftung aus Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag, Auftrag und Werkvertrag.<br><br>Wie bereits ausgef\u00fchrt, besteht neben der Innenhaftung auch noch eine Au\u00dfenhaftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Diese Au\u00dfenhaftung unterteilt sich in<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die Haftung gegen\u00fcber Dritten,<\/li>\n\n\n\n<li>die Haftung gegen\u00fcber einzelnen Gesellschaftern,<\/li>\n\n\n\n<li>die Haftung in der Unternehmenskrise sowie<\/li>\n\n\n\n<li>die Haftung gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Nach den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und den Haftungsf\u00e4llen im Innen- und Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, wird nachstehend auf die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in der Unternehmenskrise eingegangen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. Haftungsvoraussetzungen<br>III.1. Allgemeine Haftungsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Haftung (Schadenersatzpflicht) ist das Vorliegen eines ersatzf\u00e4higen Schadens. Grunds\u00e4tzlich ist ein Schaden von demjenigen zu tragen, in dessen Verm\u00f6gen er sich ereignet. Soll diesen Schaden ein anderer ersetzen, m\u00fcssen folgende allgemeine Voraussetzungen vorliegen: Der Schaden muss kausal, rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sein:<\/p>\n\n\n\n<p>urs\u00e4chlich&nbsp;ist ein Verhalten, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne, dass dann der Erfolg entfiele[7]. Diese Formulierung beinhaltet sowohl aktives Tun als auch Unterlassen. Da der Sch\u00e4diger aber nur f\u00fcr Sch\u00e4den haften soll, die er ad\u00e4quat herbeigef\u00fchrt hat, wird eine Haftungbeschr\u00e4nkung dadurch erreicht, dass der Sch\u00e4diger nur dann f\u00fcr den Schaden einstehen muss, wenn sein Handeln oder Unterlassen geeignet war, den Schaden zu verursachen. F\u00fcr einen Schaden aufgrund einer ganz u\u00dfergew\u00f6hnlichen Verkettung von Umst\u00e4nden, hat der Sch\u00e4diger nicht zu haften.<\/p>\n\n\n\n<p>rechtswidrig&nbsp;ist ein Verhalten, wenn es gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft. F\u00fcr die Haftung aus Vertrag ist das vertragswidrige Verhalten rechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>schuldhaft&nbsp;ist ein Verhalten, wenn es dem Sch\u00e4diger pers\u00f6nlich vorwerfbar ist. Es ist aber nicht wie bei der Rechtswidrigkeit ein objektiver, sondern ein subjektiver Ma\u00dfstab anzuwenden. Der T\u00e4ter muss aber den Mangel der durchschnittlichen Sorgfalt vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verhalten kann vors\u00e4tzlich, aber auch fahrl\u00e4ssig sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.2. Spezielle Haftungsvoraussetzung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Umgelegt auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bedeutet das folgendes: der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet, wenn er sich nicht so verhalten hat, wie er sich h\u00e4tte verhalten sollen und k\u00f6nnen.[8] Das Verhalten muss somit pers\u00f6nlich vorwerfbar gewesen sein. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt rechtswidrig, wenn er den ihm obliegenden Sorgfaltsma\u00dfstab nicht einh\u00e4lt. Der Sorgfaltsma\u00dfstab wird nach objektiven Kriterien beurteilt, das Verschulden nach der individuellen Vorwerfbarkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 27 GmbHG haften sowohl der tatbestandsm\u00e4\u00dfig handelnde Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als auch dessen Stellvertreter gesamtschuldnerisch.