BAU: Ausweispflicht für Arbeiter? – Generalunternehmer haften, wenn ihre Subunternehmer Arbeiter illegal beschäftigen

Durch das 1996 eingeführte Antimissbrauchsgesetz werden den Bauunternehmen strenge Kontrollpflichten auferlegt. Dies hauptsächlich, um der illegalen Beschäftigung von Arbeitern auf Baustellen entgegen zu wirken.

Nach diesem Gesetz haften Generalunternehmer, wenn ihre Subunternehmer Arbeiter illegal beschäftigen. Für diese Haftung muss den Generalunternehmer nicht einmal ein Verschulden treffen! Um diesen Kontrollpflichten leichter und zeitsparender nachkommen zu können, haben viele Bauunternehmen für ihre Baustellen freiwillig eine Ausweispflicht für alle Arbeiter eingeführt.

BAU: Bauen ohne Genehmigung – Kein Baubeginn vor den Bewilligungen

Es ist eindringlich davor zu warnen, mit Bauten zu beginnen, bevor die notwendigen, rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungen vorliegen. 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über einen Sachverhalt abzusprechen, nach dem die Bauherren auf einen vorzeitigen Baubeginn bestanden, obwohl diesen bewusst war, dass der Bau die geforderten Mindestabstände unterschreiten werde. Die Bauherren vertrauten auf zuvor getätigte lose Zusagen des betroffenen Nachbarn, dagegen keine Einwendungen zu erheben und wiesen das Bauunternehmen an, die Arbeiten auszuführen.

BAU: Bankgarantien – Versicherungshaftrücklassgarantien – Haftrücklässe dienen zur Sicherung möglicher Gewährleistungsansprüchen

Typischerweise werden bei Bauvorhaben Haftrücklässe vereinbart.

Diese dienen dem Auftraggeber zur Sicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Sie berechtigen den Auftraggeber, einen Teil des Werklohns befristet zurückzuhalten und sich bei Vorliegen von Mängeln, mangels Sanierungsbereitschaft des Auftragnehmers, aus diesem Betrag schadlos zu halten. Der Haftrücklass beträgt idR 2-5% des Werklohnes und kann bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten werden. Damit der Auftragnehmer bereits direkt nach Fertigstellung seines Gewerkes seinen vollen Werklohn, lukrieren kann, besteht je nach Vereinbarung meist die Möglichkeit, diesen Haftrücklass durch Vorlage einer Bankgarantie abzulösen. Solche Garantien werden von Bankinstituten oder Versicherungsinstituten ausgestellt.

ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNGS- UND DOKUMENTATIONSPLFICHT: Über Art und Schwere sowie mögliche Gefahren und schädliche Folgen muss aufgeklärt werden.

Lässt sich ein Patient von einem Arzt oder Angehörigen eines Pflegeberufes behandeln, wird – Notfälle ausgenommen – ein Behandlungsvertrag geschlossen. Dieser beinhaltet die Pflicht zur Behandlung und jene zur Zahlung des Behandlungsentgeltes.

Er umfasst aber auch Nebenpflichten, insbesondere zur Aufklärung und Dokumentation. Nach der Rechtsprechung soll die ärztliche Aufklärung dem Patienten ermöglichen, die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken.

BAU: Anscheinsvollmacht des Architekten

Wird ein Architekt mit der Bauführung betraut, ist er in aller Regel auch dafür verantwortlich, die notwendigen Professionisten für die Ausführung zu finden und mit diesen die entsprechenden Werkverträge abzuschließen.

Hierbei ist die Intention des Architekten normalerweise nicht, selbst Vertragspartner der Professionisten zu werden; vielmehr schließt er die Werkverträge im Namen und auf Rechnung des Bauherrn ab. Achtung: Es ist dafür nicht notwendig, dass eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht vorliegt. § 1029 ABGB normiert für solche Fälle eine so genannte Anscheinsvollmacht.

KLEINE ZEITUNG: Im Streit um Patent geht es um Milliarden

Der große Bruder der Markenrechtstreitigkeiten ist der Clinch um Patente. Die IT-Giganten Samsung und Apple bestimmen in diesem Segment aktuell die Dimensionen und kämpfen mittlerweile in zehn Ländern und 50 Gerichtsverfahren gegeneinander – in einem einzigen Verfahren, in San Jose, geht es um eine geforderte Schadenersatzsumme von zwei Milliarden Euro. Gerade in der Mobilfunkbranche wird seit Jahren über Patente und ihre mutmaßliche Verletzung gestritten.

KOLUMNE: Das insolvente Unternehmen

In der letzten Ausgabe von Am Puls wurde hier die Lage des Vertragspartners eines insolventen Unternehmens erörtert. Die Insolvenzrechtsnovelle 2010 hat aber auch die rechtliche Situation des insolventen Unternehmens selbst wesentlich geändert. Dem sanierungswilligen Unternehmen steht nunmehr vor allem das „Sanierungsverfahren“ zur Verfügung. Dieses Instrument entspricht dem – ehemaligen und nunmehr abgeschafften – Zwangsausgleich, dies mit folgenden beachtenswerten Änderungen:

FACHBEITRAG: Haftungstatbestände und Haftungsvermeidung des GmbH – Geschäftsführers bei (drohender) Insolvenz

Den Geschäftsführer der GmbH[1] trifft eine umfassende Verantwortung in der Unternehmenskrise, die sich in konkreten Aufgaben wiederspiegelt, eine Verpflichtung zur Unternehmenssanierung vorgibt und deren schuldhafte Verletzung eine Haftungsinanspruchnahme bedingen kann.[2]

Wesentlich ist, dass eine Haftung nicht nur den formellen Geschäftsführer, sondern auch den „faktischen Geschäftsführer“ treffen kann. Ein faktischer Geschäftsführer ist eine natürliche Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne – formell – zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein.