Die Klägerin führte den Hund ihrer Tochter, einen Cavalier King Charles Spaniel, auf dem Parkplatz einer Ferienwohnung, die sie von der Beklagten gemietet hatte, an der Leine. Die Beklagte bewegte gleichzeitig ihren eigenen Hund, einen Australian Shepherd, nicht angeleint in Richtung des Parkplatzes. Beim Umrunden der nordöstlichen Hausecke verlor die Beklagte ihren Hund kurz aus den Augen, woraufhin dieser den Hund der Klägerin im Genick packte und von ihr wegzog. Die Klägerin hielt die Leine fest, wurde mitgerissen und stürzte, wobei sie einen Keilkompressionsbruch des zwölften Brustwirbels erlitt, der in einer Fehlstellung von mindestens 34° verheilte.
Die Vorinstanzen hatten die Beklagte aufgrund ihrer Haftung als Tierhalterin zur Zahlung von € 41.767,60 zuzüglich Spesen und Pflegekosten verurteilt und ihre Haftung für zukünftige Schäden aus dem Unfall festgestellt. Ein darüberhinausgehendes Mehrbegehren der Klägerin wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil wandte sich die Beklagte mit einer außerordentlichen Revision, die vom OGH mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde.
Der OGH stellte zunächst fest, dass die behaupteten Mängel im Berufungsverfahren nicht gegeben waren. Grundsätzlich habe ein Tierhalter bei Verwahrung und Beaufsichtigung seines Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Gelinge es ihm nicht, nachzuweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhalten habe, hafte er auch für schuldloses, rechtswidriges Verhalten seines Tieres. Maßgeblich seien dabei die Eigenschaften des Tieres, die Möglichkeit einer Schädigung und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Je gefährlicher ein Tier sei, desto größer sei die Sorgfaltspflicht, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürften. Die Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten sei grundsätzlich eine Einzelfallfrage und rechtfertige selten die Vorlage an den OGH, es sei denn, eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts wäre erkennbar.
In der vorliegenden Entscheidung beurteilten die Vorinstanzen die Lage so, dass die Beklagte ihren Hund auf dem Gelände ihres Beherbergungsbetriebs entweder anzuleinen oder zumindest innerhalb von Hör- und Sichtweite zu halten habe, um bei Bedarf Einfluss auf dessen Verhalten nehmen zu können. Das kurzzeitige Verlieren des Hundes aus dem Blickfeld der Beklagten habe dazu geführt, dass sie das Verhalten des Hundes nicht mehr wirksam beeinflussen konnte, wodurch sie die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt habe. Dies entsprach den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Hund auf Spaziergängen im freien Gelände nicht zwingend angeleint sein muss, die Aufsichtsperson aber jederzeit in der Lage sein muss, das Tier durch Zuruf zu lenken. Die Beklagte konnte diese Voraussetzung nach den Feststellungen nicht erfüllen, was die Haftung begründete.
Der OGH wies auch darauf hin, dass die Haftung des Hundehalters nicht voraussetzt, dass das Tier zuvor gefährlich oder ungehorsam war. Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen so beaufsichtigt werden, dass Schäden verhindert werden können. Ferner spielte es keine Rolle, dass die Beklagte davon ausging, auf ihrem eigenen Grundstück nicht mit solchen Vorfällen rechnen zu müssen; als Vermieterin von Ferienwohnungen musste sie davon ausgehen, dass Gäste ihre Hunde mitbringen könnten. Eine Verletzung des Mitverschuldens durch die Klägerin lag nicht vor, da die Berufung auf diesem Punkt keine rechtsverbindliche Rüge enthielt.
Bezüglich des Schmerzengeldes stellte der OGH klar, dass es grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alle erlittenen Schmerzen und deren voraussichtliche Dauer darstellt. Die Festsetzung in Höhe von € 41.767,60 hielt der OGH für angemessen, da die Klägerin auch zukünftig mit Schmerzen, eingeschränkter Mobilität, der Nutzung von Gehhilfen und Pflegeaufwand rechnen muss. Vergleichswerte aus anderen Verfahren seien lediglich Orientierungshilfen, aber keine verbindliche Berechnungsgrundlage, insbesondere bei unterschiedlich gelagerten Verletzungen.
Die Haftung der Beklagten als Tierhalterin für den Unfall und die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes bleiben damit bestehen.
OGH 16.12.2025, 4Ob163/25m