[9] Auf die speziellen Haftungstatbest\u00e4nde wird nachfolgend eingegangen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV. Handlungspflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Kenntnis der Insolvenz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gerade im Insolvenzfall muss streng auseinander gehalten werden, ob Haftung im strafrechtlichen Sinn gemeint ist, oder im Sinne eines \u201eEinstehenm\u00fcssens\u201c f\u00fcr zivil- oder abgabenrechtliche Verpflichtungen der Gesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.1. Pflicht zur Insolvenzpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aus \u00a7 69 Abs 2 und 3 IO ergibt sich bei Vorliegen eines der Insolvenzer\u00f6ffnungsgr\u00fcnde die Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Insolvenzantragstellung, daraus folgt eine haftungsrechtliche Verantwortung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr den Fall der Insolvenzverschleppung (unterlassene oder versp\u00e4tete Antragstellung). Aus dieser Verpflichtung ist auch die Verantwortung f\u00fcr die Pr\u00fcfung und Feststellung des Vorliegens der Insolvenzer\u00f6ffnungsgr\u00fcnde \u2013 drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit und \u00dcberschuldung und damit insbesondere die Verantwortung f\u00fcr die Aufstellung eines \u00dcberschuldungsstatus und einer Fortbestehungsprognose f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abzuleiten. Aus der Insolvenzantragspflicht bestimmt sich auch die Krisenverantwortung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, auf Grund der die Verpflichtung zur laufenden Zukunftsvorschau, Planung und letztlich zur Fortbestandspr\u00fcfung und somit zur Sanierungspr\u00fcfung durch Einhaltung der Insolvenzprophylaxebestimmungen besteht.[10]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.2. Insolvenzantragspflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 66 und 67 IO vorliegen, so ist diese ohne schuldhaftes Verz\u00f6gern, sp\u00e4testens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit, zu beantragen. Diese Bestimmung zwingt den Schuldner bei Eintritt der Insolvenzgr\u00fcnde, jedoch sp\u00e4testens 60 Tage danach, zur Antragstellung auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Beginn der 60-Tagefrist wird mit vorwerfbarer Unkenntnis (leichte Fahrl\u00e4ssigkeit gen\u00fcgt) des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von der Zahlungsunf\u00e4higkeit\/\u00dcberschuldung angenommen. Zahlungsunf\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 66 IO ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner f\u00e4llige Zahlungen nicht erf\u00fcllen kann, bzw seine Zahlungen einstellt.[11] Festzuhalten ist, dass die 60-Tagefrist eine Maximalfrist darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag ist nicht schuldhaft verz\u00f6gert, wenn die Er\u00f6ffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgf\u00e4ltig betrieben worden ist. Hintergrund ist, dass dem Schuldner die M\u00f6glichkeit gegeben werden soll, das Unternehmen zu retten statt zu ruinieren. Steht vor Ablauf der 60 Tagesfrist fest, dass eine Sanierung unm\u00f6glich oder unrealistisch ist, hat die Insolvenzantragstellung sofort zu erfolgen.[12]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.3. Zivilrechtliche Haftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Antragspflicht des \u00a7 69 IO verletzt, haftet er den Gl\u00e4ubigern pers\u00f6nlich und unbeschr\u00e4nkt. F\u00fcr den Haftungsumfang muss zwischen Alt- und Neugl\u00e4ubigern unterschieden werden. Altgl\u00e4ubiger haben Forderungen die zum Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung bereits bestanden haben. Altgl\u00e4ubiger haben Anspruch auf den Quotenschaden, das ist jener Betrag, den sie bei rechtzeitiger Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber die tats\u00e4chlich ausbezahlte Quote hinaus erlangt h\u00e4tten.[13] Der Ersatzanspruch der Neugl\u00e4ubiger umfasst den Vertrauensschaden. Das ist jener Schaden, der sich daraus ergibt, dass sie wegen der nicht rechtzeitigen Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch Gesch\u00e4fte mit der schuldnerischen Gesellschaft geschlossen haben.[14] Der Neugl\u00e4ubiger ist so zu stellen, wie er ohne Vertragsabschluss st\u00fcnde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist beweispflichtig, dass der Schaden auch bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Handeln eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.4. Abgabenrechtliche Haftung<br>IV.4.1.