Managerhaftung – durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ergeben sich für die sogenannte Managerhaftung einige Änderungen

Was versteht man unter Managerhaftung?

Die Managerhaftung umfasst sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche Aspekte: Aus zivilrechtlicher Sicht stehen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft oder Dritter, verursacht durch ein pflichtwidriges Verhalten eines Gesellschaftsorgans, im Fokus. Dabei trifft speziell den Geschäftsführer, als vertretungsbefugtes Organ, ein erhebliches Haftungsrisiko. Dieser hat stets so zu handeln, wie es ein sorgfältiger Unternehmer in eigener Angelegenheit täte.

Ablöse des Unabhängigen Finanzsenates – Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen wesentlich verbessert

Ablöse des Unabhängigen Finanzsenates durch das Bundesfinanzgericht

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 schuf für Verwaltungsangelegenheiten (mit Ausnahme des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden) einen zweistufigen Instanzenzug. Letzter Schritt zum Aufbau einer zweistufigen  Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt dies in Abgabenangelegenheiten des Bundes dar.  Mit 1.1.2014 nimmt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) seine Tätigkeit auf. Dieses Verwaltungsgericht wird als Bundesfinanzgericht bezeichnet und löst aufgrund von Art 129 B-VG den Unabhängigen Finanzsenat ab. Das BFG ist nun für Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 bis Abs 3 B-VG in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Steuern, Beihilfen, Zoll) und des Finanzstrafrechts zuständig, soweit die Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden (§ 1 Abs 1 FVwGG).

BAU: Baueinstellung und Beseitigung – Was passiert, wenn gegen die Bestimmungen des Baugesetzes verstoßen wird?

Das steiermärkische Baugesetz kennt in seinen §§ 19 bis 21 drei verschiedene Kategorien von Bauvorhaben: Bewilligungspflichtige Vorhaben (zB Neubau von Wohnhäusern), anzeigepflichtige Vorhaben (zB Flugdächer, deren Dachfläche 40m² überschreitet) und bewilligungsfreie Vorhaben (zB Skulpturen, kleinere Flugdächer etc.) Zudem ist in diesem Gesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen enthalten, an die sich ein Bauherr halten muss, wenn er seinen Bau plant und ausführt. Beispiele hierfür sind etwa Abstandbestimmungen, Bauplatzeignung, usw. Was passiert aber, wenn gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird?

Grenzüberschreitende Vollstreckung wesentlich vereinfacht!

Am 15.01.2015 ist die Verordnung (EU) 1215/2012 in Kraft getreten. Sie regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Bereits die Vorläuferverordnung hatte Rechtssicherheit geschaffen betreffend die Zuständigkeiten der Gerichte der Mitgliedsstaaten. Neben dem „allgemeinen Gerichtsstand“ wurden weitere Gerichtsstände geschaffen: Jener der Erfüllung des Vertrages, der Schadenszufügung, oder bei Liegenschaften der Ort der „gelegenen Sache“, etc. Auch die Frage des Abschlusses einer Gerichtsstandvereinbarung wurde einheitlich geregelt. Jedoch geht die neue Verordnung noch weiter, indem nur das im Vertrag benannte Gericht angerufen werden darf, während ein offensichtlich unzuständiges Gericht sein Verfahren auszusetzen hat.

BAUABGABE: Das Steiermärkische Baugesetz schreibt in seinem § 15 eine Bauabgabe vor

Beim Bau eines Hauses muss man mit einer Vielzahl verschiedener Kosten rechnen, die auf einen zukommen. Ein Kostenfaktor, der immer anfällt, ist die Bauabgabe.

Das Steiermärkische Baugesetz schreibt in seinem § 15 eine Bauabgabe vor, die anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung festzusetzen und einzuheben ist. Die Bauabgabe ist sowohl für im Bauland als auch im Freiland gelegene Grundstücke vorzuschreiben. Die Bauabgabe muss auch bei Befristung der Baubewilligung entrichtet werden. Die Höhe dieser Abgabe hängt von der Fläche der Geschosse ab, die mit einem Einheitssatz iHv € 8,72/m2 multipliziert wird. Allerdings wird nur das Erdgeschoss zur Gänze berücksichtigt, bei den anderen Geschossen wird nur die halbe Fläche berücksichtigt.