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet f\u00fcr Abgabenforderungen gegen\u00fcber dem Bund und f\u00fcr Beitragsschulden gegen\u00fcber dem Sozialversicherungstr\u00e4ger (\u00a7 67 Abs 10 ASVG), wenn diese infolge schuldhafter Verletzung dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auferlegter Pflichten nicht eingebracht werden k\u00f6nnen. Eine derartige schuldhafte Verletzung ist gegeben, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer trotz Kenntnis der Insolvenzsituation eine Insolvenz nicht einleitet, und dadurch Dienstnehmeranteile nicht abgef\u00fchrt werden. Die Haftung besteht f\u00fcr einbehaltene, aber nicht abgef\u00fchrte Dienstnehmeranteile sowie f\u00fcr Beitragsausf\u00e4lle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen fu\u00dfen.[15] Bei Meldepflichtverletzungen gen\u00fcgt leichte Fahrl\u00e4ssigkeit. Wesentlich ist: ungeachtet des Gleichbehandlungsgebotes und der Frage noch vorhandener Mittel, m\u00fcssen Dienstnehmeranteile zu 100% abgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Haftung besteht generell, das hei\u00dft unabh\u00e4ngig von der Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Gerade aber im Insolvenzfall kommt es nat\u00fcrlich zur vermehrten Inanspruchnahme von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern durch \u00f6ffentlich-rechtliche Gl\u00e4ubiger<\/p>\n\n\n\n<p>Beweispflichtig f\u00fcr die Schuldlosigkeit an der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw an der Tatsache, dass kein einziger anderer Gl\u00e4ubiger bevorzugt behandelt wurde, ist allerdings der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.4.2.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Haftungsbestimmung des \u00a7 9 BAO ist vergleichbar mit der des \u00a7 67 Abs 10 ASVG. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet bei Verschulden (leichte Fahrl\u00e4ssigkeit gen\u00fcgt), wenn die Abgabenschuld bei der Gesellschaft nicht mehr einbringlich ist. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers geh\u00f6rt insbesondere das Gleichbehandlungsgebot (Abgabenschulden d\u00fcrfen nicht schlechter behandelt werden, als andere Schulden) und die Pflicht, ordentlich Buch zu f\u00fchren und die finanzrechtlichen Meldepflichten zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Es besteht keine Pflicht, Abgabenschulden &#8211; ausgenommen die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer), diese m\u00fcssen zu 100% an das Finanzamt abgef\u00fchrt werden &#8211; bevorzugt zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beweislast f\u00fcr mangelndes Verschulden trifft den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.[16]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.5. Strafrechtliche Sanktion der Insolvenzverschleppung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Strafgesetzbuch (StGB) p\u00f6nalisiert zum Schutze der Gl\u00e4ubiger grob fahrl\u00e4ssiges \u201ekridatr\u00e4chtiges Handeln\u201c in \u00a7 159 StGB. Die in ihren verm\u00f6genswerten Rechten gesch\u00e4digten Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnen im Falle der Zahlungsunf\u00e4higkeit der Gesellschaft, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der ein solches Handeln zu verantworten hat, auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens in Anspruch nehmen. Als kridatr\u00e4chtiges Handeln kommt in Betracht: Verm\u00f6gensverschleuderung bzw \u2013zerst\u00f6rung, Ausgeben \u00fcberm\u00e4\u00dfig hoher Betr\u00e4ge f\u00fcr ein au\u00dfergew\u00f6hnlich gewagtes Gesch\u00e4ft, Spiel- oder Wette, keine bzw mangelhafte Buchhaltung und Kontrollma\u00dfnahmen, Unterlassen des Erstellens bzw mangelhafte Erstellung von zwingend vorgesehenen Jahresabschl\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wesentlich ist, dass die blo\u00dfe Insolvenzverschleppung alleine grunds\u00e4tzlich nicht (mehr) strafbar ist. Strafbar ist im Wesentlichen, das grob fahrl\u00e4ssige Herbeif\u00fchren der Zahlungsunf\u00e4higkeit durch kridatr\u00e4chtiges Handeln, oder das Weiterwirtschaften in statu cridae in kridatr\u00e4chtiger Weise:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 159 StGB (Grob fahrl\u00e4ssige Beeintr\u00e4chtigung von Gl\u00e4ubigerinteressen) lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wer grob fahrl\u00e4ssig seine Zahlungsunf\u00e4higkeit dadurch herbeif\u00fchrt, dass er kridatr\u00e4chtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis seiner Zahlungsunf\u00e4higkeit grob fahrl\u00e4ssig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gl\u00e4ubiger dadurch vereitelt oder schm\u00e4lert, dass er nach Abs. 5 kridatr\u00e4chtig handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrl\u00e4ssig seine wirtschaftliche Lage durch kridatr\u00e4chtiges Handeln (Abs. 5) derart beeintr\u00e4chtigt, dass Zahlungsunf\u00e4higkeit eingetreten w\u00e4re, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietsk\u00f6rperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht, vergleichbare Ma\u00dfnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Ma\u00dfnahmen anderer veranlasst worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer<\/p>\n\n\n\n<p>im Fall des Abs. 1 einen 800.000 Euro \u00fcbersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gl\u00e4ubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,<br>im Fall des Abs. 2 einen 800.000 Euro \u00fcbersteigenden zus\u00e4tzlichen Befriedigungsausfall seiner Gl\u00e4ubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder<br>durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen sch\u00e4digt oder im Fall des Abs. 3 gesch\u00e4digt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Kridatr\u00e4chtig handelt, wer entgegen Grunds\u00e4tzen ordentlichen Wirtschaftens<\/p>\n\n\n\n<p>einen bedeutenden Bestandteil seines Verm\u00f6gens zerst\u00f6rt, besch\u00e4digt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,<br>durch ein au\u00dfergew\u00f6hnlich gewagtes Gesch\u00e4ft, das nicht zu seinem gew\u00f6hnlichen Wirtschaftsbetrieb geh\u00f6rt, durch Spiel oder Wette \u00fcberm\u00e4\u00dfig hohe Betr\u00e4ge ausgibt,<br>\u00fcberm\u00e4\u00dfigen, mit seinen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,<br>Gesch\u00e4ftsb\u00fccher oder gesch\u00e4ftliche Aufzeichnungen zu f\u00fchren unterl\u00e4sst oder so f\u00fchrt, dass ein zeitnaher \u00dcberblick \u00fcber seine wahre Verm\u00f6gens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollma\u00dfnahmen, die ihm einen solchen \u00dcberblick verschaffen, unterl\u00e4sst oder<br>Jahresabschl\u00fcsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterl\u00e4sst oder auf eine solche Weise oder so sp\u00e4t erstellt, dass ein zeitnaher \u00dcberblick \u00fcber seine wahre Verm\u00f6gens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Beachtet werden muss auch die Bestimmung des \u00a7 156 StGB (betr\u00fcgerische Krida), \u00a7 158 StGB (Beg\u00fcnstigung eines Gl\u00e4ubigers) und \u00a7 160 StGB (Umtriebe im Insolvenzverfahren).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.6. Besondere Haftung nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen einer pr\u00fcfungspflichtigen[17] Gesellschaft (AG oder GmbH) ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wird, haften die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unter bestimmten Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 22 URG, wenn die Masse allein die Verbindlichkeiten nicht decken kann. Das URG sieht keine ausdr\u00fcckliche Verpflichtung zur Antragstellung eines Reorganisationsverfahrens vor, sondern will Unternehmen eine Hilfestellung in der Krise bieten. Das URG ist kein Schutzgesetz zu Gunsten der Gl\u00e4ubiger; verwirklicht sich jedoch das durch Unterlassen der Antragstellung eingegangene Risiko der Insolvenz, dann soll derjenige, der daf\u00fcr verantwortlich war, daf\u00fcr einstehen. Dieser Haftungstatbestand ist eine reine Erfolgshaftung. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung.[18]<\/p>\n\n\n\n<p>Haftungstatbest\u00e4nde sind nach \u00a7 22 URG gegeben, wenn die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag nicht unverz\u00fcglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder geh\u00f6rig fortgesetzt haben, wenn sie einen Bericht des Abschlusspr\u00fcfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betr\u00e4gt. Schlie\u00dflich ist ein haftungsausl\u00f6sendes Verhalten durch die Unterlassung bzw nicht rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses oder die Verabs\u00e4umung der unverz\u00fcglichen Beauftragung des Abschlusspr\u00fcfers mit der Jahresabschlusspr\u00fcfung zu sehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften zur ungeteilten Hand f\u00fcr den eingetretenen Schaden, wobei der maximale Haftungsrahmen je Person \u20ac 100.000,00 betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>V. Spezielle Krisenverantwortung, Sonderthemata<br>V.1. Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind solidarisch, zur ungeteilten Hand verpflichtet, einen Kostenvorschuss f\u00fcr die Anlaufkosten in der H\u00f6he von maximal \u20ac 4.000,00 zu erlegen (\u00a7 72a IO). Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch s\u00e4mtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer waren, verpflichtet, nicht jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 72a Abs 2 IO der Notgesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Verpflichtung gilt seit IR\u00c4G 2010 auch f\u00fcr den nichtgesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Mehrheitsgesellschafter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>V.2. Verbot der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kapitalerhaltungsvorschriften dienen dem im Gesellschaftsrecht verankerten Schutz des Gl\u00e4ubigers vor k\u00fcnftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft und sollen einen Ausgleich f\u00fcr die mangelnde pers\u00f6nliche Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften darstellen. Diese Vorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, die nicht Gewinnaussch\u00fcttung ist bzw der keine gleichwertige Gegenleistung gegen\u00fcbersteht und die wirtschaftlich das Gesellschaftsverm\u00f6gen verringert.[19]<\/p>\n\n\n\n<p>Darunter fallen unter anderem Kreditgew\u00e4hrungen an die Gesellschafter\/Aktion\u00e4re, die Bestellung von Sicherheiten durch die GmbH zu Gunsten der Gesellschafter sowie andere unentgeltliche bzw verbilligte Leistungen an den Gesellschafter.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versto\u00df gegen das Verbot der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr bedingt Nichtigkeit der verbotswidrigen Handlungen. Das Rechtsgesch\u00e4ft ist grunds\u00e4tzlich r\u00fcckabzuwickeln und die Gesellschafter sind zum R\u00fcckersatz der verbotspflichtigen Leistung verpflichtet (\u00a7 83 Abs 1 GmbHG). Auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist hier ersatzpflichtig, wobei sich die Ersatzpflicht aus \u00a7 25 Abs 3 Z 1 GmbHG ergibt.[20]<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anspr\u00fcche der Gesellschaft verj\u00e4hren in f\u00fcnf Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>V.3. Eigenkapitalersatzrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Insolvenzfall sind jedoch auch die Regelungen des Eigenkapitalersatz-Gesetzes zu beachten. Seine Bestimmungen beruhen auf den Gedanken, dass Risikokapital auch als Kredit zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann, und dass Kredite, die als Risikokapital fungieren, auch als solche behandelt werden sollen.[21] Erfasst von diesem Gesetz sind im Wesentlichen nur Gesellschaften, bei denen eine Kapitalerhaltungspflicht besteht (GmbH, AG, Genossenschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung sowie jene Personengesellschaften, die keine nat\u00fcrliche Person als unbeschr\u00e4nkt pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis haben).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 5 EKEG ist eine Gesellschaft in der Krise, wenn sie zahlungsunf\u00e4hig ist (\u00a7 66 IO), \u00fcberschuldet ist (\u00a7 67 IO), oder wenn die Eigenmittelquote nach \u00a7 23 URG der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer gem\u00e4\u00df \u00a7 24 URG mehr als 18 Jahre betr\u00e4gt, au\u00dfer die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn nunmehr ein \u201eprivilegierter Gesellschafter\u201c, dies ist ein kontrollierender, oder doch ein Gesellschafter mit zumindest 25% Beteiligung, der Gesellschaft in der Krise ein Darlehen gew\u00e4hrt, w\u00e4hrend grunds\u00e4tzlich Eigenkapital \u201ezuzuschie\u00dfen w\u00e4re\u201c, so kann dieser Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7 14 EKEG dieses Darlehen solange nicht zur\u00fcckverlangen, solange die Krise andauert. Im Insolvenzfall sind derartige Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen nachrangig, sie sind erst nach den Konkursforderungen zu befrieden (und daher im Normalfall uneinbringlich!).<\/p>\n\n\n\n<p>Problematisch dabei ist im \u00dcbrigen auch, dass auch Sicherheiten, die der Gesellschafter f\u00fcr \u201eseine\u201c Gesellschaft abgibt, auf diesem Wege verloren gehen k\u00f6nnen. Wenn daher der Gesellschafter eine als Sicherheit dienende Liegenschaft zugunsten einer Gesellschaftsschuld verwertet, so kann er hierf\u00fcr von der Gesellschaft keinen Ersatz verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VI. Haftungsbefreiung<br>VI.1. Vereinbarung\/Verzicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach allgemeinem Schadenersatzrecht steht es dem Gl\u00e4ubiger grunds\u00e4tzlich frei, seine Anspr\u00fcche tats\u00e4chlich durchzusetzen oder auf diese zu verzichten. Aufgrund des beschr\u00e4nkten Haftungsdurchgriffs bei Kapitalgesellschaften sieht das Gesellschaftsrecht eine davon abweichende Regelung vor:<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs 4 GmbHG hat jener Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit, oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung. Ansonsten k\u00f6nnte sich ja der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist, selbst von der Haftung gegen\u00fcber der Gesellschaft befreien.[22]<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs 7 iVm \u00a7 10 Abs 6 GmbHG kann eine Gesellschaft dann auf Schadenersatzanspr\u00fcche nicht verzichten, oder sich dar\u00fcber mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vergleichen, wenn der Ersatz dieser Anspr\u00fcche zur Befriedigung der Gl\u00e4ubiger erforderlich ist.[23]<\/p>\n\n\n\n<p>Es wird aber als zul\u00e4ssig angesehen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit den Gesellschaftern der GmbH eine Haftungsfreistellungsvereinbarung schlie\u00dft, wonach sich die Gesellschafter verpflichten, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Fall seiner Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten und haftungsfrei zu stellen. Eine derartige Vereinbarung wirkt nur im Innenverh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Immer muss bedacht werden, dass im Insolvenzfall Anspr\u00fcche vom \u2013 auf Vermehrung der Masse bedachten \u2013 Insolvenzverwalter durchgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VI.2. Entlastung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Von der oben genannten Vereinbarung zu unterscheiden ist die Entlastung. Darunter wird im Allgemeinen die einseitige Erkl\u00e4rung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss (\u00a7 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) verstanden, mit der Wirkung, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Schadenersatzanspr\u00fcchen befreit wird, die der Gesellschaft gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zustehen. Die Befreiung ist eine einseitige Erkl\u00e4rung der Gesellschaft.[24]<\/p>\n\n\n\n<p>Die Befreiung bezieht sich nur auf solche Schadenersatzanspr\u00fcche, die die Gesellschafter bei sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung aller vorgelegten und vollst\u00e4ndigen Unterlagen und Informationen erkennen konnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entlastung hat die Wirkung, dass Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem entlasteten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern pr\u00e4kludieren (erl\u00f6schen).[25] Grenzen setzt der Pr\u00e4klusionswirkung aber auch im Bereich der Entlastung der Gl\u00e4ubigerschutz.[26] Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat keine Anspruch auf Entlastung, jedoch ist er bei grundloser Verweigerung berechtigt, sein Amt niederzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch kann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das Nichtvorhandensein gegen ihn gerichteter Schadenersatzanspr\u00fcche gerichtlich feststellen lassen.[27]&gt;<\/p>\n\n\n\n<p>[1] Zu Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern k\u00f6nnen nur physische, handlungsf\u00e4hige Personen bestellt werden (\u00a7 15 Abs 1 GmbHG).<br>[2] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 165.<br>[3] Feuchtinger\/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht\u00b3, 214 mwN.<br>[4] OGH 23.02.2009, 8 Ob 108\/08b.<br>[5] Feuchtinger\/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht\u00b3, 215 mwN; VwGH 28.04.2009, GZ 2006\/13\/0197; VwGH 21.09.2009, GZ 2009\/16\/0086.<br>[6] Bollenberger-Klemm, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung\u00b2, 70.<br>[7] Koziol\/Welser, B\u00fcrgerliches Recht II13, 309.<br>[8] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 166.<br>[9] Koppensteiner\/R\u00fcffler, GmbHG\u00b3, \u00a7 27 Rn 1.<br>[10] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 188f.<br>[11] Jelinek\/Zangl, Insolvenzordnung8, \u00a7 66 IO; Feuchtinger\/Lesigang, Praxisleitfaden, 30.<br>[12] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 193.<br>[13] Sigmund-Akhavan Aghdam, Insolvenzrecht in der Praxis\u00b2, 68.<br>[14] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 204f; Sigmund-Akhavan Aghdam, Insolvenzrecht in der Praxis\u00b2, 68.<br>[15] Shubshizky, Leitfaden zur Sozialversicherung\u00b2, 118.<br>[16] Feuchtinger\/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht\u00b3, 210f mwN.<br>[17] Pr\u00fcfungspflicht besteht gem\u00e4\u00df \u00a7 221 UGB iVm \u00a7 268 UGB.<br>[18] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 216.<br>[19] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 273.<br>[20] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 277.<br>[21] Feuchtinger\/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht\u00b3, 53 ff.<br>[22] Koppensteiner\/R\u00fcffler, GmbHG\u00b3 (2007) Rz 40 zu \u00a7 39 GmbHG mit ausdr\u00fccklichem Verweis auf Rz 21 zu \u00a7 35 GmbHG.<br>[23] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 182.<br>[24] Bollenberger-Klemm, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung\u00b2, 10.<br>[25] Jaufer, Das Unternehmen in der Krise, 182f.<br>[26] Koppensteiner\/R\u00fcffler, GmbHG\u00b3, Rz 19 zu \u00a7 35 GmbHG mit ausdr\u00fccklichem Verweis auf Rz 24 zu \u00a7 25 GmbHG.<br>[27] Koppensteiner\/R\u00fcffler, GmbHG\u00b3, Rz 20 zu \u00a7 35 GmbHG mit ausdr\u00fccklichem Verweis auf Rz 31 zu \u00a7 16 GmbHG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH[1] trifft eine umfassende Verantwortung in der Unternehmenskrise, die sich in konkreten Aufgaben wiederspiegelt, eine Verpflichtung zur Unternehmenssanierung vorgibt und deren schuldhafte Verletzung eine Haftungsinanspruchnahme bedingen kann.[2]<\/p>\n<p>Wesentlich ist, dass eine Haftung nicht nur den formellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sondern auch den \u201efaktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c treffen kann. Ein faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist eine nat\u00fcrliche Person, die das Unternehmen tats\u00e4chlich leitet, ohne \u2013 formell \u2013 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt worden zu sein. <\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[40],"tags":[],"class_list":["post-1329","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-pressebeitraege"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1329","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1329"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1329\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4674,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1329\/revisions\/4674"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1329"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1329"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lsr.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1329"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}